Spousal and Child Support Calculation Excluding Employer Loan Repayments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute over spousal and child support obligations where the paying spouse had a deficit in his budget, the court rejected the argument that mandatory monthly repayments on an employer loan, deducted directly from his wages, should be factored into his needs assessment. The court reasoned that loan repayments, unlike wage assignments, are subordinate to support obligations, and since the employer's right to offset is limited to the garnishable portion of the wage (which, after support payments, falls to the subsistence minimum), the deduction is invalid. Furthermore, the portion of the payment representing amortization is not included in calculating the subsistence minimum as it relates to asset building, and the obligated party possessed substantial liquid assets that could otherwise extinguish the debt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 aZGB, Art. 137 ZGB, Art. 323b OR; Spousal and Child Support Calculation Excluding Employer Loan Repayments: Hier liegt ein Darlehensvertrag und nicht etwa eine Lohnzession vor. Letztere wäre gemäss Art. 325 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ohnehin unzulässig. Daher kann sich der Arbeitgeber für sein Verrechnungsrecht aus Darlehen nur auf Art. 323b OR stützen. Danach kann er aber lediglich soweit mit der Lohnforderung des Rekurrenten verrechnen, als diese pfändbar ist. Dieser ist jedoch nach Abzug der Alimente auf dem Existenzminimum. Der Arbeitgeber kann deshalb seine Raten in Zukunft nicht mehr vom Lohn des Ehemannes subtrahieren.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 2001 Nr. 2
Art. 125, 137, 176, 285 ZGB. *Unterhaltsbeiträge. Arbeitgeberdarlehen, die der Angestellte durch Verrechnung mit seiner Lohnforderung seinem Arbeitgeber zurückzahlen muss, können in Defizitfällen bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden.*
*Sachverhalt (gekürzt):*
Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder. Gegen diesen Entscheid erhebte der Ehemann Rekurs: Der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau sei neu festzusetzen. Die monatlichen Raten eines bestehenden Arbeitgeberdarlehens seien in der Bedarfsrechnung des Ehemannes nicht berücksichtigt worden. Die Zivilkammer weist den Rekurs ab.
*Aus den Erwägungen:*
5. Im vorliegenden Fall besteht ein Defizit. Der Vorderrichter hat diese Unterdeckung festgestellt und folgerichtig den Unterhalt von Ehefrau und Kindern so ermittelt, dass er vom Lohn des Ehemannes dessen Bedarf abgezogen hat. Wie aufgezeigt, ist der Bedarf unter solchen Umständen restriktiv zu bemessen. Der Rekurrent beanstandet verschiedene Bedarfspositionen.
a. Der Ehemann hat ein Arbeitgeberdarlehen in monatlichen Raten von Fr.190.- zurückzuzahlen. Diese Summe wird ihm jeden Monat direkt vom Lohn abgezogen. Er beanstandet, dieser Betrag sei in seiner Bedarfsberechnung unberücksichtigt geblieben. Die Rüge ist aus drei Gründen ungerechtfertigt: Einmal gehen Kurrentschulden der Unterhaltsverpflichtung nach (SOG 1992, Nr. 3; Walter Bühler / Karl Spühler: Berner Kommentar, Bd. 2, Das Familienrecht, N 162 zu Art. 145 aZGB; Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]: Scheidungsrecht, Praxiskommentar, Basel 2000, N 38 zu Art. 137 ZGB). Hier liegt ein Darlehensvertrag und nicht etwa eine Lohnzession vor. Letztere wäre gemäss Art. 325 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ohnehin unzulässig. Daher kann sich der Arbeitgeber für sein Verrechnungsrecht aus Darlehen nur auf Art. 323b OR stützen. Danach kann er aber lediglich soweit mit der Lohnforderung des Rekurrenten verrechnen, als diese pfändbar ist. Dieser ist jedoch nach Abzug der Alimente auf dem Existenzminimum. Der Arbeitgeber kann deshalb seine Raten in Zukunft nicht mehr vom Lohn des Ehemannes subtrahieren.
Sodann handelt es sich bei diesen Fr. 190.- zum grösseren Teil um Amortisation, was bei der Ermittlung des Existenzminimums nicht einzubeziehen ist, weil es der Vermögensbildung dient (BGE 127 III 292).
Überdies könnte der Rekurrent das Darlehen problemlos jederzeit aus seinem Vermögen tilgen, kann er doch über Wertschriften und Kapitalanlagen von Fr. 169'237.- verfügen, dies bei einem Reinvermögen von Fr. 268'237.-.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Dezember 2001 (ZKREK.2001.267)*