Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1974.15 • OG SO ZZ.1974.15 KI-generiert

Jurisdiction Over Suspended Sentence Revocation for New Offense

Geschäftsnummer ZZ.1974.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that only the sentencing judge responsible for recidivism decisions has jurisdiction to rule on the revocation of a suspended sentence when the offender commits a new felony or misdemeanor during the probationary period, explicitly excluding the original sentencing judge's authority over revocation on those specific grounds. This exclusive jurisdiction is necessary because allowing the original judge to revoke the sentence based on a breach of trust (ex tunc) after the recidivism judge has already imposed replacement measures based on a current prognosis (ex nunc) would contradict the legislative intent regarding the division of authority for sentence revocation.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB; Jurisdiction Over Suspended Sentence Revocation for New Offense: Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit ist der Rückfallrichter zum Entscheid über die Frage des Widerrufs zuständig (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Das schliesst die Zuständigkeit des früheren Richters aus. Dessen Kompetenz beschränkt sich auf die übrigen Widerrufsgründe. Es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, wenn sich der Rückfallrichter aufgrund seiner Prognose ex nunc zu Ersatzmassnahmen entschliesst und nachher der enttäuschte frühere Richter trotzdem den Widerruf infolge Täuschung seines Vertrauens ex tunc aussprechen könnte.

Schlagwörter

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Widerruf des bedingten Strafvollzugs Strafzumessung Zuständigkeitsgründe Disziplinarbehörde richterliches Ermessen Probezeit Zuständigkeit zum Entscheid über Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1974 Nr. 15

*Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit ist nur der Rückfallrichter zum Entscheid über die Frage des Widerrufs zuständig.*

Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit ist der Rückfallrichter zum Entscheid über die Frage des Widerrufs zuständig (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Das schliesst die Zuständigkeit des früheren Richters aus. Dessen Kompetenz beschränkt sich auf die übrigen Widerrufsgründe. Es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, wenn sich der Rückfallrichter aufgrund seiner Prognose ex nunc zu Ersatzmassnahmen entschliesst und nachher der enttäuschte frühere Richter trotzdem den Widerruf infolge Täuschung seines Vertrauens ex tunc aussprechen könnte.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. August 1974*