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ZKNIB.2001.23 • OG SG ZKNIB.2001.23 KI-generiert

Maintenance Adjustment Determination Based on Final Decision Precedent

Geschäftsnummer ZKNIB.2001.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In proceedings concerning an application to adjust maintenance payments, the court must refer to the last final decision to determine whether changed circumstances exist, not the initial provisional ruling, particularly when the grounds raised have already been considered, as a new application cannot substitute for a missed appeal. Furthermore, while mere lapse of time can constitute a changed circumstance, justifying adjustments such as imputing potential income or assessing the appropriateness of current living expenses, the court must decide based on the specific facts of the individual case, considering factors like the parties' financial situation, duration of the marriage, and age.

Legislator-Regeste

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Art. 145 aZGB, Art. 137 ZGB, Art. 4 ZGB; Maintenance Adjustment Determination Based on Final Decision Precedent: werden, wenn mit gros­ser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass im Endurteil gemäss Art. 125 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kein Aliment zugesprochen wird (Heinz Hausheer [Hrsg.]: Vom alten zum neuen Scheidungs­recht, Bern 1999, Rz. 5.27; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 46 zu Art. 137 ZGB). Es kann offen bleiben, wie es sich damit verhält. Bei einem zweiten (oder dritten etc.) Abänderungsgesuch ist nämlich nicht die ursprüngliche, erste vorsorgliche Verfügung massgebend, sondern der letzte rechtskräftige Entscheid.

Schlagwörter

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Unterhaltsbeiträge veränderte Verhältnisse Einkommensanpassung Altersbestimmung Nachehelichunterhaltsabänderung Abschlagszahlung Vorsorgliche Massregeln, Abänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 2001 Nr. 3

Art. 137, 179 ZGB. *Unterhaltsbeiträge.* *Bei einem Gesuch, die zu zahlenden Unterhaltsbeiträge seien anzupassen, ist grundsätzlich auf den letzten rechtskräftigen Entscheid abzustellen, um zu beurteilen, ob veränderte Verhältnisse vorliegen (Erw. 7). Auch blosser Zeitablauf kann zu veränderten Verhältnissen führen (Erw. 8).*

*Sachverhalt (gekürzt):*

Im Rahmen eines Ehescheidungsprozesses erliess die Gerichtspräsidentin eine Verfügung im Sinne von Art. 145 aZGB. Darin verpflichtete sie den Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Der Ehemann beantragt nun, die Unterhaltsbeiträge an die Gattin seien rückwirkend, eventuell ab sofort aufzuheben. Die Gerichtspräsidentin verfügte daraufhin eine Reduktion des Frauenaliments. Grund hierfür war der Umstand, dass sich die Ehefrau im vorzeitigen Strafvollzug befand. Nach der Entlassung stellte die Ehefrau ein Gesuch um Erhöhung der Unterhaltsbeiträge. Die Gerichtspräsidentin wies diesen Antrag sowie denjenigen des Ehemannes auf Aufhebung der Verpflichtung ab. Die Zivilkammer weist die hiergegen von den Ehegatten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden ab.

*Aus den Erwägungen:*

7. Der Ehemann beruft sich in seiner Beschwerde mit Hinweis

auf Meinungen in der Literatur einerseits darauf, ein Unterhaltsbeitrag könne für die Dauer des Verfahrens verweigert

werden, wenn mit gros­ser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass im Endurteil gemäss Art. 125 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kein Aliment zugesprochen wird (Heinz Hausheer [Hrsg.]: Vom alten zum neuen Scheidungs­recht, Bern 1999, Rz. 5.27; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 46 zu Art. 137 ZGB). Es kann offen bleiben, wie es sich damit verhält. Bei einem zweiten (oder dritten etc.) Abänderungsgesuch ist nämlich nicht die ursprüngliche, erste vorsorgliche Verfügung massgebend, sondern der letzte rechtskräftige Entscheid. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gleichen Gründe vorgebracht werden, die bereits beim vorangegangenen, rechtskräftig ent­schiedenen Gesuch gewürdigt wurden. Denn in diesem Fall han­delt es sich um Kritik am Urteil, was keinen Abänderungsgrund darstellt. Zudem ist die Möglichkeit der Abänderung kein Ersatz für ein unterlassenes Rechtsmittel. Andernfalls würde jegli­che Rechtsmittelfrist überflüssig: Mit einem neuen Gesuch beim erstinstanzlichen Richter könnte sonst die verpasste Rechtsmittelfrist wieder hergestellt werden.

Genau mit diesem Argument - wegen eines Verbrechens gegen ihn sei kein Aliment mehr geschuldet - wollte sich der Ehemann seiner Verpflichtung entledigen. Die Gerichtspräsidentin hat jedoch die Rente bloss von Fr. 1'500.- auf 500.- gekürzt. Diesen Entscheid hat der Kläger damals akzeptiert. Insofern liegen keine neuen Verhältnisse vor, weshalb die Vorderrichterin zu Recht sein Aufhebungsgesuch abgewiesen hat.

8. Anders ist die Situation hinsichtlich seiner zweiten Begründung: Die Ehefrau habe keine Betreuungspflichten und während der Ehedauer immer gearbeitet. Es sei ihr deshalb zuzumuten, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich beizupflichten, dass der blosse Zeitablauf zu veränderten Verhältnissen füh­ren kann: Es kommt vor, dass zu Beginn eines Scheidungspro­zesses etwa die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Er­höhung des Pensums nicht zugemutet werden kann, wohl aber einige Zeit später. Oder eine zu teure Wohnung muss innert angemessener Frist gekündigt werden. Ansonsten kann der effektiv bezahlte Mietzins nicht mehr berücksichtigt werden. Daraus erhellt jedoch zugleich, dass immer auf den konkre­ten Einzelfall abzustellen ist. Der Richter hat wertend ge­mäss Art. 4 ZGB zu entscheiden, ob und ab wann allenfalls wie viel hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei oder ob der effektiv bezahlte Mietzins den Verhältnissen der Partei­en angemessen sei. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die finanzielle Situation der Parteien, aber auch die Ehedauer, die praktizierte Eheform, etwaige Betreu­ungspflichten, das Alter der Ehegatten und ihr Gesundheits­zustand.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 08. August 2001 (ZKNIB.2001.23)*