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ZKERL.2024.2 • OG SO ZKERL.2024.2 KI-generiert

Cost Remission and Procedural Costs Dispute

Geschäftsnummer ZKERL.2024.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously ordered by the Civil Chamber to pay half of the procedural costs following a non-entry into the merits of their main submission, sought remission of the CHF 200.00 cost award and requested that the opposing party bear the costs, while also raising issues regarding visitation rights. The court determined that the submission was unclear as to whether it was an appeal of the cost decision or a request for cost remission; however, it treated the submission as a cost remission request, noting that the authority for remission lies with the court that set the costs and that the requestor failed to state grounds for remission, leading to the rejection of the remission application while waiving costs for the current incidental proceeding and advising the party that any challenge to the original cost decision must be made through an appeal to the Federal Supreme Court within the prescribed deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 1 ZPO, § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11; Cost Remission and Procedural Costs Dispute: The court determined that the submission was unclear as to whether it was an appeal of the cost decision or a request for cost remission; however, it treated the submission as a cost remission request, noting that the authority for remission lies with the court that set the costs and that the requestor failed to state grounds for remission, leading to the rejection of the remission application while waiving costs for the current incidental proceeding and advising the party that any challenge to the original cost decision must be made through an appeal to the Federal Supreme Court within the prescribed deadline.

Schlagwörter

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Erlass von Verfahrenskosten verfahrensrechtliche Fragen Zivilrechtsstreitigkeit Zahlungsbefehl Parteientschädigung Ertrag Erlassgesuch (Rechnung Nr. [...] vom 6. März 2024 / ZKBER.2024.2)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 112 Abs. 1 ZPO
This provision regarding the waiver or deferral of court costs was cited to explain the legal basis for the request, although the request itself was ultimately denied on the merits.
§ 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11
- für einen allfälligen Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 1 ZPO

This provision regarding the waiver or deferral of court costs was cited to explain the legal basis for the request, although the request itself was ultimately denied on the merits.

§ 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

This provision, concerning the competent authority for cost waivers, was cited in the reasoning leading up to the decision, but it is not explicitly cited in the final numbered orders (1 and 2).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 15. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

betreffend Erlassgesuch (Rechnung Nr. […] vom 6. März 2024 / ZKBER.2024.2)

hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

- die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. März 2024 (ZKBER.2024.1 / ZKBER.2024.2) auf die Eingabe von A.___ nicht eintrat und ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 hälftig, d.h. zu CHF 200.00, auferlegte;

- A.___ mit Eingabe vom 11. März 2024 (Postaufgabe) an das Richteramt Solothurn-Lebern gelangte und ausführte, seit dem Jahr 2020 versuche er betreffend Unterhaltszahlungen an seine Tochter eine aussergerichtliche Lösung zu finden. Er wehre sich seit Jahren gegen die von der Kindsmutter verursachten hohen Kosten. Er wünsche sich ein Ende der seit Jahren unrechtmässigen Gerichtsverfahren. Er bitte höflich, der Verursacherin (Kindsmutter) die Kosten aufzuerlegen. Er habe mit dem Obergericht Solothurn nichts zu tun. Die unverhältnismässige Busse von CHF 200.00 sei ihm zu erlassen. Um ein Ende der Verfahren zu erzielen, bitte er den Ausbau seines Besuchsrechts, wie von Herrn [...] und Herrn [...] gefordert, umgehend voranzubringen;

- das Richteramt Solothurn-Lebern die Eingabe der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn zur Bearbeitung weiterleitete;

- A.___ darauf hingewiesen wird, dass lediglich das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten behandelt wird und die Regelung des Besuchsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist;

- unklar ist, ob A.___ den Kostenentscheid anficht (die Kosten seien der Kindsmutter aufzuerlegen) oder er ein Erlassgesuch stellt (die unverhältnismässige «Busse» von CHF 200.00 seien ihm zu erlassen);

- das Schreiben von A.___ vom

11. März 2024 als Erlassgesuch entgegengenommen wird;

- A.___ aber darauf hingewiesen wird, dass er, sofern er den Kostenentscheid im Urteil vom 5. März 2024 (ZKBER.2024.1 / ZKBER.2024.2) anfechten will, innert der Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht gelangen kann;

- für einen allfälligen Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;

- nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können;

- A.___ weder Gründe für einen Erlass der Kosten geltend macht noch solche ersichtlich sind;

- ein Erlass der Gebühr daher abzuweisen ist;

verfügt:

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler