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ZZ.1976.12 • OG SO ZZ.1976.12 KI-generiert

Corporation's Right to Composition Agreement Despite Insolvency

Geschäftsnummer ZZ.1976.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a corporation, when facing insolvency (indebtedness exceeding assets), is prohibited from filing for a composition agreement (Nachlassgesuch) under Article 293 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) instead of filing for bankruptcy as required by Article 725 para. 3 of the Code of Obligations (OR). The court reasoned that the obligation under corporate law to notify of over-indebtedness does not override the right afforded to any debtor under the SchKG to seek a composition agreement; subsequent legislation and legal evolution have clarified that a corporation may indeed request a composition agreement even when over-indebted, with the failure of management to notify of over-indebtedness only potentially leading to liability claims, not invalidating the request for a stay or composition.

Legislator-Regeste

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Art. 293 SchKG, Art. 725 Abs. 3 OR, Art. 725 OR, Art. 192 SchKG, Art. 173a SchKG; Corporation's Right to Composition Agreement Despite Insolvency: 3 of the Code of Obligations (OR). The court reasoned that the obligation under corporate law to notify of over-indebtedness does not override the right afforded to any debtor under the SchKG to seek a composition agreement; subsequent legislation and legal evolution have clarified that a corporation may indeed request a composition agreement even when over-indebted, with the failure of management to notify of over-indebtedness only potentially leading to liability claims, not invalidating the request for a stay or composition.

Schlagwörter

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Nachlassvertrag im Konkurs Gesellschaftsschuld Obligationenrecht Nachlassbegehren Überschuldung Betreibungsbegehren Konkursanzeige nach Art. 725 OR, Nachlassgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 293 SchKG

The court confirmed that the applicant met the requirements for the court to enter into proceedings for a composition agreement.

Art. 725 Abs. 3 OR

The court addressed the opposing view that this provision mandated bankruptcy filing upon over-indebtedness, implicitly ruling on its interaction with Art. 293 SchKG.

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Volltext

SOG 1976 Nr. 12

Art. 293 SchKG; Art. 725 Abs. 3 OR. *Eine Aktiengesellschaft kann anstatt einer Konkursanzeige nach Art. 725 OR ein Nachlassgesuch stellen.*

1. Entsprechend den Feststellungen des Amtsgerichtes erfüllt die Gesuchstellerin alle in den Art. 293 und 294 SchKG verlangten Voraussetzungen für das Eintreten auf das Nachlassgesuch. Die Überprüfung des Sachverhaltes führte zur gleichen Feststellung. Das Amtsgericht erblickte einen formellen Hinderungsgrund für die Gesuchsbewilligung im Umstand, dass die Schuldnerin überschuldet ist, also nicht in der Lage ist, die Passiven mit den Aktiven zu decken. Bei Überschuldung sei die Anzeige an den Konkursrichter, gestützt auf Art.

725 Abs. 3 OR gemäss Art. 192 SchKG, zwingend vorgeschrieben. Die Verwaltung habe die gesetzlich vorgeschriebene Überschuldungsanzeige zu erstatten und für die Stellung eines Nachlassvertragsgesuches fehle die Berechtigung. Bei ihrer Begründung stützt sich die Vorinstanz auf den nicht näher erläuterten Satz im Komm. Bürgi: "Unzulässig ist es, nach herrschender Auffassung, bei Überschuldung, statt die Anzeige gemäss Art. 725 OR zu erstatten, ein Stundungsgesuch gemäss Art. 293 SchKG zu stellen" (N 18 zu 725 in fine). Ebenso klar und bar jeglicher Begründung ist der Entscheid des Luzerner Obergerichtes, auf welchem das Zitat des Kommentators basiert.

2. Die im Aktienrecht in Art. 725 stipulierte Anzeigepflicht war bereits im OR 1881 enthalten, also in einem Zeitpunkt, wo das Konkursverfahren kantonales Recht war (vgl. Komm. Weber und Brüstlein 2. Aufl. 1901 zu Art. 293 SchKG Ziff. 12).Diesen Bestimmungen des alten OR (657 und 704) gingen die jüngeren Vorschriften des Art. 293 SchKG als leges posteriores vor (vgl. Blumenstein, Handbuch zum SchKG 1911 S. 897 N 1 in fine).Überdies führten die bisherigen Änderungen des SchKG zu keiner Erschwerung oder Einschränkung der Voraussetzungen für das Nachlassvertragsgesuch.

Vielmehr wurde durch die Streichung des ursprünglichen Abs. 2 und 3 des Art. 293 SchKG eine erhebliche Erleichterung erwirkt. Weiter ergibt die Tatsache, dass die letzte erhebliche Gesetzesänderung und -ergänzung, vor allem das Nachlassvertragsrecht betreffend (Novelle vom 28. September 1959) keine Einschränkung hinsichtlich der Art. 293 und 294 enthält, dass auch keine Änderung im Sinne qualifizierten Schweigens anzunehmen ist. Der Bundesgesetzgeber hat vielmehr seit Erlass des SchKG (in Kraft seit 1. Januar 1892) den wirtschaftlichen Bedürfnissen der juristischen Personen bezüglich des Nachlassvertrages Rechnung getragen mit dem BG über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnenund Dampfschiffahrtsunternehmungen vom 25.

September 1917 (Art. 51 f.), dem Bundesgesetz über Banken und Sparkassen vom 8. November 1934/1971 (Art. 29 f.) und mit der VO über den Genossenschaftskonkurs vom 20. Dezember 1937 (Art. 25).Dass die früheren Zweifel, wonach eine Aktiengesellschaft bei Überschuldung keinen Nachlassvertrag abschliessen dürfte wegen dem aus der Überschuldung sich ergebenden Zwang zur Anzeige "behufs Eröffnung des Konkurses", längst beseitigt sind, erzeigen im weiteren die Kommentatoren Weber und Brüstlein (2. Aufl. Art. 293 Ziff. 12), Jäger (1. A., 1901, Art. 293 N 1 und 3.

A., 1911, Art. 293 N 1 lit. a), Blumenstein (S. 897 N 1), Bundesgericht im Geschäftsbericht 1892, Brand (SJK Nr. 958 S. 4 und 5) und schliesslich Fritzsche (II 1968 S. 310 mit Zitaten).Auch der neue Art. 173a SchKG, wonach das Konkursdekret dann ausgesetzt werden kann, wenn der Schuldner zuvor ein Nachlassgesuch anhängig gemacht hat, weist darauf hin, dass vorgängig der Konkursanzeige ein Nachlassgesuch gestellt werden kann und zwar auch von einer Aktiengesellschaft, weil keine einschränkende Bestimmung vorliegt. Nichtanzeige der Überschuldung seitens der Verwaltung der Aktiengesellschaft vermag höchstens Verantwortlichkeitsfolgen zu zeitigen, falls dadurch Gläubiger zu Schaden kommen, niemals hingegen die im SchKG - in dieser Hinsicht - zweifellos jedem Schuldner angebotene Rechtswohltat eines Nachlassvertrages zu verunmöglichen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. September 1976*