Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1976.35 • OG SO ZZ.1976.35 KI-generiert

Expropriation Reimbursement for Necessary Technical Study Costs

Geschäftsnummer ZZ.1976.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Under the regulation concerning expropriation proceedings, an expropriated party is entitled to reimbursement for the costs of necessary technical studies incurred in determining the compensation, provided the expenses were strictly limited to what was essential, with the assessing bodies required to exercise their discretion according to the principle that only the expenditure necessary for the procedure, measured by typical standards for such cases, should be covered. The court affirmed that technical study costs, in addition to legal fees, are reimbursable, but emphasized restraint in determining necessity, reminding that the expropriated party has a duty to mitigate damages to the extent reasonable.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Expropriation Reimbursement for Necessary Technical Study Costs: Nach § 12 der Verordnung über das Enteignungsverfahren hat der Enteigner dem Enteigneten eine Parteientschädigung nach Ermessen der Schätzungsorgane zu entrichten. (Dass diese Bestimmung und nicht §§ 77/78 VRG gelten, hat das Verwaltungsgericht in RB 1972 Ni-, 41 festgestellt.) Selbstverständlich müssen die Schätzungsorgane das Ermessen pflichtgemäss handhaben. Sie haben sich nach folgen­dem Grundsatz zu richten: Die Entschädigung ist so festzusetzen, dass der durch das Verfahren notwendig gewordene Aufwand ersetzt wird, wobei für die Frage, welcher Aufwand notwendig war, der Massstab des für solche Verfahren tlblichen anzuwenden ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Enteignungskosten Kostenersatz Anwaltskosten Schadenminderungspflicht Normen und technische Vorschriften Erforderlichkeit Kosten im Enteignungsverfahren
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG.1976.35

§ 12 Verordnung über das Enteignungsverfahre. *Der Enteignete kann auch die Kosten für technische Studien, die er wegen der Ent­eignungsentschädigung hat machen lassen, zurückverlangen, sofern er sich auf das wirklich Nötige beschränkt hat.*

Nach § 12 der Verordnung über das Enteignungsverfahren hat der Enteigner dem Enteigneten eine Parteientschädigung nach Ermessen der Schätzungsorgane zu entrichten. (Dass diese Bestimmung und nicht §§ 77/78 VRG gelten, hat das Verwaltungsgericht in RB 1972 Ni-, 41 festgestellt.) Selbstverständlich müssen die Schätzungsorgane das Ermessen pflichtgemäss handhaben. Sie haben sich nach folgen­dem Grundsatz zu richten: Die Entschädigung ist so festzusetzen, dass der durch das Verfahren notwendig gewordene Aufwand ersetzt wird, wobei für die Frage, welcher Aufwand notwendig war, der Massstab des für solche Verfahren tlblichen anzuwenden ist.

Das Verwaltungs­gericht hat schon bei früheren Gelegenheiten festgestellt, dass nicht allein Anwaltskosten, sondern auch Kosten für technische Studien in Frage kommen können (RB 1972 Nr. 41). Gerade hier aber muss bei der Frage, was effektiv nötig war, Zurückhaltung geübt werden, denn mit Uberbanungsstudien und Ausdenken von Varianten kann je nach Temperament, Phantasie und Perfektionsbedürfnis ganz ver­schieden weit gegangen werden. Es ist in diesem Zusammenhang an den expropriationsrechtlichen Satz zu erinnern, dass der Enteignete verpflichtet ist, den Schaden, soweit ihm zumutbar, zu verhindern (vgl. ZBJV 1965 S. 192;

AGVE 1966 S. 62).

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Februar 1972*