Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1975.15 • OG SO ZZ.1975.15 KI-generiert

Inventory of Retained Assets During Bankruptcy Reprieve Upheld

Geschäftsnummer ZZ.1975.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate authority held that recording an inventory of retained assets is permissible even against a debtor granted a reprieve from bankruptcy proceedings, based on the provision allowing urgent preservation measures for assets despite such a reprieve. The court reasoned that creating the inventory serves primarily a security function, classifying it as an "urgent measure" because it ensures the preservation of assets, a characterization further supported in this case by the creditor's specific demand for the return and retention of already removed goods.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 297 SchKG, Art. 56 SchKG; Inventory of Retained Assets During Bankruptcy Reprieve Upheld: Nach Art. 56 SchKG sind "unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen" auch gegen Schuldner möglich, denen die Nachlassstundung gewährt wurde. Sowohl Fritzsche, Band II, S. 267, wie Jaeger, Komm. N. 2 zu Art. 56 SchKG, Handbuch Blumenstein S. 207 und Brand, JK Nr. 1092, S. 4, Anm. 14, bezeichnen die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses als "unaufschiebbare" Massnahme, da diesem ja ganz überwiegend Sicherheitsfunktion zukommt. Im vorliegenden Fall wird dieser Charakter noch durch den Umstand unterstrichen, dass der Gläubiger ausdrücklich auch die Rückführung und Retinierung bereits weggeführter Ware verlangt.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursinventar Vermögen öffentliches Inventar Buchführungspflicht Konkursaufschub Pfändung Retentionsverzeichnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1975 Nr. 15

Art. 56 und Art. 297 SchKG. *Die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist auch gegenüber einem Schuldner, dem Nachlassstundung gewährt worden ist, zulässig.*

Nach Art. 56 SchKG sind "unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen" auch gegen Schuldner möglich, denen die Nachlassstundung gewährt wurde. Sowohl Fritzsche, Band II, S. 267, wie Jaeger, Komm. N. 2 zu Art. 56 SchKG, Handbuch Blumenstein S. 207 und Brand, JK Nr. 1092, S. 4, Anm. 14, bezeichnen die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses als "unaufschiebbare" Massnahme, da diesem ja ganz überwiegend Sicherheitsfunktion zukommt. Im vorliegenden Fall wird dieser Charakter noch durch den Umstand unterstrichen, dass der Gläubiger ausdrücklich auch die Rückführung und Retinierung bereits weggeführter Ware verlangt.

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 26. November 1975*