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ZZ.1975.19 • OG SO ZZ.1975.19 KI-generiert

Business Owner Fails to Prove Exception for Extended Business Hours Violation

Geschäftsnummer ZZ.1975.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A business owner was cited for violating regulations by keeping her establishment open past closing hours with nine guests present, despite claiming it was closed due to an accident and that the attendees were private guests assisting with post-operative recovery tasks like cleaning and splitting wood. The court affirmed the conviction, reasoning that the exception in the relevant statute (§ 116 Abs. 3) for "persons employed in the hospitality establishment" strictly applies to individuals performing direct duties within the business operation on that specific evening, such as cooks or substitute waitstaff, and does not extend to people performing general maintenance or purely personal assistance tasks, meaning the owner failed to properly close the premises.

Legislator-Regeste

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Business Owner Fails to Prove Exception for Extended Business Hours Violation: § 116 Abs. 3 WG lautet: "Diese Bestimmung (betr. Busse wegen Übersitzens) findet nicht Anwendung auf den Patentinhaber, seine Familienangehörigen und die im Gastgewerbebetrieb beschäftigten Personen." Mit der Formulierung "im Gastgewerbebetrieb beschäftigte Personen" sind in erster Linie diejenigen Personen gemeint, die im Betrieb angestellt sind, also zum Beispiel der Koch, die Serviertochter, das Buffetmädchen, die Putzfrau, ferner Personen, die nur gerade am betreffenden Abend im Restaurant arbeiten, also zum Beispiel wer ausnahmsweise für die erkrankte Serviertochter einspringt oder wer bei einer Hochzeit der Wirtin aushilft.

Schlagwörter

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verlängerte Öffnungszeiten Überzeit Widerhandlung in Geschäftsbetrieben Betriebsunterbruch Teilzeitbeschäftigte Zechprellerei Wirtschaftsgesetz, im Gastgewerbebetrieb beschäftigte Personen
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Volltext

SOG 1975 Nr. 19

§ 116 Abs. 3 Wirtschaftsgesetz. Wer gehört im Sinne dieser Bestimmung zu den "im Gastgewerbebetrieb beschäftigten Personen"?*

Am 6. Juli 1974 um 01.05 Uhr kontrollierte die Polizei die Wirtschaft der Frau B. An der Eingangstür hing ein Schild "Wegen Unfall geschlossen". Die Tür war jedoch unverschlossen, und in der Gaststube befanden sich neun Gäste. Die Wirtin erklärte, die anwesenden Leute seien ihre privaten Gäste. - In der darauffolgenden Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen das Wirtschaftsgesetz machte die Wirtin geltend, nach der Polizeistunde sei nichts mehr serviert worden. Sie sei am 5. Juli 1974 operiert worden. Noch am gleichen Tag sei sie von mehreren Personen im Spital abgeholt worden. Weitere Personen seien zu Hause damit beschäftigt gewesen, zu putzen, aufzuräumen, Holz zu spalten usw. Sie sei 100% arbeitsunfähig gewesen. Sie habe dann der Hilfsequipe etwas auf ihre (der Wirtin) Rechnung servieren lassen. Sie berufe sich auf §

116 Abs. 3 WG. - Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern bestrafte Frau B. gestützt auf die §§ 65 und 117 Abs. 1 WG, weil sie nicht ordnungsgemäss Feierabend geboten hatte. Frau B. erhob Kassationsbeschwerde. Sie machte vor Obergericht insbesondere geltend, sie habe gar nicht Feierabend bieten müssen, weil nur Helfer im Sinne von § 116 Abs. 3 WG anwesend gewesen seien. Das Obergericht führte zu diesem Einwand folgendes aus:

§ 116 Abs. 3 WG lautet: "Diese Bestimmung (betr. Busse wegen Übersitzens) findet nicht Anwendung auf den Patentinhaber, seine Familienangehörigen und die im Gastgewerbebetrieb beschäftigten Personen." Mit der Formulierung "im Gastgewerbebetrieb beschäftigte Personen" sind in erster Linie diejenigen Personen gemeint, die im Betrieb angestellt sind, also zum Beispiel der Koch, die Serviertochter, das Buffetmädchen, die Putzfrau, ferner Personen, die nur gerade am betreffenden Abend im Restaurant arbeiten, also zum Beispiel wer ausnahmsweise für die erkrankte Serviertochter einspringt oder wer bei einer Hochzeit der Wirtin aushilft.

Jedenfalls muss es sich um Personen handeln, die gerade am betreffenden Abend im Gastgewerbebetrieb Dienste verrichten. So fallen Personen, die, wie im vorliegenden Fall, beim Instandhalten der Wohnung helfen, die hie und da Gartenarbeiten verrichten, die manchmal Holz spalten oder die bei Bedarf Chauffeurdienste verrichten, nicht unter die im Betrieb "beschäftigten Personen". Selbst wenn im vorliegenden Fall die eine oder andere der neun anwesenden Personen unter die Norm von § 116 Abs.

3 WG fallen könnte, war es doch vom Vorderrichter in keiner Weise willkürlich, anzunehmen, dass nicht alle Anwesenden im Gastgewerbebetrieb beschäftigt waren. Fielen die anwesenden Personen sicher teilweise nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 116 Abs. 3 WG, so hätte die Beschuldigte Feierabend bieten müssen.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. Juni 1975*