Appeal Dismissed for Concealment of Income in Divorce Aid Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning the denial of free legal aid in divorce proceedings, the court upheld the lower court's decision to refuse the relief because the appellant had deliberately concealed supplementary employment income from the court during the initial proceedings, despite an explicit declaration of completeness and accuracy in the application. The court reasoned that consistently hiding material facts, even after the opposing party raised the issue, justifies denying the request for free legal aid based on established practice. Furthermore, in an exception to the usual rule for such appeals, the court imposed appeal costs on the appellant due to their persistent and repeated attempts to deceive the court and the opposing party.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 107 Abs. 5 ZPO; Appeal Dismissed for Concealment of Income in Divorce Aid Application: The court reasoned that consistently hiding material facts, even after the opposing party raised the issue, justifies denying the request for free legal aid based on established practice. Furthermore, in an exception to the usual rule for such appeals, the court imposed appeal costs on the appellant due to their persistent and repeated attempts to deceive the court and the opposing party.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the exceptional imposition of appeal costs due to the appellant's deceptive conduct.
Volltext
SOG 2009 Nr. 2
§ 107 Abs. 5 ZPO. *Bei Täuschung können in UP-Rekursfällen Gerichtskosten erhoben werden.*
*Sachverhalt:*
Die Amtsgerichtspräsidentin schloss das Eheschutzverfahren der Eheleute D. mit Urteil vom 24. November 2008 ab. In Ziffer 2 und 3 dieses Entscheides wurden die Unterhaltsbeiträge festgelegt und in Ziffer 6 wurde das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege, in Ziffer 7 auch dasjenige des Ehemannes abgewiesen. Der Ehemann hat u.a. gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rekurriert. Die Zivilkammer weist den Rekurs des Ehemannes ab.
*Aus den Erwägungen:*
Der Rekurrent beantragt im vorliegenden Verfahren, es sei ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von RA X. als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Im Verfahren ZKREK.2008.385 (Rekurs gegen die Alimentenfestsetzung) wurde ein Lohnausweis bei der Z. AG eingeholt, aus dem sich ergab, dass der Rekurrent zu 20 % (auch) bei dieser Firma angestellt ist und Lohn (2008 Fr. 4'683.00 pro Jahr bezieht. Der Rekurrent hat diesen Zusatzverdienst im gesamten erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen. Er hat ihn namentlich auch in seinem «Gesuch und Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» vom 21. April 2008 nicht deklariert, obwohl er ausdrücklich versichert hat, «die vorstehenden Angaben» seien richtig und «vollständig». Er verheimlicht dieses Einkommen selbst in seinem Rekurs, ja er hat nicht einmal reagiert, nachdem die Ehefrau in ihrer Rekursantwort vom 5. Januar 2009 im Verfahren ZKREK.2008.385 auf diesen Arbeitgeber hingewiesen hat.
Gemäss konstanter Praxis (zuletzt SOG 2006 Nr. 3) ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn der Gesuchsteller falsche oder unvollständige Angaben macht. Der Rekurs betreffend unentgeltliche Prozessführung ist demnach als unbegründet abzuweisen. Die Zivilkammer erhebt in solchen Fällen normalerweise keine Rekurskosten (§ 107 Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1): «... sind in der Regel keine Gebühren zu erheben»). Vorliegend ist aber eine Ausnahme geboten, hat der Rekurrent doch wiederholt und hartnäckig Gericht und Gegenpartei zu täuschen versucht. Ihm sind daher die Rekurskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen und es kann keine Parteientschädigung ausgerichtet werden.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. März 2009 (ZKREK.2008.390)*