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ZKERL.2024.3 • OG SO ZKERL.2024.3 KI-generiert

Applicant's Renewed Request for Cost Waiver Denied; Jurisdiction for Late Fee Waiver Referred to Administrator

Geschäftsnummer ZKERL.2024.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, having lost an appeal and been ordered to pay CHF 5,000 in court costs, repeatedly sought a waiver of these costs, which had previously been denied because waiving costs for hopeless appeals is precluded; the court dismissed the renewed request regarding the main court costs by referring to the prior reasoned decision, noting the applicant's stated goal was primarily to clear credit bureau records, and determined that jurisdiction for waiving the subsequently incurred late payment fees for the costs lies with the judicial administrator who issued the demand notice, thus forwarding that part of the request accordingly while imposing no new costs.

Legislator-Regeste

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§ 15 Abs. 3 GT (BGS 615.11, § 15 Abs. 1 GT, Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz; Applicant's Renewed Request for Cost Waiver Denied; Jurisdiction for Late Fee Waiver Referred to Administrator: Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Schlagwörter

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verspätete Gebührenzahlung Verwaltungsgebühren Vorherige Verwaltungsbeschwerde Konzessionsverzicht Frist für Kostenvorschuss Verspätungsausschluss Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1207 vom 13. September 2023 / ZKBER.2023.28)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 15 Abs. 3 GT (BGS 615.11
§ 15 Abs. 1 GT
Cited in the reasoning to establish that the authority that set the claim is responsible for deciding on the remission of late payment fees, leading to the referral of that part of the application.
Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz
Cited in the section describing the legal remedies available against the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 Abs. 3 GT (BGS 615.11)

Cited in the reasoning to establish that the court president is responsible for deciding on the remission of court fees, which leads to the dismissal of the application insofar as it is dealt with.

§ 15 Abs. 1 GT

Cited in the reasoning to establish that the authority that set the claim is responsible for deciding on the remission of late payment fees, leading to the referral of that part of the application.

Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz

Cited in the section describing the legal remedies available against the decision.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 12. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

betreffend Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] vom [...] 2023 / ZKBER.2023.28)

hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

- die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2023 die Berufung von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

11. Januar 2023 abwies und ihr die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 auferlegte;

- A.___ mit Eingabe vom 17. November 2023 den Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 beantragte;

- die Präsidentin der Zivilkammer mit Verfügung vom 24. November 2023 das Erlassgesuch von A.___ abwies mit der Begründung, der Erlass der Gerichtskosten sei ausgeschlossen, da die Einreichung zum vornherein aussichtsloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert werden solle;

- A.___ bei der Gerichtsverwaltung mit Eingabe vom 29. Juli 2024 (Eingang bei der Gerichtsverwaltung) erneut um Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 sowie um Erlass der Mahngebühren von CHF 50.00 ersucht;

- das Erlassgesuch der Zivilkammer überwiesen wurde, da für einen allfälligen Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;

- betreffend den Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 vollumfänglich auf die begründete Verfügung vom 24. November 2023 verwiesen werden kann;

- sich A.___ im Übrigen nicht einfach so den durch sie verursachten Schulden entledigen kann («Mein Ziel war es deshalb, die unliebsamen Schulden vom Betreibungsregister wegbekommen, was mir nicht leichtgefallen, aber trotzdem sehr gut gelungen ist. […] Keinesfalls möchte ich eine erneute belastende Betreibung bekommen und bitte deshalb inständig um einen Erlass der Forderung von CHF 5050.00»);

- das Gesuch von A.___ um Erlass der Gerichtskosten abzuweisen ist;

- für den Erlass der durch die Gerichtskasse mit 2. Zahlungserinnerung vom 16. Juli 2024 erhobenen Mahngebühren von CHF 50.00 nach § 15 Abs. 1 GT die Behörde oder Amtsstelle zuständig ist, welche die Forderung festgesetzt hat;

- das Erlassgesuch für die Mahngebühren demnach an den Gerichtsverwalter als Vorgesetzter der Gerichtskasse zu überweisen ist;

- keine Kosten erhoben werden;

verfügt:

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Erlassgesuch betreffend die Mahngebühren wird zuständigkeitshalber an den Gerichtsverwalter weitergeleitet.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler