Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1976.17 • OG SO ZZ.1976.17 KI-generiert

Interrogation Record Keeping and Suggestive Questioning in Evidentiary Assessment

Geschäftsnummer ZZ.1976.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the appellant's complaints regarding the method of record-keeping during an interrogation and the use of a suggestive question to a witness. The court found that the investigation judge dictating the interview notes, based on their knowledge of the case, ensures substantive accuracy, and this method is reliable as the recorded content is subsequently confirmed by the interviewee's signature. Furthermore, even assuming a suggestive question was used, the court reasoned that such questions are not explicitly prohibited by the relevant procedural law, and the prevailing view allows for their use, leaving the evidentiary weight of the resulting answers to the free judicial assessment of the facts.

Legislator-Regeste

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§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; Interrogation Record Keeping and Suggestive Questioning in Evidentiary Assessment: The court found that the investigation judge dictating the interview notes, based on their knowledge of the case, ensures substantive accuracy, and this method is reliable as the recorded content is subsequently confirmed by the interviewee's signature. Furthermore, even assuming a suggestive question was used, the court reasoned that such questions are not explicitly prohibited by the relevant procedural law, and the prevailing view allows for their use, leaving the evidentiary weight of the resulting answers to the free judicial assessment of the facts.

Schlagwörter

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Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Beweisführung Fragepflicht Begründung in der Sache Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen Zeugnisverweigerungsrecht Zulässigkeit des Diktats des Einvernahmeprotokolls und von Suggestivfragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

These provisions of the Penal Procedure Code were cited as the general legal basis relevant to the issues raised (protocol keeping and suggestive questioning).

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Volltext

SOG 1976 Nr. 17

§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.

*- Zulässigkeit des Diktats des Einvernahmeprotokolls durch den Untersuchungsrichter;*

*- Zulässigkeit von Suggestivfragen.*

Der Beschwerdeführer beanstandet die Art und Weise der Protokollführung und die Befragung der Auskunftsperson XY vermittelst einer Suggestivfrage.

a) Die beanstandete Protokollführung, die derart erfolgt sein soll, dass der Untersuchungsrichter die einzuvernehmenden Personen zuerst befragte und das Ergebnis der Befragung alsdann dem Gerichtsschreiber diktierte, mag zwar bewirken, dass der Verlauf des Verhörs zu wenig plastisch dargestellt ist. Anderseits garantiert das Diktat des Untersuchungsrichters, der gestützt auf seine Aktenund Rechtskenntnisse genau weiss, um was es geht, und der sich deshalb auf das Wesentliche konzentrieren kann, durchaus für die inhaltliche Richtigkeit und Wesentlichkeit dessen, was die Befragung ergab. Da ja der Protokollinhalt dem Einvernommenen alsdann vorgelesen oder zum Durchlesen gegeben und von diesem unterschriftlich als richtig anerkannt wird, ist besonders auch aus diesem Grund nicht ersichtlich, dass die beanstandete Art der Protokollführung nicht hinreichend verlässlich wäre.

b) Was die Rüge betreffend Suggestivfrage anbelangt, so ist der Beweis, dass die dem Beschwerdeführer suspekte Antwort das Ergebnis eine Suggestivfrage ist, nicht erbracht. (Dies wird näher ausgeführt.) Abgesehen vom fehlenden Beweis der behaupteten Suggestivfrage wäre aber auch bei Vorliegen einer solchen keine strafprozessuale Rechtsverletzung erfolgt. Die solothurnische StPO zählt nicht zu denjenigen, die Suggestivfragen ausdrücklich als verpöntes Mittel der Befragung hinstellen. Offenbar liegt ihr die erst neuerdings wieder als richtig erkannte Auffassung zugrunde, dass Suggestivfragen bei weitem nicht immer zu falschen Auskünften führen, dass es vielmehr auf den Einzelfall, die Art der Fragestellung, die Person des Befragten und auf den Gegenstand der Befragung ankommt, wobei es der freien richterlichen Beweiswürdigung anheimgestellt ist, den Aussagewert und Wahrheitsgehalt der suggestiv erwirkten Antworten zu eruieren (vgl. dazu Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, 1974, S. 290 und 292).

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976*