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ZZ.1976.27 • OG SO ZZ.1976.27 KI-generiert

Property Renovation Access Rights Interpretation

Geschäftsnummer ZZ.1976.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a property undergoing a significant renovation, converting an old butcher shop into a substantial modern plumbing and installation business, qualified as a "property to be built upon" under a former regulation requiring proof of adequate access rights if not situated on an existing public road. The court reasoned that even though the work was a conversion and not new construction, the planned change would result in a significantly increased and different volume of traffic to and from the property, thus justifying the requirement to examine the adequacy of access rights, based on a systematic interpretation of the regulation's intent to prevent inequitable outcomes.

Legislator-Regeste

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Property Renovation Access Rights Interpretation: § 4 Abs. 1 lit. b des Normalbaureglementes vom 28. Oktober 1959/26. Juni 1963 enthält über die Zufahrtsverhältnisse folgende Regelung: "Wo die zu überbauenden Grundstücke nicht an bestehenden öffentlichen Strassen und Wegen liegen, ist ein Ausweis über ein genügendes Zufahrtsrecht zu erbringen ..." Im neuen Baureglement der Gemeinde D. von 1973 findet sich keine entsprechende Bestimmung. Die Beschwerdeführer machten vor dem Verwaltungsgericht geltend, das Normalreglement könne in casu keine Anwendung finden, da es sich bei der Liegenschaft am Bruggweg 21 nicht um "ein zu überbauendes Grundstück" handle.

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Öffentliche Arbeiten Hofstattrecht bauliche Änderung Renovationskosten Veränderung der Belastung Hinreichende verkehrsmässige Erschliessung
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Volltext

SOG 1976 Nr. 27

§ 4 Abs. 1. lit. b NBR. *Ob die Zufahrt genügt, ist nicht nur bei Neuüberbauungen, sondern auch bei Umbauten, die vermehrten Verkehr bewirken, zu überprüfen.*

§ 4 Abs. 1 lit. b des Normalbaureglementes vom 28. Oktober 1959/26. Juni 1963 enthält über die Zufahrtsverhältnisse folgende Regelung: "Wo die zu überbauenden Grundstücke nicht an bestehenden öffentlichen Strassen und Wegen liegen, ist ein Ausweis über ein genügendes Zufahrtsrecht zu erbringen ..." Im neuen Baureglement der Gemeinde D. von 1973 findet sich keine entsprechende Bestimmung. Die Beschwerdeführer machten vor dem Verwaltungsgericht geltend, das Normalreglement könne in casu keine Anwendung finden, da es sich bei der Liegenschaft am Bruggweg 21 nicht um "ein zu überbauendes Grundstück" handle.

Wohl ist laut Baugesuch von E. H. keine Neuüberbauung geplant, doch ist gemäss den Aussagen des Grundeigentümers und des Bauherrn sowie gemäss den vorgelegten Bauplänen der beabsichtigte Umbau der alten Metzgerei in einen neuzeitlichen Spenglereiund Installationsbetrieb von nicht unbeachtlichem Ausmass, so dass die Bewilligung dafür nicht ohne Prüfung der genügenden Zufahrt erteilt werden dürfte. Obwohl dies textlich aus dem Normalbaureglement nicht klar hervorgeht, muss eine systematische Auslegung zu diesem Schlusse führen. Eine gegenteilige Auffassung würde zu Ungerechtigkeiten führen und kann kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.

Ein solcher Umbau bringt eine andersgelagerte und vermehrte Nutzung der Liegenschaft und demzufolge einen ansteigenden Verkehr zum und vom Geschäftshaus mit sich, womit das Erfordernis einer genügenden Zufahrt gerechtfertigt ist.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1976*