Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1974.2 • OG SO ZZ.1974.2 KI-generiert

Matrimonial Protection Proceedings: New Claims Barred at Appeal Stage

Geschäftsnummer ZZ.1974.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court confirmed established practice that new legal claims cannot be introduced at the appeal stage in matrimonial protection proceedings, reasoning that allowing such changes would improperly shift matters better suited for the initial protection judge to the appellate body, which typically operates in writing and is less equipped for evaluating new claims that usually require a basis arising from changed circumstances or oral hearings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Bern; Matrimonial Protection Proceedings: New Claims Barred at Appeal Stage: Das Obergericht hat zur Frage der Änderung des Rechtsbegehrens im Rekursverfahren bereits in einem früheren Entscheid Stellung bezogen (OGE v. 7.3.1969 i. S. L.-M.).Es war damals festgestellt worden, dass die Zulässigkeit der Änderung des Rechtsbegehrens vor der Rechtsmittelinstanz nicht voraussetzungslos gegeben sein kann; diese hängt von einer Änderung der Prozessgrundlagen ab (vgl. RB 1957, Nr. 20; Guldener, S. 466; Leuch, N. 8 zu Art. 74 Bern ZPO).Die Voraussetzungen, die eine solche Klageänderung rechtfertigen, dürften daher - im Eheschutzverfahren - regelmässig dieselben sein, die dem Eheschutzrichter auf entsprechendes Gesuch einer Partei Veranlassung geben können, seine Verfügung abzuändern.

Schlagwörter

KI-generiert
Eheschutzverfahren mündliches Verfahren eheliches Vermögen Beschwerdelegitimation veränderte Verhältnisse Einspruch gegen die Eheschliessung Eheschutz, keine neuen Rechtsbegehren im Rekurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 74 Bern
8 zu Art. 74 Bern ZPO).Die Voraussetzungen, die eine solche Klageänderung rechtfertigen, dürften daher - im Eheschutzverfahren - regelmässig dieselben sein, die dem Eheschutzrichter auf entsprechendes Gesuch einer Partei Veranlassung geben können, seine Verfügung abzuändern.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1974 Nr. 2

§§ 144, 300 ZPO*. *Im Eheschutzverfahren nach Art. 169 ff. ZBG können vor der Rekursinstanz keine neuen Rechtsbegehren gestellt werden (Bestätigung der Praxis).*

Das Obergericht hat zur Frage der Änderung des Rechtsbegehrens im Rekursverfahren bereits in einem früheren Entscheid Stellung bezogen (OGE v. 7.3.1969 i. S. L.-M.).Es war damals festgestellt worden, dass die Zulässigkeit der Änderung des Rechtsbegehrens vor der Rechtsmittelinstanz nicht voraussetzungslos gegeben sein kann; diese hängt von einer Änderung der Prozessgrundlagen ab (vgl. RB 1957, Nr. 20; Guldener, S. 466; Leuch, N. 8 zu Art. 74 Bern ZPO).Die Voraussetzungen, die eine solche Klageänderung rechtfertigen, dürften daher - im Eheschutzverfahren - regelmässig dieselben sein, die dem Eheschutzrichter auf entsprechendes Gesuch einer Partei Veranlassung geben können, seine Verfügung abzuändern.

Wollte man eine Änderung der Rechtsbegehren vor der Rekursinstanz im Eheschutzverfahren zulassen, hätte dies praktisch zur Folge, dass Angelegenheiten, die an sich ebenso gut vor den Eheschutzrichter gebracht werden könnten, von der Rekursinstanz beurteilt werden müssten. Das ist nicht nur unter den Gesichtspunkten der Prozessökonomie und der gegebenen Zuständigkeitsordnung unerwünscht, sondern es fällt auch ins Gewicht, dass sich das Rekursverfahren, welches in der Regel schriftlich abgewickelt wird ($ 302 Abs. 4 ZPO), für die Beurteilung neuer Rechtsbegehren weniger gut eignet als das mündliche Verfahren vor dem Eheschutzrichter mit persönlichem Kontakt zwischen Richter und Parteien. -- Es erscheint somit gerechtfertigt, im Eheschutzverfahren vor der Rekursinstanz keine Änderung der Rechtsbegehren zuzulassen (OGE v. 7.3.1969 i.S. L.-M., S. 3 f.).Diese

Erwägungen behalten ihre Richtigkeit auch angesichts des vorliegenden Falles.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29. August 1974*