Court Costs Waiver Denial for Indigence Insufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, involved in prior litigation regarding child support with the other parent, sought a waiver of the remaining CHF 80.00 in court costs, citing 100% work incapacity due to a mental illness and an ongoing disability application. The court dismissed the application because a waiver requires permanent indigence, which cannot be assumed for such a small outstanding amount that is expected to be payable within the ten-year prescription period, especially since the applicant only provided proof of incapacity until the end of January 2025 and the disability claim remained undecided.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 112 Abs. 1 ZPO, Art. 112 Absatz, § 15 Abs. 3 GebT; Court Costs Waiver Denial for Indigence Insufficiency: The court dismissed the application because a waiver requires permanent indigence, which cannot be assumed for such a small outstanding amount that is expected to be payable within the ten-year prescription period, especially since the applicant only provided proof of incapacity until the end of January 2025 and the disability claim remained undecided.
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KI-generiertThis article concerning the granting or remission of court costs was used in the reasoning leading to the decision, although it is not explicitly cited in the operative part.
This article, cited in the reasoning, establishes the competence of the President of the Civil Chamber to decide on the cost remission request.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 31. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
betreffend Erlassgesuch (Rechnung Nr. […] vom 6. März 2024 / ZKBER.2024.2 hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:
A.___ und B.___ als unverheiratete Eltern des Kindes C.___ vor den Solothurnischen Gerichten mehrere Verfahren betreffend Regelung des Kinderunterhaltes und weiterer Kinderbelange führten,
den Parteien im Berufungsentscheid ZKBER.2024.2 vom 5. März 2024 die Gerichtskosten von CHF 400.00 je hälftig auferlegt wurden,
A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) ein auf den 30. Dezember 2024 datiertes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten einreichte,
der Gesuchsteller vorbringt, er sei infolge einer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig und habe einen Antrag auf IV gestellt,
gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) für den Erlass von Gerichtskosten der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,
demnach die Präsidentin der Zivilkammer zur Beurteilung des vorliegenden Erlassgesuchs zuständig ist,
nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,
ein Erlass nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig ist, weshalb zu prüfen ist, ob die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Absatz 2 ZPO nicht beglichen werden können, wobei auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar und kapitalisiert werden können (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2024, Art. 112 N 5),
der Gesuchsteller bereits 6 Raten à CHF
20.00 bezahlt hat, womit noch ein zu bezahlender Restbetrag von CHF 80.00 verbleibt,
in Anbetracht eines Betrages von CHF 80.00 eine dauernde Mittellosigkeit kaum je einmal angenommen werden kann, da die Bezahlung eines derart geringen Betrages in den nächsten zehn Jahren möglich sein sollte und sicherlich keine grosse Härte darstellt,
dies umso mehr gilt, als der Gesuchsteller nur eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2025 belegt und über den Antrag auf eine IV-Rente noch nicht entschieden ist,
das Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten demnach abzuweisen ist,
verfügt:
1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller