Inventory of Retained Assets During Bankruptcy Reprieve Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate authority held that recording an inventory of retained assets is permissible even against a debtor granted a reprieve from bankruptcy proceedings, based on the provision allowing urgent preservation measures for assets despite such a reprieve. The court reasoned that creating the inventory serves primarily a security function, classifying it as an "urgent measure" because it ensures the preservation of assets, a characterization further supported in this case by the creditor's specific demand for the return and retention of already removed goods.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 297 SchKG, Art. 56 SchKG; Inventory of Retained Assets During Bankruptcy Reprieve Upheld: Nach Art. 56 SchKG sind "unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen" auch gegen Schuldner möglich, denen die Nachlassstundung gewährt wurde. Sowohl Fritzsche, Band II, S. 267, wie Jaeger, Komm. N. 2 zu Art. 56 SchKG, Handbuch Blumenstein S. 207 und Brand, JK Nr. 1092, S. 4, Anm. 14, bezeichnen die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses als "unaufschiebbare" Massnahme, da diesem ja ganz überwiegend Sicherheitsfunktion zukommt. Im vorliegenden Fall wird dieser Charakter noch durch den Umstand unterstrichen, dass der Gläubiger ausdrücklich auch die Rückführung und Retinierung bereits weggeführter Ware verlangt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1975 Nr. 15
Art. 56 und Art. 297 SchKG. *Die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist auch gegenüber einem Schuldner, dem Nachlassstundung gewährt worden ist, zulässig.*
Nach Art. 56 SchKG sind "unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen" auch gegen Schuldner möglich, denen die Nachlassstundung gewährt wurde. Sowohl Fritzsche, Band II, S. 267, wie Jaeger, Komm. N. 2 zu Art. 56 SchKG, Handbuch Blumenstein S. 207 und Brand, JK Nr. 1092, S. 4, Anm. 14, bezeichnen die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses als "unaufschiebbare" Massnahme, da diesem ja ganz überwiegend Sicherheitsfunktion zukommt. Im vorliegenden Fall wird dieser Charakter noch durch den Umstand unterstrichen, dass der Gläubiger ausdrücklich auch die Rückführung und Retinierung bereits weggeführter Ware verlangt.
*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 26. November 1975*