Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKNIB.2002.100 • OG SG ZKNIB.2002.100 KI-generiert

Spousal Support Nullity Denied Due to Judge's Discretionary Duty Not Being Fundamental Procedural Error

Geschäftsnummer ZKNIB.2002.100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In divorce proceedings where the trial judge summarily ordered the husband to pay spousal support based on documents and a hearing, the husband filed a notice of nullity, arguing the judge violated the duty to inquire and clarify under procedural rules by failing to prompt him to offer evidence regarding the wife's alleged disability. The court rejected this claim, reasoning that a violation of the judge's discretionary duty to assist the parties does not constitute the violation of a fundamental procedural principle required for review under the notice of nullity, emphasizing that the extraordinary remedy of nullity is governed by the principle of specific complaint, meaning the reviewing court is not obligated to search for unasserted grounds for nullity.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 137 ZGB; Spousal Support Nullity Denied Due to Judge's Discretionary Duty Not Being Fundamental Procedural Error: Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden: Vorerst ist festzuhalten, dass nicht jede Verletzung einer prozessualen Norm auch eine solche eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes ist. Dieser Tatbestand liegt nur dann vor, wenn ein fundamentaler Rechtsgrundsatz ausser Acht gelassen wurde. Zu denken ist etwa an das rechtliche Gehör in seiner klassischen Form, wenn also ein Urteil ohne Anhörung der Gegenpartei gefällt wird. Oder wenn das Gericht nicht gehörig besetzt war. Wenn Prozessvoraussetzungen fehlen oder etwa die Dispositionsmaxime verletzt wurde (vgl. § 305 Abs. 1 ZPO in der ursprünglichen, bis zur Novelle vom 7.12.1986 geltenden Fassung).

Schlagwörter

KI-generiert
formelle Nichtigkeit Unterstützungspflicht Scheidungsverfahren Zahlungsbefehl Parteianhörung richterliche Pflichtverletzung Frage- und Aufklärungspflicht des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 2002 Nr. 6

§§ 58 Abs. 4, 305 Abs. 1 lit. a und 308 Abs. 1 ZPO. *Nichtigkeitsbeschwerde. Rüge, es sei ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden. Die Frageund Aufklärungspflicht des Richters stellt keinen solchen Grundsatz dar (E. 3). Es gilt das Rügeprinzip (E. 4).*

*Sachverhalt:*

Die (kinderlosen) Parteien führten vor Amtsgericht einen Scheidungsprozess, den die Ehefrau angehoben hatte. Nach Anhören der Eheleute und dem Beizug von Unterlagen verfügte der Gerichtspräsident, der Ehemann habe der Ehefrau gemäss Art. 137 ZGB rückwirkend ab 01. August 2002 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Am 24. Oktober 2002 erhob der Ehemann rechtzeitig und formrichtig Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Frauenaliments und verlangt die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag auf maximal Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Zivilkammer weist die Beschwerde ab.

*Aus den Erwägungen:*

3. Der Ehemann beruft sich in seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Hauptbegehren einzig auf die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 305 Abs. 1 lit. a ZPO, BGS 221.1). Der Gerichtspräsident habe der in § 58 Abs. 4 ZPO statuierten Fürsorgeund Fragepflicht nicht nachgelebt. Nach dieser Bestimmung soll der Richter die Parteien u.a. auf unvollständige Beweisanträge aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Anträge zu ergänzen. Vorliegend habe der (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Ehemann die Arbeitsunfähigkeit seiner Gattin bestritten. Der Vorderrichter habe ihn jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht, er müsse einen Beweisantrag zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit stellen. Vielmehr sei er trotz Bestreitung einfach von der Richtigkeit der Darstellung der Gegenpartei ausgegangen. Damit seien die §§ 58 Abs. 4 und 305 Abs. 1 lit. a ZPO verletzt worden.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden: Vorerst ist festzuhalten, dass nicht jede Verletzung einer prozessualen Norm auch eine solche eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes ist. Dieser Tatbestand liegt nur dann vor, wenn ein fundamentaler Rechtsgrundsatz ausser Acht gelassen wurde. Zu denken ist etwa an das rechtliche Gehör in seiner klassischen Form, wenn also ein Urteil ohne Anhörung der Gegenpartei gefällt wird. Oder wenn das Gericht nicht gehörig besetzt war. Wenn Prozessvoraussetzungen fehlen oder etwa die Dispositionsmaxime verletzt wurde (vgl. § 305 Abs. 1 ZPO in der ursprünglichen, bis zur Novelle vom 7.12.1986 geltenden Fassung). Die (angebliche) Verletzung von § 58 Abs. 4 ZPO fällt nicht darunter. Denn diese Norm billigt dem Richter einen breiten Ermessensspielraum zu. In (fast) jedem Prozess - selbst wenn auf beiden Seiten Anwälte dabei sind - gibt es "Fehler, Lücken oder Unklarheiten". Ob der Vorsitzende eingreifen muss und falls ja, wie, hat er nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Die Parteien sind für ihre Standpunkte selbst. Hilft der Richter einer Partei allzu viel, droht der Anschein der Parteilichkeit.

Vorliegend steht ohnehin nicht § 58 Abs. 4 ZPO im Vordergrund, sondern die Frage, ob der Vorderrichter nicht nach dem Untersuchungsgrundsatz - Ehescheidungen werden nach dieser Maxime abgewickelt (§ 224 II lit. e ZPO) - die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau vom Amtes wegen hätte abklären sollen (§ 228 ZPO) und wenn ja, mit welchen Beweismitteln.

4. Es stellt sich die Frage, ob die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz von Amtes wegen nach nicht ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründen suchen muss. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist ein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel. Sie ist damit dem Rügeprinzip unterworfen. § 308 Abs. 1 ZPO normiert dies ausdrücklich, wenn vorgeschrieben wird, die Beschwerde sei "begründet" und "unter Angabe der Nichtigkeitsgründe" einzureichen. Im Gegensatz dazu genügt es bei der Appellation als vollkommenem Rechtsmittel, das erstinstanzliche Urteil einfach generell anzufechten und als unrichtig zu deklarieren (als Umkehrschluss aus §§ 291 ff. ZPO, wo von keiner Begründungspflicht die Rede ist).

*Obergericht Zivilkammer,

Urteil vom 12. Dezember 2002 (ZKNIB.2002.100)*