Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1975.16 • OG SO ZZ.1975.16 KI-generiert

Builder's Lien Registration During Debt Restructuring

Geschäftsnummer ZZ.1975.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether the registration of a builder's lien is permissible during court-granted debt restructuring proceedings, noting that such registration significantly benefits the lienholder over other creditors. The court reasoned that the obligation to tolerate a builder's lien, established under civil code provisions, is an *obligatio propter rem* tied to property ownership, similar to the situation during bankruptcy proceedings where the obligation persists, meaning the lien's statutory security purpose, intended by the legislature for those who added value through labor and materials, must be granted even during restructuring, thus making the relevant debt restructuring statute inapplicable to the lien's registration.

Legislator-Regeste

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Art. 298 SchKG, Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 ZGB, Art. 837 ZGB, Art. 961 ZGB; Builder's Lien Registration During Debt Restructuring: The court reasoned that the obligation to tolerate a builder's lien, established under civil code provisions, is an *obligatio propter rem* tied to property ownership, similar to the situation during bankruptcy proceedings where the obligation persists, meaning the lien's statutory security purpose, intended by the legislature for those who added value through labor and materials, must be granted even during restructuring, thus making the relevant debt restructuring statute inapplicable to the lien's registration.

Schlagwörter

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Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Konkursverfahren Umstrukturierung Eigentumsordnung Pfandhaft Schuldtilgungserklärung Bauhandwerkerpfandrecht während der Nachlassstundung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 961 ZGB

The appeal was allowed and a provisional entry in the land register was granted based on this article.

Art. 298 SchKG

This article was deemed not applicable for the registration of a construction artisan's lien.

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

The legal nature of the construction artisan's lien, derived from this article, was the basis for the decision.

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Volltext

SOG 1975 Nr. 16

Art. 298 SchKG; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. *Auch während der Nachlassstundung kann ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden.*

Es ist zu prüfen, ob die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auch während einer durch das Gericht bewilligten Nachlassstundung erfolgen darf. Die Konsequenzen eines Eintrags liegen in einer unter Umständen erheblichen Besserstellung des Bauhandwerkers gegenüber den übrigen Gläubigern. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Streites bildet die Rechtsnatur des Bauhandwerkerpfandrechts. Die Pflicht zur Duldung der Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist eine obligatio propter rem, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden ist, auf welchem das Werk ausgeführt wurde (Pr 58 Nr. 81; vgl. auch Liver, ZBJV 98/1962, S. 209 ff.).Das Bundesgericht hat sich dieser Meinung angeschlossen (BGE 92 II 227).Der Anspruch des Bauhandwerkers kann sich somit gegen jeden jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auf dessen Boden Material und Arbeit zu Bauten geliefert worden sind, richten. Voraussetzung bleibt selbstverständlich immer die Einhaltung der Frist gemäss Art. 839 ZGB.

Im Konkurs fallen die Grundstücke zusammen mit den sie betreffenden mittelbaren gesetzlichen Beschränkungen in die Masse. Zu diesen Beschränkungen gehört auch die sich aus ZGB Art. 837 Ziff. 1 Abs. 3 ergebende obligatio propter rem, die Errichtung eines gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrechts zu dulden. Deshalb ist auch die Eintragung dieses gesetzlichen Grundpfandrechts nach Konkurseröffnung zu dulden. Analoges gilt während einer dem Grundeigentümer bewilligten Nachlassstundung (vgl. Leemann, N 29 zu Art. 837 ZGB).Nur mit dieser Lösung ist es möglich, den Forderungen der Handwerker, die dem Grundstück durch Arbeit und Material einen Mehrwert verschafft haben, die vom Gesetzgeber gewollte dingliche Sicherheit zu gewähren.

Es wäre unbillig, diesen Gläubigern das Pfand gerade in dem Augenblick vorzuenthalten, da sie ein grosses Bedürfnis darnach haben. Art. 298 SchKG ist somit für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht anwendbar (Leemann, N 29 zu Art. 837 ZGB).Aus diesen Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen, und es ist eine vorläufige Eintragung im Grundbuch im Sinne von Art. 961 ZGB zu bewilligen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2./27. Juni 1975*