Expropriation Compensation Interest Commencement Date Governed by Regulation Post-Final Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute concerning expropriation compensation where the valuation date preceded the court's decision by approximately one year, the court ruled that the commencement date for interest on the compensation is governed by the relevant regulation, which stipulates that interest at five percent begins only thirty days after the decision on compensation becomes legally final. The reasoning is that under the law, ownership transfers to the expropriating authority only upon payment of the compensation, and until that time, the dispossessed party retains the right to use the property, precluding any obligation for default interest from the date of valuation, as this situation does not involve a premature transfer of possession.
Legislator-Regeste
KI-generiertExpropriation Compensation Interest Commencement Date Governed by Regulation Post-Final Decision: In einer Schätzungsstreitsache war für die Schätzung ein Stichtag massgeblich, der ungefähr ein Jahr vor dem Abspruch der Streitsache vor Verwaltungsgericht lag. Der Eigentümer beantragte dem Verwaltungsgericht, die Enteignungsentschädigung sei ihm rückwirkend vom Schätzungszeitpunkt an zu verzinsen. Das Verwaltungsgericht nahm dazu folgendermassen Stellung: Die hier aufgeworfene Frage wird in § 9 der Verordnung über das Enteignungsverfahren vom 28.10.1953 ausdrücklich geregelt. Darnach Wird die Enteignungsentschädigung mit der Rechtskraft des Entscheides zur sofortigen Zahlung fällig, und sie ist erst nach Ablauf von 30 Tagen mit 5% zu verzinsen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1974 Nr. 28
*§ 9 Verordnung über das Enteignungsverfahren. -- Verzinsung der Enteignungs-entschädigung. Für ihren Beginn spielt der Schätzungszeitpunkt keine Rolle, auch wenn er vom Urteilsdatum stark differieren sollte.*
In einer Schätzungsstreitsache war für die Schätzung ein Stichtag massgeblich, der ungefähr ein Jahr vor dem Abspruch der Streitsache vor Verwaltungsgericht lag. Der Eigentümer beantragte dem Verwaltungsgericht, die Enteignungsentschädigung sei ihm rückwirkend vom Schätzungszeitpunkt an zu verzinsen. Das Verwaltungsgericht nahm dazu folgendermassen Stellung: Die hier aufgeworfene Frage wird in § 9 der Verordnung über das Enteignungsverfahren vom 28.10.1953 ausdrücklich geregelt. Darnach Wird die Enteignungsentschädigung mit der Rechtskraft des Entscheides zur sofortigen Zahlung fällig, und sie ist erst nach Ablauf von 30 Tagen mit 5% zu verzinsen.
Eine Verzugszinspflicht seitens der Gemeinde, wie sie der Vertreter der Beschwerdeführerin befürwortet, besteht daher nicht. Dieser Ordnung liegt der folgende Gedanke zugrunde: Erst mit der Zahlung der Enteignungsentschädigung geht das Eigentum auf den Enteigner über (§ 233 Abs. 2 EG ZGB).Bis zu diesem Zeitpunkt kann der zu Enteignende sein Eigentum nutzen; z. B., wie das vorliegend der Fall ist, das auf dem Enteignungsgrundstück stehende Gebäude bewohnen. Anders verhielte es sich allerdings bei einem vorzeitigen Besitzübergang im Sinne von § 235 EG ZGB, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1974*