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ZZ.1975.21 • OG SO ZZ.1975.21 KI-generiert

Appellate Court Scope of Review on Established Facts

Geschäftsnummer ZZ.1975.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court, acting as the court of appeal, is prohibited from expanding the scope of the proceedings because the accused must have certainty that only the facts adjudicated in the first instance will be reviewed, meaning the appellate body cannot examine or rule on new factual elements first alleged on appeal; however, the appellate court remains unrestricted in its criminal law assessment of the established facts and is free to evaluate the factual circumstances differently from the lower court's final disposition.

Legislator-Regeste

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Appellate Court Scope of Review on Established Facts: Nicht eingeschränkt ist das Obergericht hingegen in der strafrechtlichen Würdigung einer Tat, und es steht ihm frei, einen Sachverhalt anders als in der Schlussverfügung und von der Vorinstanz abweichend zu beurteilen (§ 116 StPO).

Schlagwörter

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Kognitionsbefugnis Normenkontrolle Rechtsstaat Anfechtung von Zwischenentscheiden Veranlagung nach Ermessen Verfahrensbeschränkungen Keine Ausdehnung im Appellationsverfahren
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Volltext

SOG 1975 Nr. 21

§ 173 Abs. 2 StPO. *Als Appellationsinstanz kann das Obergericht das Verfahren nicht mehr ausdehnen.*

Das Verfahren kann im Appellationsstadium nicht mehr ausgedehnt werden, da der Beschuldigte die Gewissheit haben muss, dass im Appellationsverfahren nur die bereits vor erster Instanz abgesprochenen Sachverhalte beurteilt werden.

Dem Beschuldigten muss die Anschuldigung im erstinstanzlichen Verfahren in allen Teilen vorgehalten werden. Die Appellationsinstanz kann keine neuen, dem Beschuldigten erst in appellatorio zur Last gelegten Sachverhalte oder Sachverhaltselemente beurteilen oder gar untersuchen. Daraus ergibt sich, dass in tatbeständlicher Hinsicht die Schlussverfügung, eventuell ergänzt durch Einstellungsoder Ausdehnungsbeschlüsse des Amtsgerichtes, den Gegenstand der Urteilsfindung für das Obergericht genau und abschliessend umschreibt (vgl. RB 1973 Nr. 21 und 1963 Nr. 22). Dem Staatsanwalt ist es jedoch unbenommen, bezüglich nicht beurteilter Sachverhalte Strafanzeige zu erstatten.

Nicht eingeschränkt ist das Obergericht hingegen in der strafrechtlichen Würdigung einer Tat, und es steht ihm frei, einen Sachverhalt anders als in der Schlussverfügung und von der Vorinstanz abweichend zu beurteilen (§ 116 StPO).

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Januar 1975*