Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1976.31 • OG SO ZZ.1976.31 KI-generiert

Cantonal Chemist Finding Notification Not Subject to General Administrative Appeal

Geschäftsnummer ZZ.1976.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court held that an appeal was not permissible against a finding notification issued by the cantonal chemist concerning alleged irregularities in the sell-by date on pasteurized milk, as this notification under federal law only allows for an objection to request a super-expert opinion, which the party did not seek, instead challenging the legality of the finding itself. The court reasoned that the finding notification does not constitute a formal administrative decision sufficient to establish legal interest for a general administrative appeal, as the right to challenge the underlying legal violation is preserved for later stages when actual administrative measures or penalties are imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 16 kann, Art. 16 klar, Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes, Art. 93 VRG; Cantonal Chemist Finding Notification Not Subject to General Administrative Appeal: The court reasoned that the finding notification does not constitute a formal administrative decision sufficient to establish legal interest for a general administrative appeal, as the right to challenge the underlying legal violation is preserved for later stages when actual administrative measures or penalties are imposed.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Strafen und Massnahmen Rechtsgutachten administrative Ordnungswidrigkeit nicht-administrative Streitigkeit Befundsmitteilungen des Lebensmittelinspektors sind nicht anfechtbar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 kann
Mit der Einsprache gemäss Art. 16 kann indes­sen lediglich eine Überprüfung des Befundes vermittels einer Oberex­pertise verlangt werden.
Art. 16 klar
Das ergibt sich aus Art. 16 klar.
Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes
Cited to explain that an objection under this specific provision only allows for requesting a superior expertise, not challenging the legal basis.
Art. 93 VRG
The court decided not to enter into the merits of the administrative court appeal because the appellant was not aggrieved by the initial finding notification.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

The court determined that the initial communication was a finding notification under this article, against which no appeal is possible according to its second paragraph.

Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes

Cited to explain that an objection under this specific provision only allows for requesting a superior expertise, not challenging the legal basis.

Art. 93 VRG

The court decided not to enter into the merits of the administrative court appeal because the appellant was not aggrieved by the initial finding notification.

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Volltext

![](01240579_tmp_image001.png)![](01240579_tmp_image002.png)SOG.1976.31

12 VRG *Gegen Befundsmitteilungen nach Art.

16 des Bundes­gesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs­gegenständen ist keine Beschwerde möglich.*

Der Kantonschemiker teilte mit Schreiben vom 8. Januar 1976 der Direktion des Verbandes X mit, der zuständige Lebensmittelinspektor habe festgestellt, dass auf verschiedenen Lieferungen von pasteuri­sierter Milch eine zu lange Verkaufsfrist angegeben worden sei. (Der Befund wurde im betreffenden Schreiben noch näher ausgeführt.) Der Verband reichte gegen diese Mitteilung beim Sanitätsd•ep•arte­ment «Einsprache» ein. Das Departement wies die Einsprache ab. Hierauf erhob der Verband beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hatte vorab die Eintretensfrage zu beurteilen und führte dazu folgendes aus:

Das Schreiben des Kantonschemikers vom 8, Januar 1976 stellte, wie der Kantonschemiker ausdrücklich bemerkte, eine Befundsmittei­lung im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen dar. Gegen eine solche Mitteilung kann nach Art. 16 Abs.

2 des Bundesgesetzes Einsprache erhoben werden. Der Verband wollte von dieser Einsprachemöglich­keit Gebrauch machen. Mit der Einsprache gemäss Art. 16 kann indes­sen lediglich eine Überprüfung des Befundes vermittels einer Oberex­pertise verlangt werden. Das ergibt sich aus Art. 16 klar. Der Verband hat beim Sanitätsdepartement keine Oberexpertise verlangt, will er doch den festgestellten Sachverhalt (d. h. die Datierung, wie sie im Schreiben des Kantonschemikers festgehalten ist) offensichtlich auch gar nicht bestreiten. Bestreiten will er lediglich, dass der festgestellte Sachverhalt überhaupt einen Verstoss gegen die Lebensmittelgesetz­gebung darstelle, Diese Rechtsfrage kann indessen nicht auf dem Wege einer Einsprache nach Art. 16 Abs.

2 des Bundesgesetzes vor das Sanitätsdepartement gebracht werden, Denn das Einsprachever­fahren dient, wie schon gesagt, ausschliesslich dazu, eine Oberexper­tise zu veranlassen, und eine solche will vorliegend nicht verlangt werden. Das Sanitätsdepartement hätte somit auf das Schreiben, soweit es als Einsprache nach Art. 16 des Bundesgesetzes gemeint war, gar nicht eintreten sollen.

Nun fragt sich aber, ob der Verband die Frage der Rechtsmässigkeit seiner Datierung nicht in Form einer Beschwerde nach § 28 der kan‑ tonalen Lebensmittelverordnung, beziehungsweise nach § 29 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vor das Sanitätsdepartement bringen könnte, und ob das Schreiben ans Sanitätsdepartement nicht etwa als solche Beschwerde aufzufassen war. Eine Rechtsbeschwerde nach § 28 der kant. Lebensmittelverordnung und nach § 29 VRG setzt eine Verfügung voraus, durch die der Beschwerdeführer beschwert ist. Durch eine Befundsmitteilung im Sinne von Art. 16 des genannten Bundesgesetzes ist deren Adressat noch nicht beschwert im Sinne des Verwaltungsprozessrechtes. Erst nachher kommt die Anordnung einer Massnahme oder die Ausfällung einer Strafe, Wenn eine Verwaltungs­massnahme angeordnet oder eine Strafe ausgefällt wird, kann sich der Betroffene immer noch im vollen Umfange zur Wehr setzen je nachdem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (mit der Möglichkeit, ans Verwaltungsgericht zu gelangen) oder im Rahmen eines Straf­verfahrens (mit der Möglichkeit, an die Appellationsinstanz zu ge­langen). Dabei kann er insbesondere die Frage der Rechtswidrigkeit des ihm zur Last gelegten Vorgehens immer noch umfassend auf­werfen. Unter diesen Umständen fehlt es, wenn bloss die Befundsmit­teilung vorliegt, am Rechtsschützinteresse, das die Gffnung des Be­schwerdeweges rechtfertigen würde. Das Sanitätsdepartement hätte also auch nicht unter diesem Gesichtspunkt (Behandlung als Be­schwerde) auf die Eingabe eintreten müssen.

![Textfeld: 58](01240579_tmp_image003.png)Da der Beschwerdeführer durch die Befundsmitteilung nicht be­schwert worden ist, kann er auch nicht durch die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache bzw. Beschwerde beschwert sein. Auf die gegen das Sanitätsdepartement erhobene Verwaltungsgerichts­beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1976*