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ZZ.1974.29 • OG SO ZZ.1974.29 KI-generiert

Repeated Traffic Violations Versus Practical Driving Re-examination Threshold

Geschäftsnummer ZZ.1974.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that repeated traffic violations stemming from inattention or a disregard for regulations, rather than a lack of driving skill, do not justify ordering a practical driving re-examination under the relevant article of the Road Traffic Act, which is reserved for doubts regarding a driver's actual capability. Although the individual cited had multiple infractions for issues like ignoring signals and speeding, which reflect a problematic attitude toward traffic laws, these instances did not point to technical inadequacy; therefore, while such behavior can lead to license withdrawal as a corrective measure, it does not meet the threshold for requiring a practical driving test to assess driving proficiency.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 3 SVG; Repeated Traffic Violations Versus Practical Driving Re-examination Threshold: Although the individual cited had multiple infractions for issues like ignoring signals and speeding, which reflect a problematic attitude toward traffic laws, these instances did not point to technical inadequacy; therefore, while such behavior can lead to license withdrawal as a corrective measure, it does not meet the threshold for requiring a practical driving test to assess driving proficiency.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Prüfungsreglement Fahreignungsuntersuchung Strassenverkehrsunfälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 3 SVG

The court decision implicitly addresses the application of this article regarding the conditions for ordering a new driving test based on doubts about fitness.

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Volltext

SOG 1974 Nr. 29

Art. 14 Abs. 3 SVG.- Verkehrsregelverletzungen, die nicht auf fahrtechnisches Ungenügen, sondern auf Unaufmerksamkeit und falsche Einstellung des Fahrzeugführers zurückgehen, rechtfertigen nicht die Anordnung einer praktischen Führerprüfung, können indessen zu einem dauernden Ausweisentzug führen.*

Nach Art. 14 Abs. 3 SVG hat der Führer eine neue Prüfung abzulegen, wenn Bedenken über seine Eignung bestehen. Eine praktische Fahrprüfung kann nur angeordnet werden, wenn am fahrtechnischen Können eines Lenkers gezweifelt wird (vgl. Entscheide EJPD VR 796, vom 20.6.1968 und VR 586 vom 13.6.1964).Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Fahrzeugführer mehrere, auf fahrerisches Ungenügen zurückzuführende Verkehrsregelverletzung beging oder eine Reihe von Unfällen herbeiführte, die alle die gleichen Ursachen hatten.

Der Beschwerdeführer P. G. verstiess in den letzten Jahren mehrmals gegen Strassen-verkehrsvorschriften, wie Missachten von Signalen (viermal), Nichteinhalten der Geschwindigkeitsbeschränkung (dreimal) und Fahren mit abgelaufenen Pneus (zweimal).Diese Verstösse geben zwar Aufschluss auf eine bestimmte Einstellung zum Strassenverkehr oder die Rechtsordnung im allgemeinen, weisen aber in keinem Fall auf ein fahrtechnisches Ungenügen beim Beschwerdeführer hin. Weiter musste der Beschwerdeführer im Jahre 1967 bestraft werden, weil er vor dem Abbiegen nach rechts zunächst links fuhr und dadurch eine Kollision verursachte.

Diese Verkehrsregelverletzung liegt aber einige Jahre zurück und ist nicht derart schwerwiegend, dass deswegen die Fahreignung überprüft werden müsste. Schliesslich bleibt der Unfall vom 9. Februar 1974 wegen Missachtung des Vortrittsrechtes. Dieser Unfall ist allein die Folge einer Unaufmerksamkeit. Für ein ungenügendes fahrerisches Können liefert aber auch dieser Unfall keine Anzeichen. Alle Verkehrsregelverletzungen in den letzten Jahren sind somit nicht auf fahrtechnisches Ungenügen, sondern auf Unaufmerksamkeit und Missachtung von Signalen zurückzuführen.

Für solche Pflichtwidrigkeiten ist der Führerausweisentzug das richtige Mittel, um den betroffenen Fahrzeuglenker an seine Pflichten im Strassenverkehr zu erinnern. Genügt diese Warnung nicht, so müsste die Anordnung eines Sicherheitsentzuges geprüft werden.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1974*