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ZKNIB.2005.34 • OG SG ZKNIB.2005.34 KI-generiert

Late Labor Appeal Dismissed Due to Misapplication of Holiday Rules

Geschäftsnummer ZKNIB.2005.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to consider an appeal against a labor court's judgment because it was filed late, as the appellant incorrectly applied the Civil Procedure Code's (ZPO) rules regarding judicial holidays, arguing they extended the deadline. The court reasoned that since the matter falls under the Labor Courts Act (AGG), which explicitly governs the appeal process in detail under $\S 35$ ff. AGG and stipulates in $\S 7$ Abs. 2 AGG that there are no judicial holidays in labor proceedings, the specific ten-day deadline of the AGG, not the ZPO, must apply, rendering the filing untimely.

Legislator-Regeste

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Late Labor Appeal Dismissed Due to Misapplication of Holiday Rules: Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Nach § 7 Abs. 2 AGG gelten im arbeitsrechtlichen Verfahren keine Gerichtsferien. Das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Teil des arbeitsrechtlichen Verfahrens und ist in den §§ 35 ff. AGG ausführlich geregelt. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren wird insbesondere nicht auf die ZPO verwiesen. Somit gelangen die Regeln des AGG (auch bezüglich der Fristen) zur Anwendung. Zudem werden im arbeitsgerichtlichen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren den Parteien von der Zivilkammer gemäss AGG keine Kosten auferlegt (§ 8 Abs. 1 AGG).

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Arbeitsverwaltung Zivilurteil Geschäftsordnung Streikrecht unbezahlter Urlaub Arbeitsgerichtliches Verfahren, Gerichtsferien
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Volltext

SOG 2005 Nr. 7

§ 7 Abs. 2 AGG. *Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Regeln nach dem Gesetz über die Arbeitsgerichte anwendbar. Es gibt nach § 7 Abs. 2 AGG keine Gerichtsferien. Dies gilt auch für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vor der Zivilkammer des Obergerichts, denn dieses wird vollumfänglich im AGG geregelt; es wird dafür nicht auf die Regeln der Zivilprozessordnung verwiesen.*

*Sachverhalt:*

Die Beschwerdeführerin erhob am 7. April 2005 (Datum Postaufgabe) Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtspräsidenten vom 22. März 2005, das ihr am 24. März 2005 zugestellt worden war. Die Zivilkammer tritt auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, da diese verspätet eingereicht wurde.

*Aus den Erwägungen:*

(…) Die Arbeitsgerichte beurteilen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte (AGG, BGS 125.61) alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus Einzelarbeitsverträgen ergeben, sofern der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb die Regeln des AGG zur Anwendung gelangen. §

36 AGG bestimmt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde innert 10 Tagen einzureichen ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Frist offensichtlich verpasst (Datum Zustellung Urteil: 24. März 2005; Datum Postaufgabe Nichtigkeitsbeschwerde: 7. April 2005). Sie stellt sich nun aber auf den Standpunkt, für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren seien die Regeln der ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) anzuwenden. Gemäss diesen habe die Frist zwischen dem Vorabend des Palmsonntags bis und mit Ostermontag (§ 86 Abs. 1 lit. b ZPO), also vom 19. bis

28. März 2005, geruht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde fristgerecht eingereicht worden sei.

Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Nach § 7 Abs. 2 AGG gelten im arbeitsrechtlichen Verfahren keine Gerichtsferien. Das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Teil des arbeitsrechtlichen Verfahrens und ist in den §§ 35 ff. AGG ausführlich geregelt. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren wird insbesondere nicht auf die ZPO verwiesen. Somit gelangen die Regeln des AGG (auch bezüglich der Fristen) zur Anwendung. Zudem werden im arbeitsgerichtlichen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren den Parteien von der Zivilkammer gemäss AGG keine Kosten auferlegt (§ 8 Abs. 1 AGG). Dies müsste aber getan werden, wenn im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren tatsächlich den Regeln der ZPO nachgelebt würde (§§ 101 ff. ZPO). Schliesslich lässt sich auch in der Generalklausel (§ 30 AGG) kein Hinweis finden, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bezüglich des Fristenlaufs die Regeln der ZPO gelten. Diese Auffassung entspricht der publizierten Praxis des Obergerichts (SOG 1990, Nr. 24). Die Nichtigkeitsbeschwerde muss somit als verspätet eingereicht gelten, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. (…)

*Obergericht Zivilkammer, Beschluss vom 10. Juni 2005 (ZKNIB.2005.34)*