Administrative Duty to Consider Cessation Request Met Despite Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertArticle 23 Section 3 of the relevant statute mandates that an administrative authority must address a request for the cessation of a measure, such as a license revocation, if the measure has been in effect for over five years and the applicant credibly demonstrates that the underlying conditions justifying the measure no longer exist; this duty to enter into the proceedings requires the authority to substantively consider the request, including granting relevant evidence motions, not merely reject it without cause. In the present case, the lower court satisfied this obligation by actively considering the applicant's request, ordering various investigations including a new psychological assessment, and ultimately issuing a reasoned rejection of the request based on those findings, meaning the requirement of addressing the cessation request was met.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 3 SVG; Administrative Duty to Consider Cessation Request Met Despite Denial: Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Sie hat das Gesuch materiell behandelt, indem sie verschiedene zweckmässige Beweismassnahmen angeordnet hat: Einholung eines Polizeiberichtes, Beizug der früheren Akten, Durchführung einer neuen verkehrspsychologischen Prüfung bei einer Instanz, die sich bisher noch nicht geäussert hatte. Auf Grund der Erhebungen hat die Vorinstanz verfügt und hat das Gesuch abgewiesen. Die Abweisung stellte die Verfügung im Sinne des Art. 23 Abs. 3 SVG dar. Der Beschwerdeführer kann der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie habe die in Art. 23 Abs. 3 statuierte Eintretenspflicht verletzt.
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KI-generiertVolltext
SOG 1975 Nr. 26
Art. 23 Abs. 3 SVG. *Diese Bestimmung statuiert eine Pflicht der Verwaltungsbehörde, auf ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme einzutreten. Bedeutung der Eintretenspflicht.*
Art. 23 Abs. 3 SVG hat einzig zum Inhalt, dass bei Massnahmen, die schon länger als 5 Jahre gedauert haben, die Entzugsbehörde auf ein Aufhebungsgesuch eintreten muss, sofern ein Wegfall der Voraussetzungen der Massnahme glaubhaft gemacht ist. Art. 23 Abs. 3 SVG handelt von der Eintretenspflicht. Die Behörde muss ein Gesuch, das die beiden Voraussetzungen erfüllt, behandeln und darf es nicht ohne Begründung abweisen; auch muss sie auf eventuelle Beweisanträge eintreten. Der klassische Anwendungsfall ist derjenige des Motorfahrzeugführers, dem auf Grund einer Expertise der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist. Wenn er nach 5 Jahren eine entsprechende Veränderung der Verhältnisse wenigstens glaubhaft machen kann, muss die Behörde darauf eintreten, und das heisst in erster Linie: die Durchführung einer neuen Expertise gestatten.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Sie hat das Gesuch materiell behandelt, indem sie verschiedene zweckmässige Beweismassnahmen angeordnet hat: Einholung eines Polizeiberichtes, Beizug der früheren Akten, Durchführung einer neuen verkehrspsychologischen Prüfung bei einer Instanz, die sich bisher noch nicht geäussert hatte. Auf Grund der Erhebungen hat die Vorinstanz verfügt und hat das Gesuch abgewiesen. Die Abweisung stellte die Verfügung im Sinne des Art. 23 Abs. 3 SVG dar. Der Beschwerdeführer kann der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie habe die in Art. 23 Abs. 3 statuierte Eintretenspflicht verletzt.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1975*