Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1976.28 • OG SO ZZ.1976.28 KI-generiert

Tennis Facility Permissibility in Mixed-Use Zone

Geschäftsnummer ZZ.1976.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the permissibility of constructing four tennis courts with ancillary buildings and parking in a residential and commercial zone where only "non-disruptive operations" subordinating architecturally to residential character are allowed. The court reasoned that since the zone explicitly permitted operations like cinemas, taverns, and repair shops, a tennis facility, based on the non-exhaustive list and the mixed-use nature of the zone, could not be categorically excluded as non-conforming. Furthermore, the court found that expected operational noise and light emissions were not inherently excessive, especially considering existing precedents in similar zones and the imposition of a 10:00 PM restriction on play time, which sufficiently mitigated potential disturbances.

Legislator-Regeste

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Tennis Facility Permissibility in Mixed-Use Zone: Die geplante Tennisanlage kommt nach dem Zonenplan in die Wohnund Gewerbezone WG 2 zu liegen, in der nach § 10 Buchstabe c des Baureglementes störungsfreie Betriebe zugelassen sind, die sich baulich dem Wohnbaucharakter unterordnen. Als Beispiele nennt diese Bestimmung: Wohnbauten, Läden, Geschäftsund Bürohäuser, Kinos, Wirtschaften, Werkstätten von Handwerkern, abgedeckte Werkhöfe, Tankstellen, geschlossene Autoreparaturwerkstätten, landwirtschaftliche Bauten (exkl. industrielle Zuchtbetriebe und dergleichen) usw. Diese nicht abschliessende Aufzählung macht deutlich, welche Art Bauten in dieser Wohnund Gewerbezone als "störungsfreie Betriebe" zugelassen werden.

Schlagwörter

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gemischte Zone Wohnnutzung Lärmzone Grundeigentum Bau- und Zonenordnung Auflage der Baubewilligung Tennisanlage, Zonenkonformität
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Volltext

SOG 1976 Nr. 28

§ 42 NBR; § 10 Baureglement Hofstetten. Zonengemässheit und Immissionsfrage bei einer grossen Tennisanlage.*

In einem Beschwerdeverfahren, das die Rechtmässigkeit eines Baugesuches für vier Tennisplätze mit einem Garderobegebäude und mit Parkplätzen in der Wohnund Gewerbezone von Hofstetten betraf, hatte das Verwaltungsgericht u. a. zur Frage der Zonengemässheit und zur Immissionsfrage Stellung zu nehmen. Es führte dazu folgendes aus:

Die geplante Tennisanlage kommt nach dem Zonenplan in die Wohnund Gewerbezone WG 2 zu liegen, in der nach § 10 Buchstabe c des Baureglementes störungsfreie Betriebe zugelassen sind, die sich baulich dem Wohnbaucharakter unterordnen. Als Beispiele nennt diese Bestimmung: Wohnbauten, Läden, Geschäftsund Bürohäuser, Kinos, Wirtschaften, Werkstätten von Handwerkern, abgedeckte Werkhöfe, Tankstellen, geschlossene Autoreparaturwerkstätten, landwirtschaftliche Bauten (exkl. industrielle Zuchtbetriebe und dergleichen) usw. Diese nicht abschliessende Aufzählung macht deutlich, welche Art Bauten in dieser Wohnund Gewerbezone als "störungsfreie Betriebe" zugelassen werden.

Es sind demnach auch Betriebe zulässig, die nicht als gänzlich "ruhig" bezeichnet werden können. Es handelt sich eben nicht um eine reine Wohnzone, sondern um eine Wohnund Gewerbezone. Sind nun aber, wie das Bau-Departement bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, Kinos und Wirtschaften, aber auch Tankstellen und geschlossene Autoreparaturwerkstätten zulässig, so kann ernsthaft nicht mehr behauptet werden, eine Tennisanlage sei in dieser Zone nicht zulässig. Auch rein vom optischen Bild her gesehen kann gegen eine Tennisanlage in einer Wohnund Gewerbezone grundsätzlich nichts eingewendet werden.

Anders verhält es sich nur dann, wenn von der geplanten Anlage übermässige Immissionen ausgehen würden. Die Beschwerdeführer befürchten übermässige Immissionen durch den Lärm des Betriebes der Tennisplätze selbst und durch die Lichteinwirkung bei Beleuchtung der Tennisplätze. Der eigentliche Spielbetrieb selber stellt indessen keine derartige Störung dar, besonders wenn man bedenkt, welche andere Betriebe in dieser Zone als zulässig angesehen werden. Beispiele von Tennisplätzen in der eigentlichen Wohnzone in der Stadt Solothurn und andern Orten, zeigen, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.

Im übrigen hat das Bau-Departement mit der Beschränkung der Spielzeit am Abend um 22.00 Uhr allen Eventualitäten Rechnung getragen. Auf Grund dieser zeitlichen Beschränkung am Abend sollten auch keine übermässigen Immissionen bezüglich Lichteinwirkung entstehen, sofern eine nicht blendende, fachmännisch richtig ausgeführte Lichtanlage erstellt wird, was bei einer Neuanlage der Fall sein wird und gegebenenfalls von der Baubehörde zu erzwingen wäre. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Lichtanlage könnte über den eigentlichen Spielbetrieb hinaus eingeschaltet bleiben, geht fehl, weil in der Beschränkung des Spielbetriebes auf 22.00 Uhr auch die Lichtanlage eingeschlossen ist und der Club bestimmt auch aus finanziellen Gründen das Licht nicht über die Spielzeit hinaus einschalten wird.

Eine Beschränkung der Spielzeit am Morgen ist bei einer vernünftigen Handhabung des Spielbetriebes nicht notwendig, wie dies die Beispiele in Solothurn zeigen. Sollten später Schwierigkeiten entstehen, stünde den Beschwerdeführern immer noch der Zivilweg offen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1976*