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ZZ.1976.1 • OG SO ZZ.1976.1 KI-generiert

Employee Sick Leave Pay Entitlement Without Doctor's Certificate

Geschäftsnummer ZZ.1976.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee absent for three and a half days due to illness, having worked for over three months, was entitled to continued full salary despite not providing a doctor's certificate because the relevant labor code provision only mandates salary payment for a limited time due to illness and does not exclusively require a medical certificate for proof, especially for short illnesses, allowing credible witness testimony as sufficient proof. Furthermore, the employer could not invoke exemption based on a company health insurance scheme, as that provision applies only to employees mandatorily insured under statutory regulations, not those covered by a voluntary internal plan, and the internal regulations requiring a certificate by the third day were merely organizational rules, not absolute requirements for proving illness.

Legislator-Regeste

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Art. 324b OR, Art. 324 lit. a Abs. 1 OR, Art. 324 lit. b Abs. 1 OR, Art. 4 darauf, Art. 324b Abs. 1 OR; Employee Sick Leave Pay Entitlement Without Doctor's Certificate: Nach Art. 324 lit. a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer u. a. bei Verhinderung wegen Krankheit für beschränkte Zeit den Lohn zu entrichten, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat. Das ist hier unbestrittenermassen der Fall. Grundsätzlich besteht also eine Lohnzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Arbeitnehmer. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass eine Krankheit in jedem Fall (auch bei kurzen und leichten Erkrankungen, wo man den Arzt nicht beizuziehen pflegt) nur durch ein Arztzeugnis bewiesen werden kann. Es liegt deshalb keine willkürliche Tatbestandsfeststellung vor, wenn das Arbeitsgericht in casu diesen Beweis durch das glaubwürdige Zeugnis der Ehefrau des Beschwerdegegners für erbracht ansieht.

Schlagwörter

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Krankheitsurlaub Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Gesundheitszeugnis Versicherungsausweis Kurzarbeit medizinische Arbeitsunfähigkeit Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, Beweis der Krankheit mit Arztzeugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1976 Nr. 1

Art. 324a und Art. 324b OR.- Eine kurzfristige Krankheit kann auch anders als mit einem Arztzeugnis bewiesen werden. Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers.*

In einem arbeitsrechtlichen Prozess ging es um die Frage, ob der Arbeitnehmer, der sich krank gemeldet und die Arbeit nach 3 1/2tägiger Absenz wieder aufgenommen hatte, auch ohne Vorlegung eines Arztzeugnisses Anspruch auf den vollen Lohn hatte. Das Obergericht als Nichtigkeitsbeschwerde-Instanz äusserte sich dazu wie folgt:

Nach Art. 324 lit. a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer u. a. bei Verhinderung wegen Krankheit für beschränkte Zeit den Lohn zu entrichten, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat. Das ist hier unbestrittenermassen der Fall. Grundsätzlich besteht also eine Lohnzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Arbeitnehmer. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass eine Krankheit in jedem Fall (auch bei kurzen und leichten Erkrankungen, wo man den Arzt nicht beizuziehen pflegt) nur durch ein Arztzeugnis bewiesen werden kann. Es liegt deshalb keine willkürliche Tatbestandsfeststellung vor, wenn das Arbeitsgericht in casu diesen Beweis durch das glaubwürdige Zeugnis der Ehefrau des Beschwerdegegners für erbracht ansieht.

Nun beruft sich die Beschwerdeführerin aber auch auf Art.

324 lit. b Abs. 1 OR und behauptet, sie sei nicht zahlungspflichtig, da eine betriebliche Krankenkasse bestehe, die in solchen Fällen, eine ärztliche Bescheinigung vorausgesetzt, anstelle des Arbeitgebers den vollen Lohnausfall entschädigt hätte.

Vorerst sei dazu bemerkt, dass es die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren unterlassen hat, ein Reglement der Krankenkasse vorzulegen. In den Akten wird lediglich auf eine schriftliche Orientierung des Arbeitgebers im Betrieb hingewiesen, die besagt, dass bei Krankheit am 3. Krankheitstag ein Arztzeugnis vorgelegt werden sollte, da sonst eine Lohnzahlung nicht erfolgen könne. Ebenso wird im Anstellungsvertrag in Art. 4 darauf hingewiesen, dass für Krankheitsfälle, die länger als zwei Tage dauern, ein Arztzeugnis beigebracht werden müsse. Bei diesen Vorschriften kann es sich aber nur um Ordnungsvorschriften handeln. Ein Arztzeugnis kann nicht einziges und ausschliessliches Erfordernis zum Nachweis einer Krankheit sein. Dem Arbeitnehmer muss es gestattet sein, die Krankheit auch mit andern Mitteln, wie etwa hier mit Zeugenbeweis, zu beweisen.

Was die Befreiung des Arbeitgebers von der Zahlungspflicht nach Art. 324b Abs. 1 OR betrifft, so bezieht sie sich auf Arbeitnehmer, die "auf Grund gesetzlicher Vorschrift obligatorisch versichert sind" (insbesondere SUVA).Die Bestimmung kann vorliegend, wo das Verhältnis zur eigenen Betriebskrankenkasse in Frage steht, nicht angerufen werden.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. April 1976*