Cost Waiver Denial in Parental Dispute Due to Insufficient Proof of Permanent Indigence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party ordered to pay half the costs (CHF 4,537.65) in a parental dispute regarding child support sought a waiver of the remaining balance, claiming 100% work incapacity due to a mental illness and pending disability insurance application. The court dismissed the request because a waiver due to permanent indigence requires establishing an inability to pay over the ten-year prescription period, and the applicant had only proven incapacity until early 2025 without a final decision on disability benefits, meaning permanent indigence could not yet be established.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 112 Abs. 1 ZPO, Art. 112 Absatz, Art. 112 Absatz 2 ZPO, § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11; Cost Waiver Denial in Parental Dispute Due to Insufficient Proof of Permanent Indigence: The court dismissed the request because a waiver due to permanent indigence requires establishing an inability to pay over the ten-year prescription period, and the applicant had only proven incapacity until early 2025 without a final decision on disability benefits, meaning permanent indigence could not yet be established.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article regarding the possible remission of court costs was the underlying legal basis for considering the application, although the decision ultimately dismissed the request.
This article concerning the required duration of indigence was used to determine that permanent indigence could not yet be established.
This provision determined the court's competence to rule on the request for cost remission.
Order ruling that no costs shall be levied (costs provision).
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 31. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
betreffend Erlassgesuch (Rechnung Nr. […] vom 29. Juli 2024 / ZKBER.2024.10 hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
A.___ und B.___ als unverheiratete Eltern des Kindes C.___ vor den Solothurnischen Gerichten mehrere Verfahren betreffend Regelung des Kinderunterhaltes und weiterer Kinderbelange führten,
den Parteien im Berufungsentscheid ZKBER.2024.10 vom 26. Juli 2024 die Gerichtskosten von CHF 4’537.65 je hälftig auferlegt wurden,
A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) ein auf den 30. Dezember 2024 datiertes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten einreichte,
der Gesuchsteller vorbringt, er sei infolge einer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig und habe einen Antrag auf IV gestellt,
gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) für den Erlass von Gerichtskosten der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,
demnach die Präsidentin der Zivilkammer zur Beurteilung des vorliegenden Erlassgesuchs zuständig ist,
nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,
ein Erlass nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig ist, weshalb zu prüfen ist, ob die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Absatz 2 ZPO nicht beglichen werden können, wobei auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar und kapitalisiert werden können (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2024, Art. 112 N 5),
der Gesuchsteller bereits 4 Raten à CHF
54.00 bezahlt hat, womit noch ein zu bezahlender Restbetrag von CHF 2’052.85 verbleibt,
der Gesuchsteller nur eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2025 belegt und über den Antrag auf eine IV-Rente noch nicht entschieden ist,
bei dieser Sachlage im jetzigen Zeitpunkt noch nicht auf eine dauernde Mittellosigkeit geschlossen werden kann,
das Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten demnach abzuweisen ist,
verfügt:
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller