Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1974.4 • OG SO ZZ.1974.4 KI-generiert

Spousal Support Settlement Validity Not Reviewable on Appeal from Dismissal Order

Geschäftsnummer ZZ.1974.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case stemming from a dispute over spousal support modifications where the parties reached an out-of-court settlement followed by a dismissal of the action, the appellate court declined to consider a party's appeal regarding the dismissal based on the argument that the settlement was invalid due to vitiated consent. The court reasoned that while parties may settle ancillary financial obligations after a divorce is final without the formal consent required for modifying the divorce decree itself, an assertion that a settlement agreement is void due to defects in consent cannot be adjudicated in the appeal proceedings against the dismissal order; such a claim necessitates a separate, new action to establish the agreement's invalidity.

Legislator-Regeste

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Art. 158 ZGB; Spousal Support Settlement Validity Not Reviewable on Appeal from Dismissal Order: Dass die Parteien eine Abänderung der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Eheschei-dung vergleichsweise - also ohne Zustimmung nach Art.

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils Zustimmung des Ehegatten Prozesserledigung finanzielle Unterstützung Nichtigkeitsverfahren und Verzicht streitige Scheidung Vergleich, Willensmängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 71 II 135
158 Ziff. 5 ZGB - vornehmen dürfen, wird von Lehre und Praxis insofern bejaht, als die Abänderung bloss Vermögens-leistungen betrifft und erst nach rechtskräftiger Beendigung des Ehescheidungsprozesses erfolgt. (Egger, Komm. zu Art. 158 ZGB, N. 17, BGE 71 II 135 ff.)
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Volltext

SOG 1974 Nr. 4

§ 215 Abs. 2 ZPO. *Ob ein Prozessvergleich wegen Willensmängel ungültig ist, ist nicht im Rekursverfahren gegen die Abschreibungsverfügung zu entscheiden.*

Im Laufe eines Prozesses auf Abänderung eines Scheidungsurteils, in dem es ausschliesslich um Vermögensleistungen ging, schlossen die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich ab. Der Instruktionsrichter verfügte Abschreibung des Prozesses. In einem gegen die Abschreibungsverfügung erhobenen Rekurs machte die eine Partei geltend, der Vergleich sei mit Willensmängel behaftet. Das Obergericht trat auf den Rekurs nicht ein, wobei es u. a. folgendes äusserte:

Dass die Parteien eine Abänderung der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Eheschei-dung vergleichsweise - also ohne Zustimmung nach Art.

158 Ziff. 5 ZGB - vornehmen dürfen, wird von Lehre und Praxis insofern bejaht, als die Abänderung bloss Vermögens-leistungen betrifft und erst nach rechtskräftiger Beendigung des Ehescheidungsprozesses erfolgt. (Egger, Komm. zu Art. 158 ZGB, N. 17, BGE 71 II 135 ff.)

Der Einwand, der Vergleich sei mit Willensmängeln behaftet, kann nicht gehört werden. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Willensmängeln kann nicht im Rekursverfahren durchgeführt werden, sondern müsste auf neue Klage hin in einem besonderen Prozess auf Feststellung der Ungültigkeit der Vereinbarung nachgewiesen werden.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. März 1974*