Inheritance Dispute: Partial Exemption from Legal Costs Based on Retained "Nest Egg"
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an inheritance dispute, a defendant appealing the denial of free legal aid argued for full or partial exemption from court costs despite possessing assets of approximately Fr. 145,000, of which about Fr. 23,300 was liquid, excluding the disputed assets. The court partially granted the appeal, reasoning that while a portion of the litigant's assets must generally be used for litigation costs, a "nest egg" must be retained, with the appropriate amount depending on the applicant's economic situation. Considering the appellant's age and health, the court deemed a Fr. 15,000 allowance appropriate, requiring the appellant to contribute Fr. 8,000 towards the deposit and thus partially exempting them from the advance payment obligation above that amount, while denying full legal aid as the remaining surplus allowed for payment of party costs within one to two years.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 3 BV; Inheritance Dispute: Partial Exemption from Legal Costs Based on Retained "Nest Egg": Das Vermögen des Rekurrenten beträgt rund Fr. 145'000.--, davon sind laut eigenen Angaben in der Rekursschrift rund Fr. 23'300.-- liquid. Der Rest seines Vermögens ist Gegenstand des Prozesses, bei welchem der Rekurrent um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht, und kann dementsprechend nicht berücksichtigt werden.
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KI-generiertVolltext
SOG 2007 Nr. 4
Art. 29 Abs. 3 BV, § 106 Abs. 1 ZPO. *Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Höhe des Vermögensfreibetrages.*
*Sachverhalt:*
In einem Erbteilungsverfahren verfügte die Amtsgerichtspräsidentin, das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- gesetzt. Dagegen liess der Beklagte Rekurs einreichen und beantragte die vollumfängliche integrale unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege teilweise zu gewähren, indem er zumindest von der Bezahlung der Gerichtskosten (inkl. Kostenvorschüssen) befreit werde. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut.
*Aus den Erwägungen:*
12. Das Vermögen des Rekurrenten beträgt rund Fr. 145'000.--, davon sind laut eigenen Angaben in der Rekursschrift rund Fr. 23'300.-- liquid. Der Rest seines Vermögens ist Gegenstand des Prozesses, bei welchem der Rekurrent um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht, und kann dementsprechend nicht berücksichtigt werden.
Zur Finanzierung eines Prozesses muss grundsätzlich auch das Vermögen angezehrt werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist einem Prozessierenden aber ein Notgroschen zu belassen (Alfred Bühler: Die Prozessarmut, Vortrag im Rahmen der Tagung der Schweizerischen Stiftung für die Weiterbildung der Richterinnen und Richter vom 8./9. März 2001, S. 30). Es existieren jedoch keine einheitlich festgesetzten Vermögensfreibeträge. Der zu belassende Notgroschen ist aber um so grosszügiger und höher anzusetzen, je prekärer die wirtschaftliche und soziale Situation des Gesuchstellers ist. So soll einem Gesuchsteller nicht zugemutet werden, ein Vermögen von Fr. 20'000.-- für die Bezahlung von Prozesskosten anzugreifen, wenn er nicht in der Lage ist, seine künftigen Lebensund Krankheitskosten aus seinem Einkommen zu bestreiten (Bühler, a.a.O., S. 31).
Unter Berücksichtigung des Alters und des gesundheitlichen Zustands des Rekurrenten scheint es angemessen, ihm einen Vermögensfreibetrag von Fr. 15'000.-- als Notgroschen zu belassen. Der Rekurrent ist somit verpflichtet, Fr. 8'000.-- von seinem Vermögen in den Prozess zu investieren. Damit hat er einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Der Rekurrent wird folglich in dem den Betrag von Fr. 8'000.-- übersteigenden Umfang von der Kostenvorschusspflicht befreit. Im Übrigen wird das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da es dem Rekurrenten mit dem oben errechneten Überschuss von Fr. 574.45 möglich ist, seine Parteikosten innert nützlicher Frist (1 bis 2 Jahre) zu bezahlen.
*Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 11. April 2007 (ZKREK.2007.34)*