Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKERL.2024.1 • OG SO ZKERL.2024.1 KI-generiert

Appeal Costs Remission Denial After Legal Aid Refusal

Geschäftsnummer ZKERL.2024.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An applicant, whose appeal and request for legal aid were previously denied by the court, subsequently requested a remission of the resulting court costs, asserting an inability to pay due to living below the subsistence minimum. The court dismissed the remission request because the initial request for legal aid had been rejected due to the unmeritorious nature of the appeal, and established legal precedent prohibits the subsequent remission or deferral of court fees when legal aid was denied specifically on the grounds of a case being hopeless.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 15 Abs. 3 GT (BGS 615.11; Appeal Costs Remission Denial After Legal Aid Refusal: The court dismissed the remission request because the initial request for legal aid had been rejected due to the unmeritorious nature of the appeal, and established legal precedent prohibits the subsequent remission or deferral of court fees when legal aid was denied specifically on the grounds of a case being hopeless.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenerlass schwerer Härtefall Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nachkonkurs Neuanmeldung für Invalidenleistungen Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1437 vom 25. Oktober 2023 / ZKBER.2023.32)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 15 Abs. 3 GT (BGS 615.11
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 15 Abs. 3 GT (BGS 615.11)

This provision governed the jurisdiction for deciding on the request for cost remission, though the request was ultimately denied based on the underlying reason for the prior denial of free legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 26. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

betreffend Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1437 vom 25. Oktober 2023 / ZKBER.2023.32)

hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

- die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Oktober 2023 (ZKBER.2023.32) sowohl die Berufung als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ abwies und ihr u.a. die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 auferlegte;

- A.___ mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (Eingang bei der Zentralen Gerichtskasse am 22. Januar 2024) an die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn gelangte und ausführte, sie habe im Verfahren ZKBER.2023.32 unentgeltliche Rechtspflege beantragt, welche ihr aus unerklärlichen Gründen nicht gewährt worden sei. Sie lebe unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, weshalb es ihr unmöglich sei, die Rechnung zu bezahlen;

- die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn die Eingabe der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn zur Bearbeitung weiterleitete;

- das Schreiben von A.___ vom

10. Januar 2024 (Eingang bei der Zentralen Gerichtskasse am 22. Januar 2024) als Erlassgesuch entgegengenommen wird, auch wenn A.___ keinen konkreten Antrag gestellt hat;

- für einen allfälligen Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;

- entgegen der Behauptung von A.___ im Urteil ZKBER.2023.32 auf einer halben A4-Seite erläutert wurde, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, nämlich infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelprozesses;

- der nachträgliche Erlass oder die Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 112 N 3);

- ein Erlass der Gerichtskosten ausgeschlossen ist, da die Einreichung zum vorneherein aussichtloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert werden soll;

- ein nachträglicher Erlass der Gebühr daher abzuweisen ist;

verfügt:

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler