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ZZ.1975.10 • OG SO ZZ.1975.10 KI-generiert

Appeal Timeliness Calculation After Judicial Holiday

Geschäftsnummer ZZ.1975.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where an order was served upon the parties during judicial holidays ending on August 31st, the appeal deadline, calculated under the relevant procedural rules, does not begin to run until the day following the end of the holidays, meaning the starting day is September 1st and the first countable day for the deadline is September 2nd; consequently, an appeal filed on September 11th was deemed timely.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 OG; Appeal Timeliness Calculation After Judicial Holiday: September, nicht mitgezählt. Diese Lösung entspricht auch der bundesrechtlichen Regelung in Art. 32 Abs. 1 OG. Der Fristenlauf begann somit am 2.9.1975. Der am 11.9.1975 eingereichte Rekurs ist demnach rechtzeitig.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Dauer der Landesverweisung Eintritt der Rechtskraft gesetzlicher Feiertag Verhandlungsverschiebung Fristenberechnung Rekursfrist, Gerichtsferien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 1 OG
Diese Lösung entspricht auch der bundesrechtlichen Regelung in Art. 32 Abs. 1 OG.
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Volltext

SOG 1975 Nr. 10

§ 82 Abs. 2 und § 86 Abs. 2 ZPO. *Berechnung der Rekursfrist, wenn eine Verfügung in den Gerichtsferien eröffnet worden ist.*

Die angefochtene Verfügung wurde am 6.8.1975 erlassen und den Parteien während der Gerichtsferien zugestellt. Nach § 86 Abs. 1 lit. c dauern die Gerichtsferien "bis und mit dem 31. August". Nach § 82 Abs. 2 ZPO wird bei Berechnung der Frist der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, hier der

1. September, nicht mitgezählt. Diese Lösung entspricht auch der bundesrechtlichen Regelung in Art. 32 Abs. 1 OG. Der Fristenlauf begann somit am 2.9.1975. Der am 11.9.1975 eingereichte Rekurs ist demnach rechtzeitig.

*Obergericht Zivikammer, Urteil vom 8. Dezember 1975*