Child Paternity Suit: Habitual Residence Law Trumps Lapse of Foreign Limitation Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA child residing in Germany, born in Switzerland to a mother who initially resided there, brought a paternity suit against a Swiss defendant despite having allowed the domestic one-year limitation period under Swiss law to lapse while living in Switzerland. The court ruled that under the Hague Convention on the Law Applicable to Maintenance Obligations towards Children, the law of the child's habitual residence—in this case, German law—governs the standing to sue and applicable time limits; since German law applied and did not contain a similar limitation period, the defendant's objection based on the expiry of the Swiss time limit was dismissed, as applying the more favorable foreign law was not contrary to the forum's public policy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 ZGB, Art. 1 dieses; Child Paternity Suit: Habitual Residence Law Trumps Lapse of Foreign Limitation Period: The court ruled that under the Hague Convention on the Law Applicable to Maintenance Obligations towards Children, the law of the child's habitual residence—in this case, German law—governs the standing to sue and applicable time limits; since German law applied and did not contain a similar limitation period, the defendant's objection based on the expiry of the Swiss time limit was dismissed, as applying the more favorable foreign law was not contrary to the forum's public policy.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article was used to determine that German law, based on the child's habitual residence, applies to the maintenance claim.
This article was used to reject the public policy (ordre public) objection against applying German law (which lacks a time bar).
Volltext
SOG 1974 Nr. 1
Art. 1 und Art. 4 *Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht. Ein in der Bundesrepublik Deutschland lebendes Kind kann, weil deutsches Recht massgeblich ist, die Vaterschaftsklage gegen einen schweizerischen Beklagten unbekümmert um den Fristenlauf des Art. 308 ZGB erheben. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es vorher in der Schweiz gewohnt hat und dort die Klagefrist des Art. 308 ZGB unbenutzt hat ablaufen lassen.*
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, wurde am 23. April 1966 in Hergiswil geboren und hatte bis im November 1968 mit ihrer Mutter Wohnsitz in der Schweiz. Die Ansprüche gegen den ausserehelichen Vater konnten damals vom Beistand der Klägerin innerhalb der Klagefrist von einem Jahr (Art.
308 ZGB) nicht geltend gemacht werden, weil die Mutter der Klägerin den Namen ihres Schwängerers nicht nennen wollte und auf jegliche Ansprüche verzichtete. Im November 1968 zogen dann Mutter und Kind in ihren Heimatstaat Deutschland. Infolgedessen wurde die Vormundschaft über die Klägerin im Amtsvogtrodel Grindelwald gelöscht und an das Jugendamt Frankenthal (D) übertragen, das am
22. Februar 1973 bei dem für den Beklagten örtlich zuständigen Amtsgericht eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und auf Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen einreichte. Gegen diese Klage erhob der Beklagte die Einrede der Klageverwirkung. -- Das Obergericht hatte über die Einrede als Appellationsinstanz zu befinden. Es wies sie ab mit der folgenden Begründung:
Die Klägerin beruft sich für ihre Klage auf das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956, dem die Schweiz und Deutschland beigetreten sind (AS 1964, S. 1279 und 1969, S. 387).Nach Art. 1 dieses Übereinkommens bestimmt das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ob, in welchem Ausmass und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann und welche Fristen für die Unterhaltsklage gelten. Es ist unbestritten, dass die deutsche Klägerin zur Zeit der Klageeinreichung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Demnach ist gestützt auf Art. 1 des erwähnten Übereinkommens deutsches
Recht anzuwenden.
Zu prüfen ist, ob es für das Klagerecht ohne Bedeutung ist, dass die Klägerin zur Zeit der Geburt in der Schweiz Wonhsitz hatte, somit unserem Recht unterstand, die Klagefrist ablaufen liess, dann nach Deutschland zog und sich heute gegen die schweizerische Verwirkungsfrist auf das deutsche Recht berufen will, das keine solche kennt.
Nach Art. 4 des zitierten Haager Übereinkommens kann von der Anwendung des in diesem Übereinkommen für anwendbar erklärten Rechts nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, welchem die angerufene Behörde angehört, offensichtlich unvereinbar ist (ordre public).Die Klagefrist ist indessen materieller und nicht prozessrechtlicher Natur, sie gehört nicht zur ordre public und gilt nur für Klagen, die nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind (Komm. Hegnauer N 35 zu Art. 308 ZGB).Daraus folgt, dass es nicht gegen die ordre public verstösst, wenn sich der Aufenthaltswechsel der Klägerin aufgrund des deutschen Rechts in dem Sinne zu ihren Gunsten auswirkt, dass ihr ein Klagerecht in der Schweiz gewährt wird, obgleich es ohne Aufenthaltswechsel verwirkt wäre. Mit dem Beitritt zum Abkommen hat die Schweiz bewusst in Kauf genommen dass die Klagefristen bei Vaterschaftsklagen je nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes verschieden lang sind (BBl 1964 I 506/7). (…)
Da somit weder ein Verstoss gegen die ordre public noch ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist die Verwirkungseinrede des Beklagten gestützt auf das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 abzuweisen.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. Oktober 1974*