Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKREK.2010.343 • OG SO ZKREK.2010.343 KI-generiert

Marriage Without Cohabitation Precludes Alimony

Geschäftsnummer ZKREK.2010.343
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court overturned a lower court's order requiring spousal support payments in both a marital protection proceeding and subsequent divorce case because the parties married but never established a common household. The reasoning centered on the statutory requirement under Article 176 ZGB, which mandates that the setting of maintenance payments following the dissolution of the marital union presupposes the prior existence of a shared marital life or household to serve as the basis for calculating the support level; since the parties never lived together, the legal prerequisite for setting alimony in either proceeding was absent.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 176 ZGB, Art. 115 ZGB, Art. 173 Abs. 1 ZGB, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 137 Abs. 2 Satz, Art. 137 Abs. 2 Satz 3 ZGB; Marriage Without Cohabitation Precludes Alimony: The reasoning centered on the statutory requirement under Article 176 ZGB, which mandates that the setting of maintenance payments following the dissolution of the marital union presupposes the prior existence of a shared marital life or household to serve as the basis for calculating the support level; since the parties never lived together, the legal prerequisite for setting alimony in either proceeding was absent.

Schlagwörter

KI-generiert
Auflösung der Ehe Eheschutz ehelicher Unterhalt Konkubinatsverhältnis gesetzliche Voraussetzung Ehehindernis Eheschutz, Unterhaltsbeiträge, gemeinsamer Haushalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

The court ruled that the conditions for setting maintenance payments under this article were not met because the parties never lived in a common household.

Art. 137 Abs. 2 Satz 3 ZGB

The court applied the principle regarding the necessity of a common household's dissolution to provisional measures during divorce proceedings by reference to this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 2011 Nr. 3

Art. 176 ZGB. *Wenn die Ehegatten nie in einem gemeinsamen Haushalt lebten, besteht sowohl im Eheschutzwie auch im Scheidungsverfahren keine Veranlassung, Alimente festzusetzen.*

*Sachverhalt:*

Die Parteien (Ehefrau geb. 1987, Ehemann geb. 1944) heirateten am 20. Mai 2010. Am 4. August 2010 leitete die Ehefrau ein Eheschutzverfahren ein. Der Ehemann seinerseits beantragte am 27. August 2010, das Eheschutzverfahren in ein Klageverfahren betreffend Scheidung nach Art. 115 ZGB umzuwandeln. Die Amtsgerichtsstatthalterin verpflichtete den Ehemann am 12. Oktober 2010, der Ehefrau für die Monate Juni, Juli und August 2010 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 pro Monat zu bezahlen. Im Rahmen des anschliessend eröffneten Scheidungsverfahrens verfügte sie gleichentags für die Monate September bis November 2010 ebenfalls Alimente von je CHF 1‘000.00 pro Monat. Der Ehemann erhob gegen die erste Verfügung Rekurs und gegen die zweite Verfügung Nichtigkeitsbeschwerde. Die Zivilkammer heisst beide Rechtsmittel gut.

*Aus den Erwägungen:*

3.a) Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sind sie sich über ihre Beiträge nicht einig, so setzt während des Zusammenlebens das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest (Art. 173 Abs. 1 ZGB). Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, so setzt wiederum das Gericht die Geldbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem andern schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Massstab und gleichzeitig obere Grenze für den Unterhaltsanspruch bildet die während des Zusammenlebens innegehabte Lebenshaltung. Es geht darum, die finanziellen Verhältnisse und Regelungen während des Zusammenlebens an die neue Situation nach der Trennung anzupassen. Keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat derjenige Ehegatte, der nur eine Scheinehe führen wollte (Jann Six: Eheschutz, Bern 2008, N 2.53 ff.).

b) Der Ehemann, Rekurrent und Beschwerdeführer macht geltend, der Kontakt der Ehegatten sei durch die Schwester der Ehefrau vermittelt worden. Die Ehegatten hätten vereinbart, zusammen per 1. August 2010 eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Das Eheleben sei gar nie aufgenommen worden. Er sei offensichtlich für eine Ausländerehe benutzt worden. Die Ehefrau entgegnet, die Parteien hätten sich während ihres Au-Pair-Aufenthalts in der Schweiz kennen gelernt. Sie habe sich ob des Interesses und der liebevollen Art des Beschwerdeführers sehr geschmeichelt gefühlt. Als ihre Au-Pair-Familie von der Heirat erfahren habe, sei ihr das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Das Versprechen, eine gemeinsame Wohnung zu suchen, habe der Ehemann nicht eingelöst. Mehrfach sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen. An der vorinstanzlichen Verhandlung hatte sie ausgeführt, sie habe in einer Zeitung inseriert. Nach der Heirat sei sie nicht zu ihm gezogen, weil er gesagt habe, sie solle bei ihrer Schwester wohnen. Er wolle eine Wohnung suchen. Er habe ihr nicht die Wahrheit gesagt.

c) Die Darstellungen der Parteien, wie sich ihre Beziehung entwickelte und die Eheschliessung zustande kam, gehen weit auseinander. Übereinstimmung besteht bloss – aber immerhin – insoweit, dass sie offenbar nie richtig zusammen gelebt haben. Auch die Ehefrau räumt ein, das Eheleben der Parteien sei «nur von sehr kurzer Dauer» gewesen. Eine eheliche Lebenshaltung, an die für die Bestimmung der Alimente angeknüpft werden könnte, ist nicht auszumachen. Es besteht somit keine Veranlassung, irgendwelche finanziellen Verhältnisse während des Zusammenlebens einer neuen Situation nach der Trennung anzupassen.

Die Parteien lebten nie in einem gemeinsamen Haushalt. Die Aufhebung eines gemeinsamen Haushalts ist aber Voraussetzung dafür, dass im Rahmen eines Eheschutzverfahrens Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden können (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: «Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht (…) Geldbeträge (…) festsetzen»). Dieser Grundsatz gilt auch für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, die sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft richten (Art. 137 Abs. 2 Satz

3 ZGB). Es fehlt damit die Grundlage, um sowohl im Rahmen eines Eheschutzverfahrens als auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Alimente festzusetzen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. April 2011 (ZKREK.2010.343 und ZKNIB. 2010.53)*