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ZZ.1974.30 • OG SO ZZ.1974.30 KI-generiert

License Suspension for Traffic Endangerment Based on Infraction Threshold

Geschäftsnummer ZZ.1974.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A motor vehicle driver's license can be suspended under the relevant administrative regulation concerning traffic law only if the driver has seriously or repeatedly endangered traffic, excluding intoxication. The court determined that "serious endangerment of traffic," by analogy to the provisions for license revocation due to serious endangerment, is established only when the conduct qualifies as an offense under the statute defining infractions.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG; License Suspension for Traffic Endangerment Based on Infraction Threshold: Nach Art. 27 Abs. 2 des BRB vom 27.8.1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz kann ein Fahrverbot (abgesehen vom Fahren in angetrunkenem Zustand) nur ausgesprochen werden, wenn der Führer den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet hat. Eine schwere Verkehrsgefährdung liegt nach der analog anzuwendenden Praxis zu Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (Entzug des Führerausweises wegen schwerer Verkehrsgefährdung) nur dann vor, wenn sich die Tat gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen qualifiziert.

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme einfache Verkehrsregelverletzung Zwangslizenz Verschmutzung durch das Auto Haftung bei Verkehrsunfällen Sicherheit im Straßenverkehr Schwere Verkehrsgefährdung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1974 Nr. 30

*Art. 27 Abs. 2 Bundesratsbeschluss vom 27. August 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz. - Zum Begriff der schweren Verkehrsgefährdung als Voraussetzung für ein Fahrverbot für Führer eines Motorfahrrades.*

Nach Art. 27 Abs. 2 des BRB vom 27.8.1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz kann ein Fahrverbot (abgesehen vom Fahren in angetrunkenem Zustand) nur ausgesprochen werden, wenn der Führer den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet hat. Eine schwere Verkehrsgefährdung liegt nach der analog anzuwendenden Praxis zu Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (Entzug des Führerausweises wegen schwerer Verkehrsgefährdung) nur dann vor, wenn sich die Tat gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen qualifiziert.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1974*