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ZZ.1974.6 • OG SO ZZ.1974.6 KI-generiert

Appealability of Marital Protection Order Post-Divorce Filing

Geschäftsnummer ZZ.1974.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A decision issued by a judge for marital protection remains subject to appeal even if a divorce action is subsequently filed, as the jurisdiction of the marital protection judge is predicated on the necessity of protective measures in the absence of separation or divorce proceedings, and measures ordered prior to the divorce process remain in effect until superseded by precautionary measures ordered under the divorce statutes.

Legislator-Regeste

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Art. 145 ZGB; Appealability of Marital Protection Order Post-Divorce Filing: Die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters für den gesetzlich normierten Massnahmeerlass setzt positiv seine Erforderlichkeit zum Schutz der Gemeinschaft voraus und negativ das Fehlen eines Ehetrennungsoder Ehescheidungsprozesses. Jedoch kann gegen einen im Eheschutzverfahren ergangenen Entscheid auch dann noch rekurriert werden, wenn nach seinem Erlass die Scheidungsklage angebracht worden ist. Massregeln, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, bis sie durch vorsorgliche Massregeln nach Art. 145 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden (Lemp, Berner Komm. Bd. II, Art. 169 N. 9).Das Rekursverfahren ist also wegen der Anhebung der Scheidungsklage nicht hinfällig geworden.

Schlagwörter

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Eheschutzverfahren Abänderung des Scheidungsurteils Widerstand gegen die Scheidung Ehegatte vorsorgliche Massnahmen nachehelicher Unterhalt Rekurs gegen Eheschutzentscheid bei angehobener Scheidungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1974 Nr. 6

§ 300 ZPO. *Gegen einen im Eheschutzverfahren nach Art. 169 ff. ZGB ergangenen Entscheid kann auch dann noch rekurriert werden, wenn nach seinem Erlass die Scheidungsklage angebracht worden ist.*

Die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters für den gesetzlich normierten Massnahmeerlass setzt positiv seine Erforderlichkeit zum Schutz der Gemeinschaft voraus und negativ das Fehlen eines Ehetrennungsoder Ehescheidungsprozesses. Jedoch kann gegen einen im Eheschutzverfahren ergangenen Entscheid auch dann noch rekurriert werden, wenn nach seinem Erlass die Scheidungsklage angebracht worden ist. Massregeln, die der Eheschutzrichter vor Beginn des Scheidungsprozesses trifft, bleiben auch während desselben in Kraft, bis sie durch vorsorgliche Massregeln nach Art. 145 ZGB aufgehoben oder abgeändert werden (Lemp, Berner Komm. Bd. II, Art. 169 N. 9).Das Rekursverfahren ist also wegen der Anhebung der Scheidungsklage nicht hinfällig geworden.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29. August 1974*