Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1976.3 • OG SO ZZ.1976.3 KI-generiert

Estate Co-Heir Lack of Standing to Appeal Alone

Geschäftsnummer ZZ.1976.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute where a plaintiff sought sole ownership of a property against an estate, one co-heir filed an appeal against the lower court's decision granting the plaintiff the property, but the appeal was lodged only in that single heir's name. The court ruled that an estate forms a necessary joint litigation unit where all members must act jointly in civil proceedings, including filing appeals, as the substantive right belongs to the entire community; therefore, since the appeal was not joined by the other co-heirs or filed on behalf of the entire estate, the appellant lacked standing to appeal, and the appeal must be dismissed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 602 ZGB, § 38 ZPO, § 40 ZPO; Estate Co-Heir Lack of Standing to Appeal Alone: The court ruled that an estate forms a necessary joint litigation unit where all members must act jointly in civil proceedings, including filing appeals, as the substantive right belongs to the entire community; therefore, since the appeal was not joined by the other co-heirs or filed on behalf of the entire estate, the appellant lacked standing to appeal, and the appeal must be dismissed.

Schlagwörter

KI-generiert
Aktivlegitimation der Erben Eigentumsordnung Erbteilungsklage Zivilrechtsstreitigkeit Alleinaktionär Eventualbegehren Erbengemeinschaft, Legitimation, notwendige Streitgenossenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 54 II 243
BGE 54 II 243), Der Drittbeklagte Erich H.
BGE 74 II 217
BGE 58 II 195
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 602 ZGB

The right claimed by the parties jointly belongs to them as an undivided co-ownership (Erbengemeinschaft) under substantive law.

§ 38 ZPO

The court applied this provision to establish that the co-heirs form a necessary joinder of parties in procedural law.

§ 40 ZPO

This procedural rule was cited to support the application of the necessary joinder principle to all procedural acts, including filing an appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1976 Nr. 3

Art. 602 ZGB; § 38 ZPO. *- Eine Erbengemeinschaft bildet im Prozess eine notwendige Streitgenossenschaft. Auf die Appellation nur eines Miterben ist wegen fehlender Legitimation nicht einzutreten.*

1. Hans Ulrich H. klagte gegen die Erbengemeinschaft H., bestehend aus der Erstbeklagten Anna H., dem Zweitbeklagten Kurt H. und Drittbeklagten Erich H..Er stellte das Begehren, "es sei das Grundstück Nr. 706 Acker auf der Leimgruben" dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen. In der Klageantwort beantragte der Drittbeklagte Erich H., die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Das Amtsgericht wies das Grundstück dem Kläger zu Alleineigentum zu. Gegen dieses Urteil erklärte der Drittbeklagte Erich H. die Appellation.

2. Der eingeklagte Anspruch steht den Beklagten als Erbengemeinschaft, gestützt auf das materielle Recht (Art. 602 ZGB), gemeinsam zu. Die Miterben einer Erbengemeinschaft bilden im zivilprozessualen Verfahren eine notwendige materielle Streitgenossenschaft im Sinne von § 38 ZPO und können ihre Rechte als Kläger nur gemeinsam geltend machen oder als Beklagte nur gemeinsam belangt werden. Dieser Grundsatz gilt nach § 40 ZPO für sämtliche Prozesshandlungen, mithin auch für die Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, S. 135;

Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern N 1 zu Art. 333, S. 313; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 271).Richtet sich nun die Appellation wie hier gegen einen der Miterben, so braucht dieser allerdings nicht zugleich auf Seiten des Appellanten aufzutreten (vgl. BGE 54 II 243), Der Drittbeklagte Erich H. hat aber die Appellation ausdrücklich nur in seinem Namen erklärt. Die übrigen Miterben, der Erstund Zweitbeklagte, sind der Appellation nicht beigetreten, noch haben sie zu den Anträgen in der Appellation irgendwie Stellung bezogen.

Da der Appellant gestützt auf das materielle Recht nicht alleine über das Recht der Erbengemeinschaft verfügen und daher auch nicht selbständig ein Rechtsmittel einlegen darf, ist auf die Appellation wegen der fehlenden Legitimation nicht einzutreten. Der Parteivertreter des Appellanten macht geltend, der bereits genannte Grundsatz sei zu allgemein gefasst und das Bundesgericht habe deshalb in den von ihm aufgeführten Bundesgerichtsentscheiden (41 II 28, 54 II 243, 58 II 195, 73 II 170, 74 II 217/220, 93 II 15, 100 II 441 E.

1) Ausnahmen zugelassen. Das Bundesgericht schränkte hier in der Tat seine frühere Rechtssprechung ein und erklärt es als zulässig, dass ein einzelner Erbe ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Miterben prozessual vorgehen könne, wo im Interesse der Gemeinschaft rasches Handeln geboten ist (BGE 74 II 217).Der klagende Erbe muss aber als Vertreter und insbesondere auch im Namen der Mitberechtigten klagen (BGE 58 II 195).Der Appellant hat die Appellation ausdrücklich nur in seinem Namen eingereicht. Auch in BGE 74 II 217 wurden die Kläger auf eine neue Klage verwiesen, falls die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft weder am Prozess teilnehmen, noch eine Erklärung abgeben würden, wonach sie das Urteil anerkennen, wie immer es auch lauten möge. Da dem Appellanten gestützt auf diese Erwägungen die Legitimation zur Sache fehlt, ist auf die Appellation nicht einzutreten.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Oktober 1976*