License Withdrawal Period Adjustment Based on Marital Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a case where the initial decision increased the license withdrawal period from the standard one month to two months based on the applicant's status as a housewife, implying low sensitivity to withdrawal, but the court found this specific justification for exceeding the minimum impermissible. The court reasoned that while differentiation based on sensitivity is possible for longer periods, the statutory minimum of one month must apply generally in less severe cases, and penalizing someone solely because they do not use the vehicle for professional reasons by automatically denying the minimum period is unsustainable, leading to the reinstatement of the one-month withdrawal given the applicant's otherwise clean driving record.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 1 SVG; License Withdrawal Period Adjustment Based on Marital Status: Das Verwaltungsgericht hat bei einem Vorstoss von der Art des vorliegenden nie mehr als einen Monat Entzug ausgesprochen (besondere Verhältnisse wie Rückfall usw. vorbehalten). Die Vorinstanz scheint - wie aus einer Aktennotiz hervorgeht - auf zwei Monate erhöht zu haben, weil die Beschwerdeführerin als Hausfrau nicht entzugsempfindlich sei. Allein, diese Erhöhung ist nicht am Platze. Da der Gesetzgeber die Entzugsdauer von einem Monat als Minimum festgesetzt hat, lässt sich nicht vermeiden, dass dieses Minimum gegenüber Personen mit verschiedener Entzugsempfindlichkeit angewendet wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1976 Nr. 25
Art. 17 Abs. 1 SVG. *Zur Differenzierung der Entzugsdauer nach der sogenannten "Entzugsempfindlichkeit".*
Das Verwaltungsgericht hat bei einem Vorstoss von der Art des vorliegenden nie mehr als einen Monat Entzug ausgesprochen (besondere Verhältnisse wie Rückfall usw. vorbehalten). Die Vorinstanz scheint - wie aus einer Aktennotiz hervorgeht - auf zwei Monate erhöht zu haben, weil die Beschwerdeführerin als Hausfrau nicht entzugsempfindlich sei. Allein, diese Erhöhung ist nicht am Platze. Da der Gesetzgeber die Entzugsdauer von einem Monat als Minimum festgesetzt hat, lässt sich nicht vermeiden, dass dieses Minimum gegenüber Personen mit verschiedener Entzugsempfindlichkeit angewendet wird.
Während bei mehrmonatigen Entzügen bezüglich der Entzugsempfindlichkeit recht gut differenziert werden kann, ist dies bei den harmloseren Fällen, die in den Bereich des Minimums weisen, weniger gut möglich. Das liegt am System der vorgeschriebenen Minimaldauer. Nicht tragbar wäre, wenn einer Hausfrau gegenüber, nur weil sie als solche das Fahrzeug nicht für eine Berufstätigkeit benötigt, zum vornherein nie das Minimum von einem Monat ausgesprochen würde. - Da bei der Beschwerdeführerin, die einen tadellosen Fahrleumund hat, keine besondern Gründe für einen längeren Entzug gegeben sind, erscheint ein Entzug von einem Monat richtig.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1976*