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ZKERL.2025.3 • OG SO ZKERL.2025.3 KI-generiert

Cost Reimbursement Installment Plan Refusal

Geschäftsnummer ZKERL.2025.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party, having previously lost an appeal and been ordered to pay CHF 5,000 in court costs, subsequently requested the court to approve a payment plan of CHF 10 per month for the total debt of CHF 5,050 (including a small administrative fee), following prior rejections of requests for cost waivers by both the lower court and the administrative court. The court refused to rule on the installment agreement request because the proposed repayment schedule would take over 42 years, rendering it nonsensical and disproportionate, suggesting a lack of genuine intent to pay, and because no formally signed agreement was yet presented for approval, thus leading to the matter being declared moot.

Legislator-Regeste

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Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz; Cost Reimbursement Installment Plan Refusal: The court refused to rule on the installment agreement request because the proposed repayment schedule would take over 42 years, rendering it nonsensical and disproportionate, suggesting a lack of genuine intent to pay, and because no formally signed agreement was yet presented for approval, thus leading to the matter being declared moot.

Schlagwörter

KI-generiert
Ratenzahlungen Kostenersatz Verwaltungsgebühr Nichtleistung des Kostenvorschusses Ergebnislose Ausschreibung Parteientschädigung Abzahlungsvereinbarung Rechnung Nr. [...] / ZKBER.2023.28

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz
These articles are cited as governing the requirements for filing a subsidiary constitutional appeal against the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz

These articles are cited as governing the requirements for filing a subsidiary constitutional appeal against the decision.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 3. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

betreffend Abzahlungsvereinbarung Rechnung Nr. […] / ZKBER.2023.28

hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2023 die Berufung von A.___ und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihr die Gerichtskosten von CHF 5’000.00 auferlegte,

die Präsidentin der Zivilkammer am

12. August 2024 ein Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten abwies und das gleichzeitig gestellte Gesuch um Erlass der Mahngebühr von CHF 50.00 zuständigkeitshalber an den Gerichtsverwalter überwies,

der Stellvertreter des Gerichtsverwalters das Gesuch um Erlass der Mahngebühr am 22. Oktober 2024 abwies,

das Verwaltungsgericht sodann am 23. Dezember 2024 die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sie den Erlass der Gerichtskosten und der Mahngebühr verlangte, abwies, soweit es darauf eintrat,

A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) mit Datum vom 27. Januar 2025 bei der Zentralen Gerichtskasse beantragte, es seien mit ihr Ratenzahlungen von monatlich CHF 10.00 zu vereinbaren,

die Gerichtskasse Zahlungsvereinbarungen mit einer Laufzeit von über 4 Jahren zum Entscheid an das zuständige Gericht weiterleitet (Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 15. September 2021; GVB.2021.73),

gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) für den Erlass von Gerichtskosten der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,

die Präsidentin der Zivilkammer demnach auch für die Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung, die viel weniger weitreichend ist als ein Kostenerlass, zuständig ist,

die Bezahlung des geschuldeten Betrages von CHF 5’050.00 mit Raten à CHF 10.00 mehr als 42 Jahre dauern würde,

eine derartige Abzahlungsdauer mit so kleinen Raten unsinnig ist und einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde,

die Gesuchstellerin offenbar auch keinen ernsthaften Zahlungswillen hat, wenn sie ankündigt, sie werde das Urteil des Verwaltungsgerichts weiterziehen, da sie dieses mit ihrem Gerechtigkeitssinn so nicht hinnehmen könne,

ohnehin noch keine von der Gesuchstellerin unterzeichnete Abzahlungsvereinbarung vorliegt, die genehmigt werden könnte,

die Sache somit als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist, verfügt:

Auf den Antrag auf Genehmigung der Abzahlungsvereinbarung ZKBER.2023.28 wird nicht eingetreten.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller