Interim Measures in Divorce Superseding Prior Marital Protection Orders on Support
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere the circumstances have materially changed since a previous decision regarding marital protection and a divorce action has subsequently been filed, the court should address the matter by taking precautionary measures under the relevant article concerning interim measures during divorce proceedings, rather than issuing a new decision to modify the prior marital protection order under the article governing modification of such orders. The reasoning rests on the fact that the purpose of the marital protection order regarding support contributions is primarily for situations where divorce is not yet intended or possible, and once both parties seek divorce, the procedural rules and available remedies for ordering temporary measures during the divorce process become controlling, especially when new facts necessitate a reevaluation of support.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 179 ZGB, Art. 137 ZGB, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 176 ZGB, Art. 137 Abs. 2 ZGB; Interim Measures in Divorce Superseding Prior Marital Protection Orders on Support: The reasoning rests on the fact that the purpose of the marital protection order regarding support contributions is primarily for situations where divorce is not yet intended or possible, and once both parties seek divorce, the procedural rules and available remedies for ordering temporary measures during the divorce process become controlling, especially when new facts necessitate a reevaluation of support.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court orders the application of provisional measures under this article following the initiation of divorce proceedings due to changed circumstances.
Volltext
SOG 2005 Nr. 2
Art. 137, 176, 179 ZGB. *Verhältnis von Eheschutz und Ehescheidung. Haben sich die Verhältnisse seit einem Eheschutzurteil wesentlich verändert und ist inzwischen eine Ehescheidungsklage angehoben worden, so ist kein Abänderungsentscheid nach Art. 179 ZGB zu fällen, sondern es sind vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB zu treffen. Prozessuale Konsequenzen.*
*Sachverhalt:*
Der Ehemann hob am 29. März 2004 beim Richteramt ein Eheschutzverfahren an. Am 28. Juli 2004 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident die Ehefrau zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an den Ehemann. Dagegen erhob die Ehefrau am 31. August 2004 Rekurs. Am 23. November 2004 reichten beide Ehegatten beim gleichen Gericht eine Ehescheidungsklage mit Teileinigung nach Art. 112 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ein.
*Aus den Erwägungen:*
4. (…) Unter diesen Umständen bleibt nach Einleitung des Scheidungsverfahrens für eine Verfügung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kein Raum mehr. Das Eheschutzverfahren bezweckt ja (nebst dem Versuch einer Aussöhnung der Ehegatten) hauptsächlich, die Beiträge an den andern Ehepartner festzusetzen, wenn eine Scheidung (noch) nicht möglich oder überhaupt nicht beabsichtigt ist. In casu wollen beide Parteien scheiden.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Wirkung nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens eintreten soll, sei es, dass die Massnahmen überhaupt erst jetzt, also nach Anhebung der Scheidungsklage, gelten sollen, sei es, dass zwar schon vorher Eheschutzmassnahmen, etwa ein Beitrag nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, in Kraft waren, diese jedoch zufolge veränderter Verhältnisse ohnehin neu geordnet werden müssten. Es ist zwar richtig, dass Eheschutzmassnahmen auch während des Scheidungsverfahrens weiterhin gültig bleiben können, aber eben nur unter der Voraussetzung, dass sich die Situation nicht verändert hat (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Berner Kommentar, Bern 1999, N 14 zu Art. 176 ZGB); denn nur dann sind keine vorsorglichen Massnahmen „nötig” (Art. 137 Abs. 2 ZGB). Haben sich jedoch die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten wesentlich geändert, liegt entsprechende Notwendigkeit vor. Die Neuordnung ist gemäss Art. 137 ZGB vorzunehmen.
5. Die Unterscheidung zwischen Art. 137 ZGB und 176 ZGB hat zumindest im Kanton Solothurn nicht bloss akademischen Charakter: Gegen verfahrensabschliessende Entscheide im Eheschutzverfahren ist der Rekurs zulässig, ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel, wo auch echte Noven und neue Beweisanträge zulässig sind (§ 303 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1). Entsprechend ist grundsätzlich derjenige Sachverhalt massgebend, der im Zeitpunkt der obergerichtlichen Urteilsfällung vorliegt (§ 203 Abs. 3 ZPO). Verfügungen nach Art. 137 ZGB dagegen sind nur mit dem ausserordentlichen und unvollkommenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, wo weder echte noch unechte Nova zugelassen sind und der Sachverhalt nur auf Willkür zu untersuchen ist (§ 305 ZPO). Zu überprüfen ist lediglich, ob der angefochtene Entscheid im damaligen Zeitpunkt richtig war (Bericht des Obergerichtes 1968, Nr. 22).
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. Januar 2005 (ZKREK.2004.287)*