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ZZ.1975.9 • OG SO ZZ.1975.9 KI-generiert

Clerk's Duty to Notify Regarding Certificate of No Assets

Geschäftsnummer ZZ.1975.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed that the clerk of the court is not obligated under $\S 183$ paragraph 1 of the relevant law to notify the specifically enumerated groups of the receipt of a certificate of no assets, nor to inform them of their right to demand an inventory or set a deadline for a declaration, because the legislative process intentionally removed proposed provisions that would have imposed such notification duties on the clerk and the inventory official, leading to the current wording of the statute.

Legislator-Regeste

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Clerk's Duty to Notify Regarding Certificate of No Assets: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die Amtschreiberei den Eingang einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung den in § 183 EGZGB genannten Gruppen nicht zu eröffnen noch diese gar auf die Möglichkeit und das Recht, ein Inventar zu verlangen, hinzuweisen und eine Frist zur Erklärung anzusetzen. Der regierungsrätliche Gesetzesentwurf vom 3. Juli 1948 wollte zwar den Amtschreiber dazu verpflichten, den ihm bekannten Erben vom Eingang der Vermögenslosigkeitsbescheinigung Kenntnis zu geben und sie über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten.

Schlagwörter

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Benachrichtigungspflichten Verlustschein Haftung des Notars Warenpapier Vermögen fehlende Unterschrift Vermögenslosigkeitsbescheinigung, Eröffnung
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Volltext

SOG 1975 Nr. 9

§ 183 EGZGB. *Der Amtschreiber hat den in § 183 Abs. 1 genannten Gruppen den Eingang einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung nicht zu eröffnen.*

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die Amtschreiberei den Eingang einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung den in § 183 EGZGB genannten Gruppen nicht zu eröffnen noch diese gar auf die Möglichkeit und das Recht, ein Inventar zu verlangen, hinzuweisen und eine Frist zur Erklärung anzusetzen. Der regierungsrätliche Gesetzesentwurf vom 3. Juli 1948 wollte zwar den Amtschreiber dazu verpflichten, den ihm bekannten Erben vom Eingang der Vermögenslosigkeitsbescheinigung Kenntnis zu geben und sie über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten.

Zu diesem Zwecke hätte der Inventurbeamte der Amtschreiberei die ihm bekannten Erben angeben sollen. Auch hätten die bei der Feststellung der Vermögenslosigkeit erreichbaren Erben die Bescheinigung unterzeichnen sollen (vgl. Entwurf § 173 und zugehöriger Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat S. 20 in Verhandlungen des Kantonsrates von Solothurn 1952 hinter S. 490, sowie 1. Lesung im Kantonsrat S. 478-482).Bereits die kantonsrätliche Spezialkommission beantragte aber die Streichung des Wortes "erreichbaren" (Erben), und der Kantonsrat strich dann in der 2.

Lesung des Gesetzes bewusst und gewollt bei § 176, zu welchem § 173 inzwischen geworden war, die weiteren Verpflichtungen, die der Entwurf dem Amtschreiber und dem Inventurbeamten hatte auferlegen wollen (vgl. Verhandlungen des Kantonsrates von Solothurn 1953 S. 445-450 und S. 483-485).So kam es zur Formulierung in § 183 des geltenden EGZGB.

*Gesamtgericht, Urteil vom 28. Januar 1975*