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ZZ.1975.39 • OG SO ZZ.1975.39 KI-generiert

Wage Conversion Divisor Dispute

Geschäftsnummer ZZ.1975.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute centered on the correct divisor for converting a monthly wage into a daily wage, with the claimant alleging the respondent used an incorrect, higher divisor, resulting in an unfairly low daily rate, contrary to the established practice of dividing by 22 for a five-day work week. The court reasoned that the conversion is a mathematical calculation, and since the claimant indisputably worked only five days per week, the correct divisor is 22 (derived from 261 annual workdays divided by 12 months, rounded up), affirming that using any other divisor constituted a clear calculation error that resulted in a financial loss to the claimant, thus entitling the claimant to the resulting difference.

Legislator-Regeste

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Art. 322 OR; Wage Conversion Divisor Dispute: Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe bei der Umrechnung des Monatsin den Tageslohn einen falschen (zu hohen) Divisor verwendet. Dadurch sei der umgerechnete Tageslohn zu niedrig ausgefallen. Nach dem Zeugnis von R.V. verwendete der Beklagte als Divisor anfänglich die Zahl 26. Diesen Divisor legt die SUVA ihren Umrechnungen zu Grunde; sie berechnet aber den Samstag auch als vollen Arbeitstag. Der Beklagte dividierte später den Monatslohn durch die Zahl 24. Er erkundigte sich schliesslich bei einem aargauischen Arbeitgeber-Verband, wo ihm erklärt wurde, dass die Zahl 22 der richtige Divisor sei.

Schlagwörter

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Tageslohn Rechnungsfehler Arbeitstempo Einkommensberechnung Umrechnungskurs Lohnrückbehalt Umrechnung des Monatslohns in Tageslohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1975 Nr. 39

Art. 322 OR. *Umrechnung des Monatslohns in Tageslohn.*

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe bei der Umrechnung des Monatsin den Tageslohn einen falschen (zu hohen) Divisor verwendet. Dadurch sei der umgerechnete Tageslohn zu niedrig ausgefallen. Nach dem Zeugnis von R.V. verwendete der Beklagte als Divisor anfänglich die Zahl 26. Diesen Divisor legt die SUVA ihren Umrechnungen zu Grunde; sie berechnet aber den Samstag auch als vollen Arbeitstag. Der Beklagte dividierte später den Monatslohn durch die Zahl 24. Er erkundigte sich schliesslich bei einem aargauischen Arbeitgeber-Verband, wo ihm erklärt wurde, dass die Zahl 22 der richtige Divisor sei.

Für die letzte Überzeitzahlung im Monat November 1973 wurde zur Ermittlung des Tageslohnes der Monatslohn durch die Zahl 22 dividiert. Die Umrechnung des Monatsin den Tageslohn ist eine rein mathematische Frage. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beklagte einem offensichtlichen Rechenfehler erlag und der Kläger dadurch finanziell geschmälert wurde, m. a.W. ob der Beklagte bei der Umrechnung einen falschen Divisor benützt hat. Wird diese Frage bejaht werden müssen, ist die Differenz noch nachzuzahlen. Von Bedeutung ist einmal die Tatsache, dass der Kläger unbestrittenermassen während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses nur 5 Tage pro Woche arbeiten musste.

Die Umrechnung des Monatslohnes in den Tagesoder Stundenlohn erfolgt in den diversen Berufsgattungen auf verschiedene Arten. Die vielen bestehenden Gesamtarbeitsverträge geben darüber die mannigfaltigsten Beispiele. In der Praxis wird indessen in den meisten Fällen bei Arbeitsverhältnissen, wo 5 Tage pro Woche gearbeitet wird, zur Ermittlung des Tageslohnes der Monatslohn durch die Zahl 22 dividiert. Auch das Arbeitsgericht Olten-Gösgen verwendet diese Formel. Nur die Zahl 22 ist im vorliegenden Fall richtig, denn 365 Tage pro Jahr minus 104 Tage (Samstage und Sonntage) pro Jahr ergibt 261 Arbeitstage im Jahr, dividiert durch 12 Monate macht im Durchschnitt 21,75 oder aufgerundet 22 Arbeitstage im Monat.

Es steht also fest, dass der Beklagte in den Jahren, in denen er für die Umrechnung die Division nicht mit der Zahl 22 vornahm, offensichtlich einen falschen Divisor anwendete. Dies hatte zur Folge, dass der umgerechnete Tageslohn nicht im richtigen Verhältnis zum Monatslohn stand. Dadurch erlitt der Kläger eine finanzielle Einbusse. Er hat deshalb noch Anspruch auf die zu seinen Ungunsten entstandene Differenz.

*Arbeitsgericht Olten-Gösgen, Urteil vom 18. Dezember 1974/3. Februar 1975*