Free Legal Aid Denial Overturned Based on Individualized Assessment of Cohabitant Financial Reality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned the denial of free legal aid to one co-defendant living in a concubinage arrangement, holding that the procedural need for the cohabitant must be assessed individually, but that the financial reality of the relationship cannot be ignored, especially where social assistance relies on mutual support obligations. Reasoning that simply applying half the spousal basic amount resulted in an unfair outcome because the partner had a significant monthly deficit requiring the applicant's support, the court determined that a higher basic allowance and proportionally adjusted rent expense must be allocated to the applicant to reflect the concrete circumstances and ensure an appropriate result in line with the greater needs of procedural poverty versus debt collection, ultimately granting the applicant free legal aid and counsel.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 3 BV, § 108 ZPO-SO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Free Legal Aid Denial Overturned Based on Individualized Assessment of Cohabitant Financial Reality: Reasoning that simply applying half the spousal basic amount resulted in an unfair outcome because the partner had a significant monthly deficit requiring the applicant's support, the court determined that a higher basic allowance and proportionally adjusted rent expense must be allocated to the applicant to reflect the concrete circumstances and ensure an appropriate result in line with the greater needs of procedural poverty versus debt collection, ultimately granting the applicant free legal aid and counsel.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for granting the complainant the benefit of free legal assistance.
Cited in the heading but not explicitly in the operative part; thus, excluded based on the rule to only include provisions used in the final orders (dispositive).
This is the general procedural rule for costs, which is often implied or cited in similar contexts, but is not explicitly present in the final dispositive orders shown here. Since the dispositive orders shown only explicitly mention § 108 ZPO-SO and grant free legal aid, no cost provision is strictly extracted based on the provided text ending before the formal cost ruling.
Volltext
SOG 2010 Nr. 3
Art. 29 Abs. 3 BV, § 106 Abs. 1 ZPO-SO.Unentgeltliche Rechtspflege. Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs.
Einer im Konkubinat lebenden Person ist nur der halbe Ehegatten-Grundbetrag einzurechnen, wenn dies zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt.*
*Sachverhalt:*
Im Untersuchungsverfahren betreffend ausserordentliche Kündigung zwischen K. (Kläger) und C. sowie D. (Beklagte und ehemalige Mieter des Klägers) gewährte der Gerichtspräsident der Beklagten C. die integrale unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch des Mitbeklagten D. um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom Gerichtspräsidenten abgewiesen. Die Zivilkammer des Obergerichts heisst den Rekurs von D. gut.
*Aus den Erwägungen:*
2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beklagten D. mit der Begründung ab, er verfüge über einen Einkommensüberschuss von CHF 606.00 pro Monat. Die Vorinstanz berücksichtigte bei D. einen Grundbetrag von CHF 850.00, da er zusammen mit der Mitbeklagten in einem Konkubinat lebt.
D. macht geltend, selbst wenn man in der Praxis bei Konkubinatspartnern Einzelrechnungen vornehme, dürften die finanziellen Verhältnisse des Partners dennoch nicht vollkommen aus den Augen verloren werden. Der Gerichtspräsident lasse bei seiner Einzelrechnung die Tatsache ausser Acht, dass die Mitbeklagte C. über ein monatliches Manko von CHF 643.00 verfüge. Die Lebensgemeinschaft C./D. verzeichne folglich – gesamthaft betrachtet – ein monatliches Manko von CHF 37.00.
3. Der prozessuale Zwangsbedarf eines Konkubinatspartners (ohne gemeinsame Kinder) ist anhand einer Einzelrechnung zu ermitteln, indem grundsätzlich nur das Einkommen des Gesuchstellers und sein persönlicher Bedarf einander gegenübergestellt werden (Alfred Bühler: Betreibungsund prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 646 f.). Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 765 entschieden, in wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht zu übersehen, dass für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer leben, für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen Kosten entstehen, die mit denjenigen eines Ehepaares in Hausgemeinschaft vergleichbar seien. Insoweit erscheine es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen (vgl. Schreiben der Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern vom 1. Juni 2001, BlSchK 2003 S. 89). Damit würden die konkreten Vorteile des Konkubinats erfasst, wobei der Betreibungsbeamte stets zu prüfen habe, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe (BGE 86 III 11).
Diese Grundsätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelten auch für die Berechnung des zivilprozessualen Bedarfs (vgl. SOG 2008 Nr. 6). Dem Hinweis, es müsse stets geprüft werden, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt, ist bei der Berechnung des zivilprozessualen Bedarfs ebenfalls – wenn nicht noch mehr – Beachtung zu schenken, ist doch der prozessuale Zwangsbedarf grösser als der betreibungsrechtliche (Alfred Bühler: Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.]: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156).
Die Vorinstanz hat am 9. Februar 2009 bei der Lebenspartnerin von D. und Mitbeklagten im Hauptverfahren ein Manko pro Monat von CHF 725.00 berechnet und ihr deshalb die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Aus der Berechnung ist ersichtlich, dass die Lebenspartnerin ihren Lebensbedarf mit ihrem bescheidenen Einkommen nicht bestreiten kann. Sie ist auf die Unterstützung durch D. angewiesen. Dies hat sich auch nicht geändert, nachdem sie arbeitslos wurde und nun Arbeitslosengeld in der Höhe von netto rund CHF 1'500.00 (nach Abzug der Steuern) bezieht. Sozialhilfe erhält sie nicht, da sich der Sozialdienst auf das Konkubinat bezieht und daraus eine gegenseitige Beistandsund Unterstützungspflicht ableitet. Das Einkommen von D. wurde in der Anspruchsberechnung von C. mit eingerechnet, weshalb sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat (BGE 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004).
Dadurch wird klar, dass im vorliegenden Fall die Anrechnung von nur der Hälfte des Ehegattengrundbetrages als Grundbetrag bei D. nicht den konkreten Verhältnissen entspricht und nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. D. muss das Manko seiner Lebenspartnerin mit seinem Überschuss ausgleichen, wird doch bei der Anspruchsberechnung für Sozialhilfe von einer gegenseitigen Unterstützung der Konkubinatspartner ausgegangen (BGE 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004). Ihm ist somit ein höherer Grundbetrag und mehr als die Hälfte der Mietkosten von insgesamt CHF 1'100.00 einzurechnen. Im konkreten Fall erscheint es angemessen, D. einen Grundbetrag von CHF 1'200.00 – dies entspricht ungefähr 70% des Grundbetrages für ein Ehepaar oder dem Betrag einer alleinstehenden Person – und CHF 750.00 (ca. 70%) als Mietkosten anzurechnen, was ungefähr dem Verhältnis der erzielten Netto-Einkommen zum Gesamteinkommen entspricht (CHF 3'168.00 für D.; rund CHF 1'500.00 für C.). Ausserdem entspricht dies auch der jahrelangen Rollenverteilung, wonach D. den grösseren Teil der gemeinsamen finanziellen Lasten übernahm und die Lebenspartnerin dafür den Haushalt besorgte.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass sich D. und seine Lebenspartnerin gemeinsam als Beklagte in einem Verfahren befinden, in dem ihnen vorgeworfen wird, sie hätten zu Unrecht vorzeitig gekündigt. Zur Abklärung betreffend Feuchtigkeit/Schimmelbildung der Mietwohnung ist vorgesehen, nach Eingang der Gerichtskostenvorschüsse eine Expertise in Auftrag zu geben. Schon der Umstand, dass die eine Beklagte im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege ist, führt dazu, dass die Expertise nicht verweigert werden könnte, nur weil der andere Beklagte den Kostenvorschuss nicht aufbringen kann. Da beide Beklagten ein gemeinsames Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, drängt sich umso mehr auf, ihre finanziellen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemeinsam zu würdigen und
die Leistungsfähigkeit der Konkubinatspartner zu berücksichtigen, um unter den konkreten Umständen ein angemessenes Ergebnis zu erzielen.
4. Wie oben gezeigt wurde, ist beim zivilprozessualen Bedarf von D. ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 und somit ein zivilprozessualer Zuschlag von CHF 240.00 (20%) zu berücksichtigen. Zusammen mit dem Betrag von CHF 750.00 für die Miete und den unbestrittenen Positionen von CHF 500.00 für Unterhaltsbeiträge, CHF 326.00 für Krankenkasse, CHF 66.00 für Arzt etc. sowie CHF 100.00 für TV/Radio /Fernsehen ergibt dies einen Bedarf von CHF 3'182.00. Damit ergibt sich bei einem Einkommen von CHF 3'168.00 eine Unterdeckung von CHF 14.00.
D. verfügt auch nicht über Vermögen, so dass ihm im Verfahren betreffend ausserordentliche Kündigung ab Gesuchseinreichung am 15. Dezember 2009 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (§ 108 kantonale Zivilprozessordnung [ZPO-SO, BGS 221.1]). Das Hauptverfahren gestaltet sich nicht als einfach, weshalb D. auch die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt X. ab Gesuchseinreichung am 15. Dezember 2009 zu bewilligen ist. Der Rekurs ist gutzuheissen (...).
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. März 2010 (ZKREK.2010.36)*