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ZZ.1975.34 • OG SO ZZ.1975.34 KI-generiert

Municipality Lacks Standing to Appeal Cantonal Traffic Signage Alteration

Geschäftsnummer ZZ.1975.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality filed an administrative court appeal against a departmental decision that altered traffic signage, including speed limits and no-passing zones, on a cantonal road passing through it. The court ruled that the municipality lacked standing to appeal because, under existing cantonal regulations based on highway law, traffic measures on cantonal roads are a responsibility reserved to the canton and fall outside the scope of municipal autonomy, even though municipalities may be responsible for the execution of such measures. Consequently, the court dismissed the appeal for lack of legitimacy.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 2 SVG, Art. 38 Ziff. 1 KV, Art. 3 Abs. 2-5 SVG, § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG; Municipality Lacks Standing to Appeal Cantonal Traffic Signage Alteration: The court ruled that the municipality lacked standing to appeal because, under existing cantonal regulations based on highway law, traffic measures on cantonal roads are a responsibility reserved to the canton and fall outside the scope of municipal autonomy, even though municipalities may be responsible for the execution of such measures. Consequently, the court dismissed the appeal for lack of legitimacy.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Gemeindestrasse Gemeindeautonomie Strassenverkehrsrecht Beschwerdelegitimation Behördenreferendum Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrasse, Legitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG

The appeal was declared inadmissible because the municipality lacked standing to appeal decisions concerning cantonal roads.

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Volltext

SOG 1975 Nr. 34

§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG. *Die Gemeinden sind nicht legitimiert, gegen Verkehrsmassnahmen, die sich auf Kantonsstrassen beziehen, Beschwerde zu erheben.*

Am 10.6.1975 verfügte das Polizeidepartement für die Kantonsstrasse zwischen Oberbuchsiten und Egerkingen verschiedene Änderungen in der Strassensignalisation (betreffend Überholverbot und Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit).Gegen die Verfügung erhob die Einwohnergemeinde Oberbuchsiten beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zur Eintretensfrage wie folgt:

Das Polizeidepartement stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Gemeinde Oberbuchsiten zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des Polizeidepartementes legitimiert ist.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5.9.1974 (SOG 1974 Nr. 33) ausführlich zur Frage Stellung genommen, wann die Gemeinden gegen Entscheide der Departemente Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben können. Dabei wurde festgestellt, dass eine Gemeinde, abgesehen vom Fall, wo sie als Träger privater Rechte (wie ein Privater) auftritt, nur zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid eines Departementes legitimiert ist, wenn der anzufechtende Entscheid die Autonomie der Gemeinde berührt. Ist dies vorliegend der Fall?

Nach Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis der Gemeinde übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Gestützt auf diese Bestimmung und gemäss Art. 47 Abs. 2 und Art. 38 Ziff. 1 KV hat der Regierungsrat am 1. März 1974 eine vom Kantonsrat bezüglich § 4 (Kompetenzdelegation an das Polizeidepartement) genehmigte Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass von Verkehrsmassnahmen erlassen. Aus deren § 1 Abs. 1 geht hervor, dass Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs (Verkehrsmassnahmen) im Sinne von Art. 3 Abs. 2-5 SVG für Kantonsstrassen durch das Polizeidepartement erlassen werden. Damit sind Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrassen der Gemeinde und damit der Gemeindeautonomie entzogen, und der Kanton, und nicht die Gemeinde, hat die diesbezüglichen öffentlichen Interessen zu wahren.

Die Gemeinden haben auch keine übertragenen Aufgaben bezüglich Verkehrsmassnahmen auf Kantonsstrassen. In diesem Zusammenhang werden die Gemeinden in der genannten Zuständigkeitsverordnung nirgends erwähnt, ausser in § 2 Abs. 3, wo gesagt wird, dass der Vollzug der (beschlossenen) Verkehrsmassnahmen dem kantonalen Tiefbauamt und den Gemeinden obliegen. Von einem Antragsrecht der Gemeinden an den Kanton ist keine Rede. Natürlich können sie (wie einzelne Bürger auch) Eingaben an den Kanton machen, die offensichtlich aber nicht mehr als Anregungen sind. Daraus kann aber nicht auf eine Beschwerdelegitimation geschlossen werden.

Sind demnach mindestens die Verkehrsmassnahmen auf den Kantonsstrassen der Gemeindeautonomie entzogen, so sind die Gemeinden auch nicht zur Beschwerde gegen einen entsprechenden Entscheid des Polizeidepartementes legitimiert (vgl. im übrigen auch den Entscheid des Bundesrates vom 15.5.1974 in "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden", Heft 39/1, Nr. 4). Auf die Beschwerde der Einwohnergemeinde Oberbuchsiten, die sich gegen eine Verkehrsmassnahme auf der Kantonsstrasse Oberbuchsiten-Egerkingen richtet, kann deshalb mangels Legitimation nicht eingetreten werden.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1975*