Spousal Support Appeal Regarding Visitation Expenses and Child Support Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal contested the lower court's decision regarding spousal support payments following the separation, specifically challenging the refusal to grant the appealing spouse expenses for car travel related to visitation rights and a pro-rata share of the basic child support amount for those weekends. The court rejected the appeal, reasoning that for visitation, the use of public transport is reasonable and sufficient, making claimed car costs for time savings during non-working hours unnecessary to cover, and finding that claims for a portion of the basic child support amount are an improper attempt to re-litigate issues not addressed by the lower court, especially since spousal support calculation is a matter of discretion rather than strict arithmetic.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 176 ZGB, Art. 4 ZGB; Spousal Support Appeal Regarding Visitation Expenses and Child Support Allocation: The court rejected the appeal, reasoning that for visitation, the use of public transport is reasonable and sufficient, making claimed car costs for time savings during non-working hours unnecessary to cover, and finding that claims for a portion of the basic child support amount are an improper attempt to re-litigate issues not addressed by the lower court, especially since spousal support calculation is a matter of discretion rather than strict arithmetic.
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KI-generiertThe provision cited in the headnote, which summarizes the main point concerning the refusal to grant car costs and a share of the basic amount for visitation weekends.
Cited as the basis for the general evaluation required in the assessment of maintenance payments (Alimentenbemessung).
Volltext
SOG 2009 Nr. 1
Art. 176 ZGB. *Für die Besuchsrechtsausübung werden keine Autokosten und kein Anteil an den Grundbetrag für die Besuchswochenenden zugesprochen.*
*Sachverhalt:*
Am 31. Oktober 2008 hob Frau M. ein Eheschutzverfahren an. Der Gerichtspräsident teilte am 22. Dezember 2008 die Tochter S. (geb. 2001) der Mutter zu und verpflichtete den Ehemann mit Wirkung ab 1. Januar 2009, seiner Gattin für S. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 820.00 plus Kinderzulage (Ziff. 4.a) und für sie persönlich vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 einen solchen von Fr. 1'350.00, danach ab 1. April 2009 noch Fr. 1'050.00 (Ziff. 4.b), zu bezahlen. Das Verfahren wurde abgeschrieben. Am 13. Januar 2009 führte der Ehemann Rekurs. Er beantragte, Ziffer 4.b dieses Entscheides sei aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau sei vom 1. Januar 2009 bis
31. März 2009 auf Fr. 1'020.00, danach ab 1. April 2009 auf Fr. 720.00 zu reduzieren. Die Zivilkammer weist den Rekurs des Ehemannes ab.
*Aus den Erwägungen:*
3. Unbestritten besteht eine Defizitsituation, so dass dem Ehemann grundsätzlich das Existenzminimum zu belassen ist. Streitig ist vor allem, ob dem Rekurrenten für die Ausübung des Besuchsrechts Autokosten von Fr.
383.00 zuzugestehen sind oder ob hierfür – so der Gerichtspräsident – das öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden kann, was unbestritten Kosten von Fr.
100.00 verursacht. Dieser Betrag wurde in der Bedarfsberechnung des Ehemannes berücksichtigt.
4. Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, nicht aber der wohl herrschenden Lehre, in Defizitfällen dem Rentenschuldner den Notbedarf zu belassen (vgl. zuletzt BGE 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008, 4 zu 1 Entscheid, mit vielen Nachweisen). Sofort ist aber beizufügen, dass dann zumindest dieses Existenzminimum restriktiv zu ermitteln ist (SOG 1995 Nr. 2, 1992 Nr. 3, BGE 126 III 353 E. 1.a). Wenn schon gegen beachtlichen Widerstand namhafter Autoren (BGE 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008, E. 7 f.) dem Pflichtigen sein Existenzminimum verbleiben soll und nicht einfach das Defizit halbiert wird, die Unterhaltsberechtigte also allein Sozialfürsorge in Anspruch nehmen muss, ist dieser Notbedarf wenigstens einschränkend zu bemessen (SOG 1995 Nr. 2).
5. Für den Arbeitsweg braucht der Rekurrent unbestritten kein Auto. Er wohnt in Oberbuchsiten, die Ehefrau in Binningen. Ihm steht alle
14 Tage ein Besuchswochenende zu. Er behauptet nun, mit dem Auto könne er pro Weg und Besuchsrechtswochenende zwei Stunden einsparen. Das ergäbe im Monat eine Ersparnis von 8 Stunden.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich die Reisezeit tatsächlich derart verkürzen lässt, wenn das Auto benützt wird. Denn auch bei dieser Annahme ist das öffentliche Verkehrsmittel offensichtlich zumutbar: Beim Arbeitsweg entspricht es konstanter Praxis (seit BGE 110 III 18), eine Stunde Mehraufwand (hin und zurück) sei ohne Weiteres hinzunehmen. Zumutbar sind somit (gerundet) 22 Stunden pro Monat. Im vorliegenden Fall dagegen resultiert nach Aussage des Rekurrenten bloss eine Ersparnis von 8 Stunden. Qualitativ ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht erstens in der Freizeit ausgeübt wird und zweitens in aller Regel zeitlich einigermassen flexibel gehandhabt werden kann.
6. Keine Rolle spielt, dass die Ehefrau «freiwillig» ihren Wohnsitz nach Binningen verlegt haben soll: Dem Obhutsberechtigten steht grundsätzlich die Wahl des Wohnortes zu. Diese Obhutszuteilung war anlässlich der Verhandlung unbestritten. Dass ein Wegzug – von Oberbuchsiten nach Binningen und nicht nach Schuls-Tarasp oder gar ins Ausland – das Besuchsrecht des andern Elternteils erschweren kann, liegt in der Natur der Sache.
Hinzu kommt, dass die Ehefrau nicht willkürlich oder gar in Schädigungsabsicht nach Binningen umgezogen ist. Sie ist dort verwurzelt: Ihre Schwester wohnt nach Aussage des Ehemannes auch in Binningen, sie lebte bereits in einer früheren Trennungsphase dort. Damals forderte der Ehemann keine Einrechnung von Autokosten ins Existenzminimum.
7. Zusätzlich fordert der Rekurrent unter dem Titel «Grundbetrag Kind» Fr. 47.00. Er meint, weil er das Kind an 4 Tagen im Monat besuche, stünden ihm vier Dreissigstel des Kindergrundbetrages von Fr. 350.00 zu.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Einmal sei auf Erwägung 4 hiervor verwiesen. Es ist anmassend, derart kleinlich zu seinem Vorteil zu rechnen und die Mutter kurzerhand an die Armenbehörde zu verweisen. Sodann wäre sowieso bloss von zwei Dreissigsteln – Fr. 23.00 – auszugehen: Wie bei Hotelrechnungen üblich, ist nach Nächten, nicht nach angebrochenen Tagen zu kalkulieren. S. übernachtet zweimal pro Monat beim Vater. Drittens hat der Rekurrent bei der Vorinstanz noch gar kein entsprechendes Begehren gestellt. Der Gerichtspräsident hatte daher gar keinen Anlass, eine derartige Position zu prüfen. Und der Rekurs dient als Rechtsmittel nicht dazu, Versäumnisse einer Partei oder ihres Anwalts zu korrigieren, sondern den Entscheid der Vorinstanz zu überprüfen. Viertens schliesslich, sind Fr. 23.00 nicht einmal ein Prozent seines Notbedarfs von rund Fr. 3'000.00, so dass der Unterhaltsbeitrag ohnehin nicht zu ändern wäre, sind doch gewisse Bedarfspositionen – beispielsweise die Steuerlast – Schätzungen. Die Bemessung von Alimenten ist eine Wertungsfrage gemäss Art. 4 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und nicht pure Arithmetik.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. März 2009 (ZKREK.2009.20)*