Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1975.12 • OG SO ZZ.1975.12 KI-generiert

Judicial Recess and Preliminary Injunction Urgency Determination

Geschäftsnummer ZZ.1975.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

During judicial recess, statutory and judicial deadlines generally cease under Section 86(2) of the Code of Civil Procedure, excluding urgent matters defined in Section 85, such as those involving escalating damages or expedited proceedings. Preliminary injunctions under Article 145 of the Civil Code typically do not fall under these exceptions; however, if the matter is factually and temporally urgent and cannot be delayed, the judge must explicitly designate it as urgent pursuant to Section 85, thereby making the recess rules inapplicable to that specific disposition.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 145 ZGB; Judicial Recess and Preliminary Injunction Urgency Determination: 230 ZPO) nicht unter diese Bestimmung. Wenn eine solche sachlich und zeitlich keinen Aufschub erträgt, ist sie vom Richter als dringlich im Sinne von § 85 ZPO zu bezeichnen, damit die Parteien wissen, dass die Bestimmungen über die Gerichtsferien für diese Verfügung keine Geltung haben.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Fristen ZPO-Bestimmung Geschäftsordnung Angemessenheit der Verfahrensdauer richterliches Ermessen Ausnahmezustand Gerichtsferien, zeitliche Dringlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1975 Nr. 12

§ 86 ZPO. *Die Gerichtsferien gelten grundsätzlich auch für Verfügungen nach Art. 145 ZGB; Vorgehen, wenn der Gerichtspräsident eine solche Verfügung als zeitlich dringend erachtet.*

Laut § 86 Abs. 2 ZPO ruhen während der Gerichtsferien sämtliche gesetzlichen und richterlichen Fristen, ausgenommen die Fristen und Gerichtsverhandlungen in den Fällen von § 85 ZPO sowie im Einverständnis der Parteien im Schiedsgerichtsverfahren. § 85 ZPO erwähnt die Streitigkeiten des beschleunigten Verfahrens und "Rechtssachen, die im wachsenden Schaden liegen". Grundsätzlich fallen vorsorgliche Verfügungen nach Art. 145 ZGB (§

230 ZPO) nicht unter diese Bestimmung. Wenn eine solche sachlich und zeitlich keinen Aufschub erträgt, ist sie vom Richter als dringlich im Sinne von § 85 ZPO zu bezeichnen, damit die Parteien wissen, dass die Bestimmungen über die Gerichtsferien für diese Verfügung keine Geltung haben.

*Obergericht Zivilkammer, 8. Dezember 1975*