Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1974.19 • OG SO ZZ.1974.19 KI-generiert

Jurisdiction for Appeals Against Youth Prosecutor Enforcement Decisions

Geschäftsnummer ZZ.1974.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a query regarding the appropriate legal remedy against enforcement decisions made by the youth prosecutor, noting that neither the Code of Criminal Procedure nor the new enforcement ordinance explicitly outlined this appeal process, despite the youth prosecutor now being the responsible enforcing authority for most measures under the revised juvenile criminal law. The court reasoned that a remedy must exist, especially for decisions previously within the purview of the sentencing court under former provisions, and determined that the appeal lies with the Juvenile Court Chamber of the High Court, based on the applicable provision which historically covered enforcement decisions. The court concluded that a general complaint (§ 160 Abs. 1 StPO) is the proper mechanism, thereby excluding the possibility of an appeal to the Administrative Court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 160 Abs. 1 StPO, § 54 EGStGB; Jurisdiction for Appeals Against Youth Prosecutor Enforcement Decisions: The court reasoned that a remedy must exist, especially for decisions previously within the purview of the sentencing court under former provisions, and determined that the appeal lies with the Juvenile Court Chamber of the High Court, based on the applicable provision which historically covered enforcement decisions. The court concluded that a general complaint (§ 160 Abs. 1 StPO) is the proper mechanism, thereby excluding the possibility of an appeal to the Administrative Court.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungsentscheid Jugendstrafzumessung Strafanzeige Verwaltungsbehörde Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Auslegungsurteile Beschwerde gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 160 Abs. 1 StPO
It is the provision deemed applicable for filing a complaint against the decisions of the youth prosecutor.
§ 54 EGStGB
It designates the Youth Chamber of the High Court as the appellate instance for enforcement decisions.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 160 Abs. 1 StPO

It is the provision deemed applicable for filing a complaint against the decisions of the youth prosecutor.

§ 54 EGStGB

It designates the Youth Chamber of the High Court as the appellate instance for enforcement decisions.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1974 Nr. 19

§ 160 Abs. 1 StPO; § 54 EGStGB. *- Gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes kann bei der Jugendgerichtskammer des Obergerichtes Beschwerde erhoben werden.*

Der Jugendanwalt hatte die Anfrage gestellt, welche Rechtsmittel gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes gegeben seien. Die neue Verordnung über die Zuständigkeiten beim Vollzug von Strafen und strafrechtlichen Massnahmen vom 17.7.1973 sage darüber nichts, und auch der Strafprozessordnung könne nicht ohne weiteres eine Antwort entnommen werden. - Das Gesamtobergericht nahm zur Anfrage wie folgt Stellung:

Nach § 164 StPO stehen im Jugendstrafrecht mit Ausnahme der Bussen sämtliche Vollzugsmassnahmen dem Jugendanwalt zu. Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über das Jugendstrafrecht ist der Jugendanwalt als "vollziehende Behörde" offenbar von Bundesrechts wegen auch für diejenigen Vollzugsverfügungen zuständig, die bisher nach § 52 EGStGB dem erkennenden Gericht übertragen waren. (Darüber, dass der Jugendanwalt und nicht eine andere Instanz im Sinne des Bundesrechtes "vollziehende Behörde" ist, besteht aufgrund von § 164 StPO kein Zweifel.) Weder die Strafprozessordnung noch die genannte Verordnung vom 17.7.1973 ordnen den Weiterzug von Vollzugsentscheiden des Jugendanwaltes ausdrücklich.

Es besteht aber natürlich kein Zweifel, dass ein Rechtsmittel bestehen muss, dies insbesondere für die eingreifenden Entscheide, die bisher nach § 52 EGStGB dem erkennenden Gericht übertragen waren und nun neuerdings dem Jugendanwalt obliegen. Rechtsmittelinstanz ist nach der Vorschrift von § 54 EGStGB (Fassung nach § 227 Abs. 2 lit. d StPO) die Jugendgerichtskammer des Obergerichtes. § 54 ist schon mit seinem alten Wortlaut nicht allein auf Urteile, sondern auch auf Vollzugsentscheide angewendet worden (insbesondere Vollzugsentscheide nach § 52 EGStGB).

Der neue Wortlaut des § 54 wie auch die neue rechtliche Situation, die durch das Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches entstanden ist, geben keinen Anlass, die Tragweite der Bestimmung einzuschränken und sie nicht auch auf Vollzugsentscheide anzuwenden. Demnach kann sich nur noch fragen, ob die Jugendgerichtskammer, was Vollzugsmassnahmen anbelangt, mit Beschwerde oder mit Appellation anzugehen ist. Es erscheint als richtig, die allgemeine Beschwerde im Sinne von § 160 Abs. 1 StPO anzuwenden. Für die Ausgestaltung der Beschwerde gelten die §§ 204 ff.

StPO sinngemäss (vgl. Haefliger, Erläuterungen zum Entwurf StPO, Bemerkung zu § 159 Abs. 1). Im Resultat läuft es übrigens ungefähr aufs gleiche heraus, ob die Beschwerde oder die Appellation als zulässig erachtet wird: Bei beiden Rechtsmitteln hat, was den wichtigsten Punkt ausmacht, die Rechtsmittelinstanz freie Überprüfungsbefugnis. Nicht nur bei der Appellation, sondern auch bei der Beschwerde besteht die Möglichkeit, eine Verhandlung mit den Parteien durchzuführen; die Formulierung in § 207 Abs. 2 StPO, dass "in der Regel" ohne Parteiverhandlung entschieden wird, lässt die Möglichkeit offen, eine Parteiverhandlung durchzuführen, wenn es sich als wünschbar erweist, was insbesondere bei Rückversetzungen in die Anstalt der Fall sein dürfte.

Der Jugendanwalt wirft in seinem Schreiben in erster Linie die Frage auf, ob nicht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht in Frage komme. Allein, eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht wäre nur dann gegeben, wenn ein Fall nach § 51 lit. g GO vorläge, d. h. wenn anzunehmen wäre, der Jugendanwalt entscheide, von der übrigen Gesetzgebung her gesehen, letztinstanzlich. Das kann aber nach dem Gesagten nicht angenommen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der StPO und besonders aus § 54 EGStGB, dass ein Rechtsmittel an die Jugendgerichtskammer des Obergerichtes gegeben ist. Damit entfällt die Möglichkeit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Eine solche könnte bei dieser Sachlage auch nicht durch Verordnung des Regierungsrates eingeführt werden. (Offen bleiben kann, ob es überhaupt richtig wäre, den Jugendanwalt, soweit er Vollzugsentscheide trifft, als "Verwaltungsbehörde" im Sinne von § 51 lit. g GO anzusehen.)

Zusammengefasst ist die Anfrage dahin zu beantworten, dass gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes bei der Jugendgerichtskammer des Obergerichtes Beschwerde erhoben werden kann.

*Gesamtobergericht, Urteil vom 28. Mai 1974*