Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1974.37 • OG SO ZZ.1974.37 KI-generiert

Enforcement of Provisional Visitation Order Upheld Over Objection Based on New Medical Evidence

Geschäftsnummer ZZ.1974.37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a divorce proceeding where visitation rights were ordered under family code provisions, the enforcing official correctly authorized execution after rejecting the objecting spouse's appeal, which was based on new medical evidence suggesting psychological harm to the children. The court reasoned that while new facts potentially barring enforcement can be raised during execution of a final judgment, this is inappropriate when enforcing provisional measures ordered under the family code; in such cases, parties must promptly seek modification of the provisional order from the instructing judge, as judicial authority should be centralized with the judge overseeing the main case, and the objecting spouse had ample opportunity to seek a modification from the instructing judge following an earlier related ruling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 145 ZGB, § 330 Abs. 1 lit. b ZPO; Enforcement of Provisional Visitation Order Upheld Over Objection Based on New Medical Evidence: The court reasoned that while new facts potentially barring enforcement can be raised during execution of a final judgment, this is inappropriate when enforcing provisional measures ordered under the family code; in such cases, parties must promptly seek modification of the provisional order from the instructing judge, as judicial authority should be centralized with the judge overseeing the main case, and the objecting spouse had ample opportunity to seek a modification from the instructing judge following an earlier related ruling.

Schlagwörter

KI-generiert
Abänderung des Besuchsrechts vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Zulassung der Zwangsvollstreckung medizinische Beweismittel Obhut Ehegatte Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 330 Abs. 1 lit. b ZPO

Cited as the legal basis for the appeal against the enforcement order, concerning facts arising after the judgment that might exclude or suspend the claim.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1974 Nr. 37

§ 330 Abs. 1 lit. b ZPO.- Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen nach Art. 145 ZGB. Die Parteien haben neue Tatsachen, die zu einer Abänderung der zu vollstreckenden Verfügung führen können, grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren beim Oberamtmann, sondern in einem Begehren um Abänderung der vorsorglichen Verfügung beim Instruktionsrichter geltend zu machen.*

In einer Ehescheidungssache hatte der Instruktionsrichter im Rahmen einer Verfügung nach Art. 145 ZGB das Besuchsrecht des Vaters gegenüber den Kindern geordnet. Weil die Ehefrau an den Besuchstagen die Herausgabe der Kinder verweigerte, verlangte der Ehemann beim Oberamtmann die Vollstreckung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Der Oberamtmann erliess einen Vollstreckungsbefehl und wies eine von der Ehefrau dagegen erhobene Einsprache ab. Die Ehefrau gelangte ans Verwaltungsgericht. Sie reichte ein Zeugnis ihres Hausarztes ein und machte mit Berufung auf diese Zeugnisse geltend, die Durchführung der Besuche könnte die Kinder psychisch schädigen. Das Verwaltungsgericht stellte folgende

Erwägungen an: Nach § 330 Abs. 1 ZPO kann gegen den Vollstreckungsbefehl Einsprache erhoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit fehlen oder wenn seit dem Urteil Tatsachen eingetreten sind, die zivilrechtlich den Anspruch ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kann nichts anderes gerügt werden. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind; jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nichts anderes geltend.

Unter Berufung auf das ärztliche Zeugnis von Dr. X. Y. will offenbar geltend gemacht werden, es seien seit dem Erlass der Verfügung des Gerichtspräsidenten über das Besuchsrecht Tatsachen eingetreten, die den Anspruch ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben. An sich ist es zulässig, aufgrund eines Arztzeugnisses im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen, es sei wegen neuen, die Gesundheit betreffenden Tatsachen die Vollstreckung des Besuchsrechts nicht zu bewilligen. Ein solches Begehren kommt insbesondere dann in Frage, wenn es um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Endurteils geht, denn hier ist eine Abänderung oder Revision durch das zuständige Gericht nicht rasch zu erreichen, indem ein neuer Hauptprozess nötig ist.

In einem solchen Fall kann die Verweigerung der Vollstreckung gleichsam die Aufgabe einer dringlichen vorsorglichen Verfügung erfüllen. Anders steht es bei der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme, die, wie im vorliegenden Fall, aufgrund von Art. 145 ZGB nur für die Dauer eines Prozesses angeordnet worden ist. Hier ist, sofern wirklich wesentliche neue Verhältnisse bestehen, eine Abänderung des Entscheides, um dessen Vollstreckung es geht, mit einem entsprechenden Begehren beim zuständigen Instruktionsrichter rasch zu erreichen, und deshalb soll der Oberamtmann mit der Verweigerung der Vollstreckung aufgrund von neuen Tatsachen um so zurückhaltender sein.

Solange der Instruktionsrichter wegen des Hauptprozesses ohnehin mit der ganzen Sache befasst bleibt, ist es zweckmässig, bei ihm die Kompetenzen zu konzentrieren. Die Parteien haben deshalb in einem solchen Fall ihre neuen Tatsachen, die zu einer Abänderung der zu vollstreckenden Verfügung führen können, grundsätzlich nicht im Vollstreckungsverfahren beim Oberamtmann, sondern in einem Begehren um Abänderung der vorsorglichen Verfügung beim Instruktionsrichter geltend zu machen. Im vorliegenden Fall datiert die zu vollstreckende Verfügung vom 5.

Februar 1973. Eine Veränderung der Verhältnisse in der Zwischenzeit ist denkbar. Indessen hat der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern noch am 17. Juli 1974 die Verfügung vom 5. Februar 1973 indirekt bestätigt, indem er ein Begehren des Ehemannes der Beschwerdeführerin um Anordnung strafrechtlicher Massnahmen wegen des Besuchsrechtes abgewiesen und den Ehemann auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen hat. Spätestens seit dieser Verfügung hat sich die Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass der Ehemann das Besuchsrecht vollstrecken lassen will.

Sie hätte deshalb genügend Zeit gehabt, mit den von ihr behaupteten neuen Tatsachen beim Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Abänderung des Besuchsrechtes zu verlangen. Der Oberamtmann hat deshalb mit Recht die Vollstreckung bewilligt.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 1974*