Child Support Settlement Offer Rejection Costs Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute over child support obligations where the father made a settlement offer during conciliation proceedings, the court determined that the provision allowing either party to submit a settlement proposal for the record ($\S 102$ ZPO) applies equally to both the plaintiff and the defendant to encourage early resolution and avoid costs. The court reasoned that since the final judgment awarded the plaintiff significantly more than what was offered in the defendant's recorded settlement proposal (which amounted to a total monthly support, including school fees, only slightly less than the final award), the plaintiff, having rejected the offer that was close to the eventual outcome, should be liable for all procedural costs, prioritizing $\S 102$ ZPO over the general rule of cost sharing in family law matters.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 102 ZPO, § 101 Abs. 2 lit. c ZPO; Child Support Settlement Offer Rejection Costs Allocation: The court reasoned that since the final judgment awarded the plaintiff significantly more than what was offered in the defendant's recorded settlement proposal (which amounted to a total monthly support, including school fees, only slightly less than the final award), the plaintiff, having rejected the offer that was close to the eventual outcome, should be liable for all procedural costs, prioritizing $\S 102$ ZPO over the general rule of cost sharing in family law matters.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is the primary basis for the cost ruling, as the judgment offered significantly less than what the appealing party offered in the settlement proposal.
Mentioned as a standard rule that must yield to § 102 ZPO in this specific context.
Volltext
SOG 2004 Nr. 5
§§ 102 f. ZPO. *Sowohl der Kläger als auch der Beklagte können einen Vergleichsvorschlag zu Protokoll geben.*
*Sachverhalt:*
Am 25.10.1990 wurde E. als Sohn von U. und M. geboren. Der Vater verpflichtete sich zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge. Nachdem sich die Rahmenbedingungen erheblich verändert hatten, stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes am 10.9.2001 ein Vorladungsbegehren beim Richteramt. Der Beklagte stellte an der Aussöhnungsverhandlung das Rechtsbegehren, der Unterhaltsbeitrag sei – einschliesslich der Schulkosten – auf Fr. 1'150.-- festzusetzen. Der Kläger unterbreitete hierauf folgenden Vergleichsvorschlag, den er zugleich als Vergleichsofferte im Sinne von § 102 ZPO zu Protokoll gab: "Der Unterhaltsbeitrag sei ab September 2001 auf Fr. 1'300.-- festzusetzen. Der Beklagte bezahlt die Hälfte des Schulgeldes, zur Zeit Fr. 495.--." An der Hauptverhandlung wiederholte der Kläger den erwähnten Antrag. Der Beklagte beantragte, die Unterhaltsbeiträge für E. seien ab Juli 2001 bis Januar 2002 auf Fr. 870.--, ab Februar 2002 auf Fr. 950.-- festzusetzen. Zusätzlich sei er bereit, an die Kosten der Schule Fr. 350.-- pro Monat zu bezahlen. Das Amtsgericht erkannte am 21. Mai 2003, dass der Vater an den Unterhalt des Kindes E. ab September 2001 bis Januar 2002 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.-- sowie Fr. 500.-- Schulkosten und ab Februar 2002 monatlich Fr. 1'260.-- sowie Fr. 500.-- Schulkosten zu bezahlen hat. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten von total Fr. 2'700.-- halbiert. Der Kläger erhebt Kostenrekurs. Die Zivilkammer heisst diesen gut.
*Aus den Erwägungen:*
2. (...) Erhält eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr, als ihr von der Gegenpartei für den Fall der gütlichen Beilegung des Prozesses im Aussöhnungsverfahren angeboten wurde, kann sie zu allen Prozesskosten verurteilt werden. Die Gegenpartei kann ihren Vergleichsvorschlag an der Aussöhnungsverhandlung zu Protokoll geben (§ 102 ZPO, Zivilprozessordnung, BGS 221.1). Die Bestimmung sollte unnachsichtig angewendet werden, um der Prozesssucht und der Begehrlichkeit zu wehren (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (Hrsg.): Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 1 a zu § 59).
Die Möglichkeit, eine Protokollofferte zu deponieren, steht entgegen der Meinung der Vorinstanz und des Rekursgegners beiden Parteien offen. Auch der Kläger kann also beispielsweise eine Forderung von Fr. 100'000.-- erheben, aber erklären, sich im Vergleichsfall mit Fr. 50'000.-- abzufinden, und diesen Vergleichsvorschlag im Sinne von § 102 ZPO zu Protokoll geben. Der Zweck der Bestimmung liegt ja darin, bei nicht absehbarem Beweisergebnis und in Anbetracht des generellen Prozessrisikos die Bereitschaft bei beiden Parteien zu fördern, vor dem Auflaufen hoher Gerichtsund Parteikosten eine frühzeitige Einigung zu erzielen. Diese ratio legis würde aber vereitelt, wenn die Parteien in familienrechtlichen Prozessen generell von einer Halbierung bzw. Wettschlagung der Gerichtsund Parteikosten ausgehen könnten. Gerade wenn wie vorliegend bloss die Höhe der Unterhaltsleistungen streitig ist und beide Parteien wirtschaftlich etwa gleich stark sind, muss die Norm von § 102 ZPO derjenigen von § 101 Abs. 2 lit. c ZPO vorgehen.
Der Vergleich zwischen Protokollofferte und Urteil ergibt Folgendes: In der Protokollofferte wäre der Kläger mit Unterhaltsbeiträgen ab September 2001 von monatlich Fr. 1'795.-- (inkl. Schulgeld) einverstanden gewesen. Im Urteil wurden die Unterhaltsbeiträge von September 2001 bis Januar 2002 auf Fr. 1'600.-- (inkl. Schulgeld) und ab Februar 2002 auf Fr. 1'760.-- (inkl. Schulgeld) festgesetzt. Es ist somit offensichtlich, dass die Protokollofferte nur wenig über dem Urteil liegt. Die Anwendung von § 102 ZPO drängt sich deshalb in dieser Situation geradezu auf. (Der Beklagte ist zu allen Prozesskosten zu verurteilen.)
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Juni 2004 (ZKREK.2004.244)*