Private Wage Assignment Priority Over Bankruptcy Estate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA valid private assignment of future wages is not affected by general execution proceedings, including bankruptcy, because the debtor is only liable with their assets, not their labor, meaning earnings before and during bankruptcy do not fall into the bankruptcy estate, although the validity or contestability of the assignment agreement itself must be determined by a court, usually through a declaratory action rather than a challenge action under execution law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 197 SchKG, Art. 164 OR; Private Wage Assignment Priority Over Bankruptcy Estate: Praxis zu Art. 197 N 8; BGE 25 I 373; 35 I 822; 72 III 85/86; 75 III 27; 77 III 35; 79 III 127). Diese gesicherte Praxis folgt aus dem Grundsatz, dass der Gemeinschuldner nur mit seinem Vermögen und nicht mit seiner Arbeitskraft seinen Konkursgläubigern haftet. Den Arbeitserwerb vor und während des Konkurses darf der Schuldner demnach unter Vorbehalt der in Art. 164 OR normierten Einschränkungen abtreten. Ob hingegen die Abtretungsvereinbarung gültig, eventuell anfechtbar sei oder nicht, wird durch den Richter entweder mit materiellrechtlicher Feststellungsklage oder - jedoch kaum mit Aussicht auf Erfolg, weil der Arbeitserwerb den Gläubigern vorenthalten ist - mit den Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff.
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KI-generiertVolltext
SOG 1974 Nr. 12
Art. 197 SchKG. *Eine private Lohnzession wird von der Generalexekution nicht beeinflusst (Bestätigung der Praxis).*
Eine private Lohnzession wird weder von der Spezialnoch von der Generalexekution - unter der Voraussetzung ihrer Gültigkeit, die nur von den Gerichten beurteilt wird - beeinflusst. Dies besagt bezüglich des Konkurses, dass der Gemeinschuldner während des Konkurses über seinen Arbeitsverdienst frei verfügen kann, dass "Lohnguthaben, Gehälter und Diensteinkommen jeder Art" nicht in die Konkursmasse fallen, selbst wenn sie über die Dauer des Konkurses (durch vorherige Lohnpfändung) gepfändet sein sollten (Fritzsche 11 S. 82/53; Komm. Jäger zu Art. 197 N 1 A + N 8;
Praxis zu Art. 197 N 8; BGE 25 I 373; 35 I 822; 72 III 85/86; 75 III 27; 77 III 35; 79 III 127). Diese gesicherte Praxis folgt aus dem Grundsatz, dass der Gemeinschuldner nur mit seinem Vermögen und nicht mit seiner Arbeitskraft seinen Konkursgläubigern haftet. Den Arbeitserwerb vor und während des Konkurses darf der Schuldner demnach unter Vorbehalt der in Art. 164 OR normierten Einschränkungen abtreten. Ob hingegen die Abtretungsvereinbarung gültig, eventuell anfechtbar sei oder nicht, wird durch den Richter entweder mit materiellrechtlicher Feststellungsklage oder - jedoch kaum mit Aussicht auf Erfolg, weil der Arbeitserwerb den Gläubigern vorenthalten ist - mit den Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff.
SchKG entschieden.
*Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom
27. September 1974*