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ZZ.1975.22 • OG SO ZZ.1975.22 KI-generiert

Scope of Cross-Appeal in Sentencing Appeals

Geschäftsnummer ZZ.1975.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When an appeal is limited to the sentencing in accordance with procedural law, this restriction does not inherently limit the scope of a cross-appeal; the appellate court retains a comprehensive right to review the entire case, independent of the parties' requests, subject only to the prohibition against exacerbating the penalty upon appeal, meaning the initial conviction remains open to full factual and legal re-examination upon appeal.

Legislator-Regeste

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Scope of Cross-Appeal in Sentencing Appeals: Die Meinung, bei Beschränkung der Appellation auf das Strafmass sei auch die Anschlussappellation in ihrer Thematik beschränkt, der vorinstanzliche Schuldspruch sei in einem solchen Fall rechtskräftig, ist irrig. Dem Obergericht wird durch § 173 StPO in jedem Appellationsfall ein umfassendes, von den Parteianträgen unabhängiges Prüfungsrecht eingeräumt, das einzig durch das Verbot der reformatio in peius begrenzt wird. Die Appellation ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine Neubeurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt (vgl. dazu auch BJM 1973, S. 296 f.).

Schlagwörter

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Strafzumessung Kognitionsbefugnis Verfahrensbeschränkungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Prüfung der formellen Rügen Anwendung der Gesetze Beschränkung Hauptappellation beschränkt Anschlussappellation nicht
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Volltext

SOG 1975 Nr. 22

§ 173 Abs. 3, § 175 StPO. Eine Beschränkung der Hauptappellation im Sinne von § 173 Abs. 3 StPO schränkt die Thematik der Anschlussappellation nicht ein.*

Die Meinung, bei Beschränkung der Appellation auf das Strafmass sei auch die Anschlussappellation in ihrer Thematik beschränkt, der vorinstanzliche Schuldspruch sei in einem solchen Fall rechtskräftig, ist irrig. Dem Obergericht wird durch § 173 StPO in jedem Appellationsfall ein umfassendes, von den Parteianträgen unabhängiges Prüfungsrecht eingeräumt, das einzig durch das Verbot der reformatio in peius begrenzt wird. Die Appellation ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine Neubeurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt (vgl. dazu auch BJM 1973, S. 296 f.).

*Obergericht Strafkammer, 8. Januar 1975*