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ZZ.1976.16 • OG SO ZZ.1976.16 KI-generiert

Judicial Discretion in Witness Examination Under Criminal Procedure Code

Geschäftsnummer ZZ.1976.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the discretionary power of a judge regarding the examination of individuals possessing witness quality under the Code of Criminal Procedure; while the code outlines witness duties and examination procedures, it does not explicitly mandate the examination of every person who could qualify as a witness. The reasoning concluded that because the law specifically allows a judge discretion to treat certain individuals, such as the injured party or those suspected of involvement, solely as informational persons, it follows that any other person possessing witness quality must be heard as a formal witness, meaning the lower court erred by questioning an individual who did not meet the statutory exceptions as a mere informational person instead of examining them as a witness.

Legislator-Regeste

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Judicial Discretion in Witness Examination Under Criminal Procedure Code: 69 und 70 StPO erfüllt, indem er als Täter oder Teilnehmer in Frage käme oder Verletzter wäre, durfte der Untersuchungsrichter den Vorgeladenen nicht bloss als Auskunftsperson befragen, sondern hätte ihn als Zeuge einvernehmen müssen.

Schlagwörter

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richterliches Ermessen Strafprozessordnung Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Zeugeneinvernahme verfahrensrechtliche Erläuterung Verordnungsbefugnis Kreis der möglichen Auskunftspersonen
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Volltext

SOG 1976 Nr. 16

§ 69 StPO. *Kreis der möglichen Auskunftspersonen.*

Die StPO enthält an und für sich keine Vorschrift, die den Richter verpflichtet, Personen, welchen Zeugenqualität zukommt, als Zeugen einzuvernehmen. Die einschlägigen §§ 62 ff StPO regeln vielmehr die Zeugenpflichten und geben Anweisungen, wie die Zeugeneinvernahmen durch den Richter zu erfolgen haben. Das will nun aber nicht heissen, dass es dem freien richterlichen Ermessen anheimgestellt ist, eine Person, die Zeugenqualität aufweist, lediglich als Auskunftsperson zu befragen. Daraus, dass § 69 StPO den Richter anweist, bei bestimmten Eigenschaften einer Person diese nur als Auskunftsperson abzuhören, und daraus, dass § 70 StPO es dem Richter ermöglicht, den Verletzten wahlweise als Zeuge oder Auskunftsperson einzuvernehmen, ist zu folgern, dass es dem Richter nicht zusteht, eine andere Person mit Zeugenqualität wahlweise als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen.

Vielmehr ist, wer Zeugenqualität hat, als Zeuge abzuhören (vgl. auch Waiblinger, zu Art. 136, S. 214 N 1). -- Da im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass der als Zeuge vorgeladene XY die Voraussetzungen von §§

69 und 70 StPO erfüllt, indem er als Täter oder Teilnehmer in Frage käme oder Verletzter wäre, durfte der Untersuchungsrichter den Vorgeladenen nicht bloss als Auskunftsperson befragen, sondern hätte ihn als Zeuge einvernehmen müssen.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976*