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ZZ.1974.13 • OG SO ZZ.1974.13 KI-generiert

Agricultural Lien Registration Cancellation for Movable Property Possessor

Geschäftsnummer ZZ.1974.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose when an operator of an agricultural establishment sought to secure a debt for horse boarding and wintering fees by obtaining a lien registration for a horse remaining in their possession, following the debtor's failure to pay and removal of another horse. The court ruled that the enforcement procedure under the relevant article of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, which governs the preservation of liens under specific Civil Code articles pertaining to immovables, is exclusively applicable to lessors or landlords of immovable property, not to a possessor of movable property (such as a boarded animal) who already has possession of the debtor's property, making the statutory lien preservation procedure unnecessary and inapplicable to any potential lien arising from the existing possession, thus requiring the cancellation of the lien registration.

Legislator-Regeste

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Art. 283 SchKG, Art. 286 OR, Art. 302 OR, Art. 284 SchKG, Art. 895 ZGB; Agricultural Lien Registration Cancellation for Movable Property Possessor: - mit der Beschwerdeführerin in keinem Mietoder Pachtverhältnis stehend - ist zudem selber im Besitz einer der Schuldnerin gehörenden beweglichen Sache, weshalb sich die Wahrung seines allfälligen Retentionsrechtes erübrigt. Das dem Gläubiger eventuell zustehende Retentionsrecht ist eines nach Art. 895 ZGB. Das Verfahren nach Art. 283 SchKG ist auf Retentionsrechte nach Art. 895 ZGB aber nicht anwendbar (vgl. Fritzsche, Band II, S. 250/251, Note 319 und Zitate).Die Beschwerde der Schuldnerin muss deshalb gutgeheissen und die Retentionsurkunde aufgehoben werden.

Schlagwörter

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Betreibungshandlung Grundstück Leasinggeber Zivilrechtsstreitigkeit Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts Zivilkonkurs Retentionsrecht des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1974 Nr. 13

Art. 283 SchKG. Die in dieser Bestimmung geregelte Wahrung des Retentionsrechts nach Art. 272 - 274 und Art. 286 OR gilt nur für den Vermieter bzw. den Verpächter unbeweglicher Sachen.*

Frl. St. hatte im Landwirtschaftsbetrieb des X. zwei Pferde eingestellt. Da sie das Winterungsund Sömmerungsgeld nicht rechtzeitig leistete und zudem das eine Pferd wegnahm, stellte X. beim Betreibungsamt das Begehren um Aufnahme einer Retentionsurkunde für das Pferd, das sich noch bei ihm befand. Das Betreibungsamt stellte eine entsprechende Retentionsurkunde aus. Frl. St. erhob dagegen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit der Behauptung, das Retentionsverfahren nach Art. 283 SchKG sei für den betreffenden Fall nicht anwendbar. Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung, es stehe eine Viehpacht nach Art. 302 OR zur Diskussion, auf welche die Bestimmungen über die Pacht, insbesondere auch diejenige über das Retentionsrecht nach Art. 286 OR Anwendung fänden. Die Aufsichtsbehörde hat dazu folgendes erwogen:

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Frage, ob dem Gläubiger ein Retentionsrecht zustehe, sondern darum, ob das Verfahren nach Art. 282 ff. SchKG anwendbar sei und deshalb die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses mit den Folgen des Art. 284 SchKG zu Recht erfolgt sei. Die in Art. 283 SchKG geregelte Wahrung des Retentionsrechtes nach Art. 272-274 und 286 OR gilt nur für den Vermieter, resp. Verpächter von unbeweglichen Sachen, weil dieser nicht im Besitz der ins Mietobjekt (Pachtobjekt) eingebrachten Gegenstände ist. Der Gläubiger

- mit der Beschwerdeführerin in keinem Mietoder Pachtverhältnis stehend - ist zudem selber im Besitz einer der Schuldnerin gehörenden beweglichen Sache, weshalb sich die Wahrung seines allfälligen Retentionsrechtes erübrigt. Das dem Gläubiger eventuell zustehende Retentionsrecht ist eines nach Art. 895 ZGB. Das Verfahren nach Art. 283 SchKG ist auf Retentionsrechte nach Art. 895 ZGB aber nicht anwendbar (vgl. Fritzsche, Band II, S. 250/251, Note 319 und Zitate).Die Beschwerde der Schuldnerin muss deshalb gutgeheissen und die Retentionsurkunde aufgehoben werden.

*Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom

19. September 1974*